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Urteil

7a K 4170/12.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1205.7A.K4170.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der 1983 geborenen Kläger ist serbischer Staatsangehöriger, zugehörig der Volksgruppe der Roma. Er hat bereits zweimal in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt. Zuletzt wurde sein Asylantrag mit Bescheid vom 6. Oktober 2010 als offensichtlich unbegründet abgelehnt und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise binnen einer gesetzten Frist aufgefordert. 3 Am 18. August 2012 beantragte er die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung trug er vor, er und seine Familie seien in Serbien misshandelt worden. Er habe zur Miete gewohnt und beim Vermieter gearbeitet. Als er die Miete nicht habe zahlen können, habe man ihn misshandelt. Er habe sich gewehrt. Bei einer Rückkehr nach Serbien befürchte er getötet zu werden, da man ihm mit dem Tode gedroht habe. Zudem leide seine Frau unter Albträumen und seine Tochter sei krank. Er könne das Geld für die notwendige medizinische Behandlung nicht aufbringen. 4 Mit Bescheid vom 6. September 2012 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheides vom 6. Oktober 2010 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab. 5 Der Kläger hat am 12. September 2012 Klage erhoben und sich zur Begründung auf sein Vorbringen gegenüber dem Bundesamt berufen. 6 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 7 ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und 8 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2012 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, 9 2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem ablehnenden Bescheid. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die bei der Stadt Gelsenkirchen geführten Ausländerpersonalakten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 6. September 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 16 Unabhängig von den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für ein weiteres Asylverfahren (vgl. § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1-3 VwVfG) oder denjenigen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG) hat die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. 17 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne (Art. 16 a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG feststellt. 18 Das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass der Kläger in Serbien bei einer Rückkehr in sein Heimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Es verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. 19 Der Kläger hat davon abweichend keinen Sachverhalt schlüssig dargelegt, der in seinem Falle Übergriffe Dritter, gegen die der Staat keinen Schutz zu bieten hat, erkennen lässt. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, die die Schutzwirkungen des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG auslösen könnte, setzt nämlich Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe voraus, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes einzelne Mitglied der Gruppe daraus die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann. 20 Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 19. Mai 2009 - A 4 B 229/07 -, m.w.N., juris. 21 Dafür sind konkrete Anhaltspunkte nicht ersichtlich. 22 Ob die vom Kläger behaupteten Übergriffe seitens seines Vermieters tatsächlich stattgefunden haben und der Vortrag des Klägers insofern glaubhaft ist, lässt die Kammer dahinstehen. Diese vom Klägern kaum konkretisierten Übergriffe überschreiten jedoch keinesfalls die Grenze der Asylerheblichkeit. Zudem hat das Gericht keine Erkenntnisse, dass die lokalen Sicherheitsbehörden grundsätzlich nicht willens oder in der Lage wären, vor Gewaltkriminalität Schutz zu gewähren 23 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines europarechtlich begründeten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG. 24 Vgl. zur Auslegung des Antrages: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - juris, LS 1 und Rdnr.13 f. 25 Auch insoweit verweist die Kammer auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 6. September 2012, die sie sich zu eigen macht. 26 Letztlich ist auch ein (national begründetes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer hingegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, die nicht nur ihn persönlich, sondern zugleich die gesamte Bevölkerung oder seine Bevölkerungsgruppe allgemein treffen, wird - abgesehen von Fällen der richtlinienkonformen Auslegung bei Anwendung von Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie für internationale oder innerstaatliche bewaffnete Konflikte - der Abschiebungsschutz grundsätzlich nur durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Beim Fehlen einer solchen Regelung kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07-, juris. 28 Eine solche extreme konkrete Gefahrenlage besteht für den Kläger nicht. Allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma in Serbien gerät der Kläger - ungeachtet der für diese Volksgruppe nach wie vor dort in erheblichem Ausmaß bestehenden Schwierigkeiten - weder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine extreme Gefahrenlage noch droht ihm deswegen ernste Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. 29 30 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Juni 2010; OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2009 - 5 A 2716/09.A -, VG Gelsenkirchen, Urteile vom 18. August 2010 - 7a K 2060/10.A - und vom 28. Juli 2010 - 1a K 1840/10.A -. 31 Dies hat das Bundesamt im angegriffenen Bescheid ebenfalls zutreffend ausgeführt; auf diese Ausführungen wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 32 Individuelle Aspekte, die für den Kläger eine im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Gefahr unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit begründen könnten, sind weder erkennbar, noch vom Kläger vorgetragen 33 Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass die Lebenssituation der Roma in Serbien nach wie vor nicht zufriedenstellend ist und diese ethnische Minderheit unter hoher Arbeits- und Mittellosigkeit zu leiden hat. Dies rechtfertigt allerdings nicht die Zuerkennung der begehrten Schutzrechte. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 35