Beschluss
5 L 1349/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:1122.5L1349.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.542,53 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.542,53 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide vom 16. Juli 2012 und 10. September 2012 auszusetzen, ist zulässig aber nicht begründet. Gemäß § 361 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung - AO - hat die Gemeinde (hier die Antragsgegnerin) die Vollziehung des Folgebescheides (hier der Gewerbesteuerbescheide vom 16. Juli 2012 und 10. September 2012) auszusetzen, wenn das Finanzamt zuvor auf den Antrag des Steuerpflichtigen (hier des Antragstellers) die Vollziehung des Grundlagenbescheides (hier der Gewerbesteuermessbescheide vom 25. Juni 2012 für die Jahre 2000, 2002, 2003, 2004 und 2008) ausgesetzt hat. Gerichtlicher Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte zur Durchsetzung der Gewährung der Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides erfolgt hierbei im Verfahren nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Vgl. Urteil der Kammer vom 17. Januar 2008 - 5 K 3955/05 -. Indessen setzt die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide der Antragsgegnerin nach § 361 Abs. 3 AO voraus, dass die Vollziehung der zugrunde liegenden Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes F. -NordOst ausgesetzt ist. Daran fehlt es hier. Nach der Aktenlage hat vielmehr das Finanzamt F. -NordOst am 9. bzw. 15. Oktober 2012 mitgeteilt, dass es abgelehnt habe, die Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide auf den Einspruch des Antragstellers hin auszusetzen. Eine Umdeutung des Antragsbegehrens in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO scheidet hier schon deshalb aus, weil ein solcher Antrag offenbar nicht gewollt sein kann. Dies ergibt sich daraus, dass gegen die Gewerbesteuerbescheide innerhalb der Klagefrist keine Klage erhoben wurde, hinsichtlich derer die aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte. Nach alledem ist der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit 52 Abs. 1 GKG. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung hat die Kammer dabei im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens ein Viertel der neufestgesetzten Gewerbesteuer zugrunde gelegt.