Urteil
5 K 4682/11
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung nicht entgegenstehen (§ 75 Abs.1 BauO NRW).
• Werbeanlagen mit Bildwechsel sind grundsätzlich stärker ablenkend, führen aber nicht ausnahmslos zu einer Verkehrsgefährdung; es ist der Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu prüfen (§ 13 Abs.2 BauO NRW, § 19 Abs.2 BauO NRW).
• Die bloße Einstufung eines gesamten Kreuzungsbereichs als Unfallhäufungsstelle reicht nicht ohne Weiteres zur Versagung einer Werbeanlagengenehmigung; entscheidend ist die konkrete Einwirkung im maßgeblichen Blickfeld des betroffenen Verkehrsteilnehmers.
Entscheidungsgründe
Keine Versagung der Baugenehmigung für digitale Wechselwerbetafel ohne konkrete Verkehrsgefährdung • Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung nicht entgegenstehen (§ 75 Abs.1 BauO NRW). • Werbeanlagen mit Bildwechsel sind grundsätzlich stärker ablenkend, führen aber nicht ausnahmslos zu einer Verkehrsgefährdung; es ist der Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu prüfen (§ 13 Abs.2 BauO NRW, § 19 Abs.2 BauO NRW). • Die bloße Einstufung eines gesamten Kreuzungsbereichs als Unfallhäufungsstelle reicht nicht ohne Weiteres zur Versagung einer Werbeanlagengenehmigung; entscheidend ist die konkrete Einwirkung im maßgeblichen Blickfeld des betroffenen Verkehrsteilnehmers. Die Klägerin, ein Außenwerbeunternehmen, beantragte die Umrüstung einer bestehenden statischen Großfläche in eine beleuchtete Premium-Großfläche mit motorischem Posterwechsler an einer Brückenstützmauer an einem großen städtischen Kreuzungsbereich. Die Behörde lehnte mit Verweis auf die Verkehrssicherheit ab, weil die Anlage im Blickfeld eines frei fließenden Rechtsabbiegers läge und dort eine Häufung von Auffahrunfällen vorliege. Die Unfallkommission der Stadt hatte den Knotenpunkt als Unfallschwerpunkt eingestuft. Die Klägerin erhob Verpflichtungsklage und machte geltend, eine Gefährdung sei nur bei konkreter Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts anzunehmen; übliche Werbeanlagen führten wegen Gewöhnung meist nicht zu Ablenkungen. Das Gericht nahm einen Ortstermin vor und prüfte insbesondere die Sichtverhältnisse, Entfernungen und die konkrete Verkehrsführung an den betroffenen Abbiegespuren. • Rechtliche Grundlagen und Prüfungsmaßstab: Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen (§ 75 Abs.1 BauO NRW). Werbeanlagen dürfen nach § 13 Abs.2 BauO NRW die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nicht gefährden; § 19 Abs.2 BauO NRW enthält die übergeordnete Regel. Entscheidend ist das Vorliegen einer konkreten Gefährdung, nicht einer abstrakten Gefahr; Maßstab ist die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts angesichts der Schutzgüter Leben und Gesundheit. • Wirkung wechselnder Bildinhalte: Wechselwerbeanlagen sind qualitativ stärker ablenkend als statische Anzeigen, da bewegte Bilder Aufmerksamkeit, Überraschung und Neugier wecken. Dennoch begründet dies nicht automatisch ein Verbot; es sind die konkreten örtlichen Verhältnisse zu prüfen, weil Gewöhnungseffekte und unterschiedliche Verkehrssituationen die Wirkung mindern können. • Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse: Zwar ist der Knotenpunkt als Unfallhäufungsstelle qualifiziert, doch ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich, auf den Bereich zu beschränken, in den die Anlage hineinwirkt. Die Anlage liegt etwa 65 m vom betroffenen Rechtsabbieger entfernt; beim Ortstermin ergab sich keine relevante optische Einwirkung selbst bei bewegtem Bild. Bei anderen betroffenen Abbiegerbewegungen liegt die Tafel in rund 40 m Entfernung oder außerhalb des maßgeblichen Blickfeldes; Fußgängerfurt und Ampelschaltungen reduzieren Interaktionsrisiken. • Schlussfolgerung aus der Einzelfallprüfung: Unter Abwägung der Entfernungen, Sichtwinkel, Verkehrsabläufe, vorhandener Signalisierung und der kurzen Sichtdauer der Anlage konnte keine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit festgestellt werden. Ein Verstoß gegen § 13 Abs.2 BauO NRW ist daher nicht gegeben. • Verfahrensrechtliches: Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig; das Gericht entschied im Einvernehmen ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs.2 VwGO. Die Beklagte hat die Kosten zu tragen (§ 154 Abs.1 VwGO). Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht hebt den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtet die Behörde, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, weil keine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs gemäß § 13 Abs.2 BauO NRW vorliegt. Maßgeblich war die Einzelfallprüfung der örtlichen Verhältnisse: Entfernungen, Sichtverhältnisse, vorhandene Ampel- und Fußgängerregelungen und die kurze Sichtdauer der Anlage führten dazu, dass trotz der prinzipiell höheren Ablenkungswirkung wechselnder Bilder keine konkrete Verkehrsgefährdung zu erwarten war. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.