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Beschluss

7 L 1350/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:1121.7L1350.12.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antrag-stellers 7 K 4901/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. September 2012 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antrag-stellers 7 K 4901/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. September 2012 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4901/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegner vom 27. September 2012 wiederherzustellen, hat Erfolg, weil die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzu-nehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfällt; denn die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Mit der streitigen Ordnungsverfügung hat der Antragsgegner gestützt auf §§ 3 und 65 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Fahrerlaubnis entzogen, weil der Antragsteller sich als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erwiesen habe. Zur Begründung ist dabei ausgeführt, dass der Antragsteller nach bestandskräftiger Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem gemäß § 4 Abs. 3 StVG im August 2007 und der Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Juni 2008 nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) erneut mit 10 Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) erfasst ist. Dies rechtfertige, wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) entschieden habe, - Beschluss vom 29. Juni 2011 - 16 B 212/11 -, nrwe.de -, von einer erneuten Anwendung des Punktesystems gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG abzusehen und die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG sind vorliegend bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. Grundlage dieser Rechtsauffassung ist, dass das Punktesystem des § 4 StVG gegenüber der Entziehung gemäß § 3 StVG die speziellere Vorschrift ist und deshalb von diesem System nur in eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmefällen abgewichen werden darf. Dabei ist das Merkmal der "Notwendigkeit" in § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Straßenverkehrsbehörde keinen Beurteilungsspielraum eröffnet, sondern der unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. So: OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2010 - 16 B 1392/10 -, juris. Vgl. auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 4 StVG Rdnr. 18 Aus der Fassung des Gesetzes ergibt sich zunächst nicht, dass in jedem Fall einer erneuten Punktebelastung nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem das Punktesystem des § 4 Abs. 3 StVG keine Anwendung mehr finden soll. Dies gilt vielmehr nur dann, wenn andere Maßnahmen notwendig sind. Zum Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit hat das OVG NRW in dem vom Antragsgegner angeführtem Beschluss vom 29. Juni 2011 das Folgende ausgeführt: "Die von den Verwaltungsgerichten vollen Umfangs überprüfbaren Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG,......also insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit anderer oder früherer Maßnahmen, liegen vor. Der Antragsteller kann nach dem Durchlaufen der Maßnahmen nach dem Punktsystem bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis und daran sich anschließend nach dem Ablauf der Wartefrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 10 Satz 1 und 2 StVG), der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 4 Abs. 10 Satz 3 StVG) und schließlich der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht wie der weit überwiegende Teil der mit Punkten belasteten Fahrerlaubnisinhaber behandelt werden, auf die nicht bereits einmal das vollständige Instrumentarium des Punktsystems (§ 4 Abs. 3 Satz 1 StVG) angewandt worden ist. Vielmehr unterscheidet sich der Antragsteller von der genannten Gruppe dadurch, dass ihn selbst die Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahr 2008 und die anschließende führerscheinlose Zeit nicht in einem Maße beeindruckt haben, dass nunmehr seine Neigung zu Verkehrsübertretungen geringer geworden wäre. Es würde die Belange der Verkehrssicherheit in unvertretbarem Maße missachten, wenn der Antragsteller, dem bereits einmal vollen Umfangs die Hilfestellungen nach dem Punktsystem, insbesondere eine förmliche Verwarnung und ein Aufbauseminar, zuteil geworden sind, ein weiteres Mal sämtliche Sanktionsstufen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG durchlaufen müsste, ehe ihm erneut die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Denn es kann angesichts der Hartnäckigkeit und Unbeeindruckbarkeit des Antragstellers nicht erwartet werden, dass die Wiederholung der Maßnahmen nach dem Punktsystem zu einem ordnungsgemäßen Fahrverhalten führen werden. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2010 - 16 B 1392/10 -, am angegebenen Ort (juris, Rn. 11), mit zustimmender Anmerkung von Dauer, NJW 2011, 1243 f. Über die Vorbelastung hinaus ergibt sich die negative Prognose hinsichtlich des weiteren Verkehrsverhaltens des Antragstellers auch daraus, dass er die fünf Verstöße innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums von etwa einem halben Jahr begangen hat, was für eine besonders schwerwiegende Fehleinstellung zu dem Erfordernis einer normgerechten und gefahrenvermeidenden Verkehrsteilnahme spricht." Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich zunächst nicht wesentlich von dem, über den das OVG NRW in dem zitierten Beschluss zu entscheiden hatte. Denn auch der Antragsteller hat die entsprechende "Vorbelastung" vorzuweisen, nämlich das Durchlaufen des Punktesystems bis zur Entziehung August 2007 - sogar trotz zweimaliger Teilnahme an einem Aufbauseminar in den Jahren 2000 und 2006 sowie einer psychologischen Beratung 2006 -, die Wartefrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis und die Vorlage einer positiven MPU. Anders als dort kann aber eine negative Prognose nicht daraus abgeleitet werden, dass die erneuten sechs Verkehrsverstöße innerhalb eines kurzen Zeitraums von 6 Monaten - vgl auch einen die Entziehung der Fahrerlaubnis bestätigenden Beschluss der Kammer vom 1. Februar 2012 - 7 L 52/12 - (nrwe.de); dort betrug der Zeitraum von 6 Verstößen ca. 15 Monate - begangen worden sind. Denn vorliegend beträgt der Zeitraum von der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Juni 2008 bis zu dem letzten bekannten Verstoß im Mai 2012 knapp 4 Jahre, wobei bis August 2011 - also ca. 3 Jahre nach Wiedererteilung - nur 4 (kleinere) Verstöße mit je 1 Punkt registriert sind. Dies bedeutet aus der Sicht der Kammer zwar, dass der Antragsteller immer noch nicht in der Lage ist, Verkehrsverstöße vollständig zu vermeiden. Von einer "Hartnäckigkeit" oder "Unbeeindruckbarkeit" im Sinne der Rechtsprechung des OVG NRW kann aber nicht ausgegangen werden. Deshalb dürfte auch die positive Prognose der im Wiedererteilungsverfahren erstellten MPU nicht gänzlich widerlegt und deshalb deren Ergebnis nicht unverwertbar sein. Aus alledem folgt, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG nicht vorliegen und deshalb von der Anwendung des Punktesystems nicht abgesehen werden kann. Sollte der Antragsteller seinen Führerschein bereits abgegeben haben, ist dieser ihm wieder auszuhändigen. Auf Grund der Fassung des Antrages ("wiederherstellen") wird davon ausgegangen, dass sich dieser Antrag nicht auf die Ziffern 3. sowie 5. und 6. der Ordnungsverfügung beziehen soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.