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Urteil

13 K 160/11

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein offenkundiger Schreibfehler im Datum eines Beitragsbescheids beeinträchtigt nicht dessen Rechtmäßigkeit; die Behörde kann nach §12 Abs.1 Nr.3b KAG NRW i.V.m. §129 AO berichtigen. • Maßgebliche Satzung ist die zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht geltende Straßenbaubeitragssatzung; eine Satzungsänderung kann das Erfordernis einer Abschnittsbildung ersetzen. • Bei engen, nur gemeinsam wirtschaftlich nutzbaren Flurstücken begründet die zulässige Nutzung die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit und damit die gemeinsame Beitragspflicht. • Erneuerung und Verbesserung von Fahrbahn und Entwässerung sind nach §8 KAG NRW beitragsfähig, wenn die Anlagen verschlissen sind oder technisch verbessert werden; maßgeblich sind übliche Nutzungsdauern und das vorhandene Alter/Zustand. • Eine bereits erfolgte Vorausleistung für erstmalige Erschließung nach BauGB schließt nicht die nachfolgende Beitragspflicht für Erneuerung/Verbesserung nach §8 KAG NRW aus.
Entscheidungsgründe
Keine Befreiung von Straßenbaubeitrag für Erneuerung und Ausbau nach §8 KAG NRW • Ein offenkundiger Schreibfehler im Datum eines Beitragsbescheids beeinträchtigt nicht dessen Rechtmäßigkeit; die Behörde kann nach §12 Abs.1 Nr.3b KAG NRW i.V.m. §129 AO berichtigen. • Maßgebliche Satzung ist die zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht geltende Straßenbaubeitragssatzung; eine Satzungsänderung kann das Erfordernis einer Abschnittsbildung ersetzen. • Bei engen, nur gemeinsam wirtschaftlich nutzbaren Flurstücken begründet die zulässige Nutzung die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit und damit die gemeinsame Beitragspflicht. • Erneuerung und Verbesserung von Fahrbahn und Entwässerung sind nach §8 KAG NRW beitragsfähig, wenn die Anlagen verschlissen sind oder technisch verbessert werden; maßgeblich sind übliche Nutzungsdauern und das vorhandene Alter/Zustand. • Eine bereits erfolgte Vorausleistung für erstmalige Erschließung nach BauGB schließt nicht die nachfolgende Beitragspflicht für Erneuerung/Verbesserung nach §8 KAG NRW aus. Die Klägerin ist Eigentümerin zweier benachbarter unbebauter Flurstücke, die teilweise an die P.-straße grenzen. Die Stadt führte 2003–2005 Kanal- und Fahrbahnbaumaßnahmen in einem Abschnitt der P.-straße durch; Kanalabnahme 2003, Fahrbahnabnahme 2005. Die Stadt änderte 2006 die Straßenbaubeitragssatzung und erhöhte Anliegeranteile für Haupterschließungsstraßen. Die Beklagte setzte 2010/2011 gegenüber der Klägerin einen Ausbaubeitrag nach §8 KAG NRW fest; zuvor hatte es 2000–2005 ein Verfahren und ein Vergleich über Vorausleistungen zur Erschließung (BauGB) gegeben. Die Klägerin rügte u.a. formelle Fehler, Verjährung, Ersatzlose Abgeltung durch den Vergleich, fehlende Erschließungsbedürftigkeit, Unverhältnismäßigkeit wegen Eck-/Mehrfacherschließung und verlangte Anrechnung von Vorausleistungen. • Formeller Fehler: Das fehlerhafte Datum des Bescheids ist eine offenbare Unrichtigkeit, die die Rechtmäßigkeit nicht berührt; die Behörde kann berichtigen (§12 KAG NRW i.V.m. §129 AO). • Anwendbares Recht: Maßgeblich ist die Satzung, die zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gilt; die neue Satzung vom 25.9.2006 war zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht anzuwenden. • Abschnittsbildung: Die zuvor unter Erschließungsanlagen stehende Regelung erforderte für Teilabrechnungen Abschnittsbildung; die Satzungsänderung ersetzte diese Erfordernis, wodurch die sachliche Beitragspflicht entstand. • Wirtschaftliche Einheit: Flurstücke 819 und 1 bilden wegen Zuschnitts und zulässiger Nutzung eine wirtschaftliche Einheit; die Beurteilung richtet sich nach zulässiger (nicht nur tatsächlicher) Nutzung. • Beitragsfähigkeit der Maßnahmen: Fahrbahnausbau und Kanalverlegung stellten eine Verbesserung bzw. nachmalige Herstellung (Erneuerung) dar; entscheidend waren Alter und Verschleiß (Fahrbahn zuletzt 1904, Kanal 1929/74 Jahre alt), übliche Nutzungsdauern und vorgelegte Befunde. • Erforderlichkeit und Ausbaustandard: Die gewählte Bauklasse II (65) war angesichts Gewerbegebiet und Zubringerfunktion sachlich vertretbar; der Ausbau blieb im Rahmen des Erforderlichen. • Verteilung und Anteilssatz: Die Beklagte durfte die nach Inkrafttreten der neuen Satzung geltenden höheren Anliegeranteile anwenden und die Verteilungsfläche sowie Einzelflächen (Kreuzungsbegrenzung, wegen Bebauungsplan Teilflächen) sachgerecht berücksichtigen. • Vergleich und Vorausleistung: Der frühere Vergleich und gezahlte Vorausleistungen betrafen Erschließungsbeiträge nach BauGB für die erstmalige Herstellung; sie schließen nicht Beiträge für nachfolgende Erneuerungs- oder Verbesserungsmaßnahmen nach §8 KAG NRW aus. • Unbilligkeit/Teilerlass: Eine Mehrfacherschließung rechtfertigt keinen Teilerlass, wenn der Gesamtgebrauchswert des wirtschaftlichen Einheitengrundstücks durch Ausbau mehrerer Straßen insgesamt erhöht wird; Ermessen der Gemeinde/Satzung finden Beachtung. • Verjährung und Zahlung: Die Festsetzung erfolgte innerhalb der vierjährigen Frist (§12 KAG i.V.m. §§169,170 AO); zuvor geleistete Zahlungen einzelner Gesellschafter waren keine Leistung der Klägerin, sodass keine Verrechnung zu ihren Lasten anzunehmen war. Die Klage wurde abgewiesen; der Beitragsbescheid ist rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der formell fehlerhafte Datensatz beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit des Bescheids, die Satzungsänderung führte zur Entstehung der Beitragspflicht, die streitigen Maßnahmen sind als Erneuerung/Verbesserung nach §8 KAG NRW beitragsfähig und die Zusammenfassung der Flurstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit ist zu Recht erfolgt. Ein Anspruch auf Teilerlass wegen Unbilligkeit besteht nicht, und bereits geleistete Vorauszahlungen oder ein früherer Vergleich befreien nicht von der nunmehr auf §8 KAG NRW gestützten Beitragspflicht. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden bestätigt.