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Beschluss

5 L 1402/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1203.5L1402.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert beträgt 2.318 EUR. 1 Gründe: 2 Der (sinngemäße) Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 5120/12 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2012 hinsichtlich der Gewerbesteuervorauszahlungen für die Jahre 2011 und 2012 in Höhe von 9.272 EUR anzuordnen, 4 ist unzulässig. 5 Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, das heißt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu denen die angefochtenen Gewerbesteuervorauszahlungen gehören, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss. 6 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 13. Juli 2012 - 9 B 818/12 -, juris; vom 16. Februar 1993 - 14 B 4556/92 -, vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 - und vom 3. März 1995 - 9 B 564/95 -; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 185. 7 Die Antragstellerin hat zwar ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin bei dieser am 12. November 2012 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Für § 80 Abs. 6 VwGO ist allerdings weiter Voraussetzung, dass dieser Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt worden ist. Das ist bisher nicht der Fall. Auch kann bei Eingang des Antrags bei Gericht am 13. November 2012 nicht davon die Rede sein, dass über den bei der Antragsgegner am 12. November 2012 gestellten Aussetzungsantrag in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. 8 Die Antragstellerin war auch nicht von einer vorherigen behördlichen Entscheidung über ihren Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO befreit, weil der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der - zeitgleich erhobenen - Klage am 13. November 2012 nicht gegeben war. Die Antragstellerin hat weder dargelegt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht bereits die Vollstreckung drohte. 9 Für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist nicht ausreichend, dass die im Abgabenbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen. 10 Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490 (491); Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 186. 11 Diese strengen Anforderungen sollen verhindern, das Antragserfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO leer laufen zu lassen. Mit dieser Vorschrift wird nämlich das Ziel verfolgt, den Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten. 12 Vgl. OVG Saarlouis, a.a.O., 490; OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 1995, - 16 B 181/95 - und Beschluss vom 29. Dezember 1994 - 15 B 2084/94 -. 13 Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Antrag auch in der Sache nicht zu einem Erfolg führen dürfte. Gegen die festgesetzten Vorauszahlungen für die Jahre 2011 und 2012 ist rechtlich nichts zu erinnern. Die Vorauszahlung ist nach § 19 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - an der letzten Veranlagung zu orientieren. Ausgehend von der - nicht angefochtenen - letzten Veranlagung für 2010 erklärt sich der Vorauszahlungsbetrag für 2011 daraus, dass er von dem Gewerbesteuermessbetrag ausgeht, der für das Jahr 2010 festgesetzt wurde, nämlich 1.466 EUR. Der gleiche Betrag liegt der Vorauszahlung für das Jahr 2012 zugrunde. 14 Soweit die Antragstellerin die Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen für die Jahre 2011 ff. begehrt, so ist auf § 19 Abs. 3 GewStG zu verweisen: Danach kann zum einen die Gemeinde, also die Antragsgegnerin, die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für den Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird, namentlich in den Fällen, in denen es gegenüber der letzten Veranlagung zu Veränderungen kommen wird (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 1 GewStG). Einen entsprechenden Antrag hat die Antragstellerin indessen bei der Antragsgegnerin bislang nicht gestellt; soweit in ihrem Antrag an die Antragsgegnerin vom 12. November 2012 ein solcher Antrag zu sehen sein sollte, ist dieser unsubstantiiert. Namentlich lag ihm eine betriebswirtschaftliche Auswertung der Jahre 2011 und 2012 nicht bei; auch in sonstiger Weise hat die Antragstellerin die betriebswirtschaftliche Entwicklung nicht erläutert. 15 Zum anderen kann das Finanzamt für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den Steuermessbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben wird (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG). Auch dies wird in denjenigen Fällen ermöglicht, in denen es gegenüber der letzten Veranlagung zu Veränderungen kommen wird. Eine solche erneute Entscheidung seitens des Finanzamtes wurde bislang jedoch offenbar noch nicht beantragt. Falls sich ein solcher (niedrigerer) Messbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen ergeben sollte, ist die Antragsgegnerin kraft Gesetzes gehalten, die Vorauszahlungen anzupassen; denn sie ist nach § 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG an diese Festsetzung gebunden. Einer gerichtlichen Entscheidung bedürfte es deshalb nicht. 16 Nach alledem ist der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -, wobei der Streitwert im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens einem Viertel des angefochtenen Steuermehrbetrags entspricht. 17