Beschluss
5 L 1307/12
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei öffentlich-rechtlichen Abgaben ist nur zulässig, wenn zuvor ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt und von dieser abgelehnt wurde.
• Der Ausnahmefall der drohenden Vollstreckung nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO setzt konkrete Anzeichen eines bevorstehenden oder bereits begonnenen Vollstreckungsvorgangs voraus; bloße Fälligkeit der Forderung genügt nicht.
• Die Verpflichtung zur vorgängigen behördlichen Entscheidung dient dem Vorrang verwaltungsinterner Kontrolle und der Entlastung der Verwaltungsgerichte.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit vorläufiger Aussetzung der Vollziehung bei fehlendem Aussetzungsantrag • Ein Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei öffentlich-rechtlichen Abgaben ist nur zulässig, wenn zuvor ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt und von dieser abgelehnt wurde. • Der Ausnahmefall der drohenden Vollstreckung nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO setzt konkrete Anzeichen eines bevorstehenden oder bereits begonnenen Vollstreckungsvorgangs voraus; bloße Fälligkeit der Forderung genügt nicht. • Die Verpflichtung zur vorgängigen behördlichen Entscheidung dient dem Vorrang verwaltungsinterner Kontrolle und der Entlastung der Verwaltungsgerichte. Die Antragstellerin klagte gegen einen Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde und beantragte zeitgleich beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Die Klage war fristgerecht per Fax eingegangen. Die Antragstellerin hatte jedoch gegenüber der Gemeinde keinen vorherigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Sie geltend machte zudem, es liege eine fehlerhafte Zurechnung von Grundstücksteilen zugunsten der Antragstellerin vor, die zu einer Änderung der Steuerfestsetzung führen müsste. Die Gemeinde berief sich auf den verbindlichen Grundsteuermessbetrag des Finanzamts und den in der Hebesatzsatzung festgesetzten Hebesatz. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Erfolgsaussichten des Antrags und stellte die rechtmäßige Festsetzung der Grundsteuer fest. • Zulässigkeit: Der Eilantrag ist statthaft, aber unzulässig, weil nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO für Abgaben ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde erforderlich ist und diese Voraussetzung im Zeitpunkt des Gerichtsantrags nicht vorlag. • Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, da weder Vollstreckungsbeginn noch eine unmittelbar bevorstehende Vollstreckung oder konkrete Vorbereitungen hierfür dargelegt wurden; bloße Fälligkeit der Forderung genügt nicht. • Rechtliche Zielsetzung: Die Vorschrift verfolgt den Vorrang verwaltungsinterner Kontrolle und soll die Verwaltungsgerichte entlasten; deshalb sind strenge Anforderungen an die Befreiung von der vorherigen Antragsstellung zu stellen. • Sachliche Prüfung: Selbst in der Sache hätte der Antrag keinen Erfolg gehabt, weil die Gemeinde die Grundsteuer auf Grundlage des vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrags und des geltenden Hebesatzes zutreffend berechnet hat (§§ 182, 184 AO; § 27 GrStG). • Zurechnungsfragen: Nach § 10 GrStG ist Schuldner der Grundsteuer derjenige, dem der Einheitswert zugerechnet wurde; Änderungen der Zurechnung sind beim Finanzamt zu beanspruchen, erst dann kann die Gemeinde dies bei der Steuerfestsetzung berücksichtigen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; die Antragstellerin hat vor Einreichung des Gerichtsverfahrens keinen Aussetzungsantrag bei der Behörde gestellt, sodass der Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO unzulässig ist. Zudem lagen die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Erfordernis des vorherigen behördlichen Antrags nicht vor, weil keine konkrete drohende Vollstreckung dargelegt wurde. Selbst bei materieller Prüfung wäre das Begehren erfolglos gewesen, da die Grundsteuer unter Berücksichtigung des vom Finanzamt festgesetzten Messbetrags und der Hebesatzsatzung zutreffend berechnet wurde. Die Antragstellerin muss die Kosten des Verfahrens tragen; der Streitwert wurde auf 3.006,96 EUR festgesetzt.