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Urteil

2 K 5495/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1108.2K5495.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Kostentragung für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die zu Gunsten von Herrn U. M. erbracht wurden. 3 Der Hilfeempfänger wurde am 6. Oktober 1990 in einem Krankenhaus in S. geboren. Er ist seit der Geburt körperlich und geistig behindert. Die Behinderung ist zumindest teilweise darauf zurückzuführen, dass seine Mutter während der Schwangerschaft Alkohol- und Tablettenmissbrauch betrieben hat. Aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen musste der Hilfeempfänger nach der Geburt mehr als vier Monate im Krankenhaus behandelt werden. 4 Im Zeitpunkt der Geburt lebten beide Elternteile in S. . Die Mutter verstarb am 8. November 1990. Der Vater, der blind und alkoholkrank war, konnte die Betreuung des Säuglings nicht sicherstellen. Der Hilfeempfänger wurde daher unmittelbar nach der Entlassung aus dem Krankenhaus Ende Februar 1991 bei einer Pflegefamilie in X. untergebracht, wo er mindestens bis Ende 2009 betreut wurde. Am 28. März 1994 verstarb auch der Vater des Hilfeempfängers. 5 Zum 1. August 1994 übernahm die Beklagte den Hilfefall und beantragte wenige Tage später beim Kläger die Erstattung der ihr durch die Leistungserbringung entstehenden Kosten. Dieser erkannte am 14. Dezember 1994 seine Kostenerstattungspflicht gegenüber der Beklagten an und erstattete dieser in der Folgezeit die durch die zu Gunsten von Herrn M. geleistete Jugendhilfe angefallenen Aufwendungen. Auch die Kosten, die der Stadt S. in der Zeit vom Tod des Kindesvaters bis zur Übernahme des Hilfefalls durch die Beklagte entstanden waren, ersetzte der Kläger. 6 Mit Schreiben vom 5. November 2009 zog der Kläger sein gegenüber der Beklagten abgegebenes Kostenanerkenntnis zurück und forderte die seit 1. Januar 2005 erstatteten 24.447,95 Euro zurück. Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2009 - 12 A 3099/07 -. Er machte geltend, aus diesem Urteil ergebe sich, dass örtliche Träger der Jugendhilfe, die - wie hier die Beklagte - nach § 86 Abs. 6 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) für die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zuständig seien, gegen den überörtlichen Träger nur dann einen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden Aufwendungen hätten, wenn bereits vor der Zuständigkeitsbegründung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII der seinerzeit zuständige Träger einen Kostenerstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger gehabt habe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Beklagte erkannte weder den von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruch an, noch verzichtete sie auf die Einrede der Verjährung. 7 Am 16. Dezember 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Kostenerstattung an die Beklagte sei zu Unrecht erfolgt. Die vom Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner jüngeren Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch des nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen Trägers gegen den überörtlichen Träger lägen nicht vor. Als die Zuständigkeit zwei Jahre nach Aufnahme des Hilfeempfängers in die Pflegefamilie auf die Beklagte übergegangen sei, habe die zuvor zuständige Stadt S. keinen Anspruch auf Kostenerstattung gehabt. Ihre Zuständigkeit habe auf dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindesvaters in S. beruht. Der überörtliche Träger sei zur Kostenerstattung jedoch nur verpflichtet, wenn die Zuständigkeit des örtlichen Trägers nicht auf einem gewöhnlichen, sondern auf einem tatsächlichen Aufenthalt beruhe. Ein Kostenerstattungsanspruch habe der Beklagten auch dann nicht zugestanden, wenn ein Kostenerstattungsanspruch des nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen Trägers - entgegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts - keinen bereits vor dem Wechsel der Zuständigkeit bestehenden Erstattungsanspruch des zuvor zuständigen örtlichen Trägers gegen den überörtlichen Träger voraussetze. Denn auch im hier interessierenden Zeitraum stehe einer Kostenerstattungspflicht des Klägers als überörtlichem Träger entgegen, dass die bei Außerachtlassung von § 86 Abs. 6 SGB VIII bestehende Zuständigkeit der Stadt S. nicht auf einem tatsächlichen, sondern auf einem gewöhnlichen Aufenthalt beruht habe. Nach dem Tod des Kindesvaters sei für die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblich, dass der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei Leistungsbeginn in S. gehabt habe. Während seines Krankenhausaufenthalts habe der Hilfeempfänger den gewöhnlichen Aufenthalt seiner Eltern bzw. (nach dem Tod der Mutter) seines Vaters in S. geteilt. Ein Kind teile, wenn die Sorgeberechtigten keine andere Bestimmung träfen, ohne Weiteres deren gewöhnlichen Aufenthalt. Es sei nicht erforderlich, dass sich das Kind tatsächlich im elterlichen Haushalt aufgehalten habe. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.447,95 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie macht geltend, der Kläger habe ihr zu Recht die zugunsten von Herrn U. M. erbrachten Leistungen erstattet. Nach dem Tod des Vaters richte sich die örtliche Zuständigkeit bei Außerachtlassung von § 86 Abs. 6 SGB VIII nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers vor Beginn der Leistung. Einen gewöhnlichen Aufenthalt in S. habe dieser zu keinem Zeitpunkt gehabt. Zwar hätten Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich bei den Eltern. Dies gelte jedoch nicht, wenn sich ein Kind - wie der Hilfeempfänger - nie im Haushalt der Eltern aufgehalten habe. Dass ein Kostenerstattungsanspruch des nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen Trägers einen bereits vor dem Wechsel der Zuständigkeit bestehenden Erstattungsanspruch des zuvor zuständigen örtlichen Trägers gegen den überörtlichen Träger voraussetze, sei weder den gesetzlichen Vorschriften noch der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu entnehmen. Zwar deuteten einige Passagen in der vom Kläger zitierten Entscheidung bei isolierter Betrachtung in diese Richtung, lese man das Urteil im Zusammenhang, werde jedoch deutlich, dass das Oberverwaltungsgericht einen Kostenerstattungsanspruch nicht in der vom Kläger angenommenen Weise beschränke. Unabhängig hiervon stünden einem Rückzahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte die zu den zivilrechtlichen Bereicherungsvorschriften entwickelten Grundsätze entgegen. Die erfolgte Kostenerstattung vom Kläger an die Beklagte habe nur die Zahlungswege abkürzen sollen. Der Sache nach stehe ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Stadt S. in Rede, die wiederum einen Erstattungsanspruch gegen den Kläger gehabt habe. Eine Rückabwicklung könne daher nicht direkt, sondern nur im Dreieck erfolgen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückerstattung der ab 1. Januar 2005 erstatteten Kosten, die durch die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zu Gunsten von Herrn U. M. entstanden sind. 16 Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Rückerstattung kommt allein § 112 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die ab 1. Januar 2005 vom Kläger erbrachten Zahlungen sind nicht zu Unrecht, sondern in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt. 17 Die Verpflichtung des Klägers zur Kostenerstattung an die Beklagte folgt aus § 89a Abs. 2 SGB VIII (in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung). Nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Hiervon abweichend bestimmt § 89a Abs. 2 SGB VIII, dass in Fällen, in denen der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger hat oder hätte, dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig bleibt oder wird. 18 Ein Durchgriff nach § 89a Abs. 2 SGB VIII setzt danach zum einen das Bestehen eines Kostenerstattungsverhältnisses nach § 89a Abs. 1 SGB VIII zwischen dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 SGB VIII leistenden Träger und einem anderen örtlichen Träger voraus, der vor Zuständigkeitsbegründung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII ("zuvor") zuständig war oder gewesen wäre. Zum anderen bedarf es des zumindest fiktiven Bestehens eines Kostenerstattungsanspruchs des nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtig werdenden anderen örtlichen Trägers gegen den überörtlichen Träger. 19 OVG NRW, Urteile vom 3. September 2012 - 12 A 1571/12 -, vom 27. Februar 2012 - 12 A 2478/11 - und vom 25. Mai 2009 - 12 A 3099/07 -, jeweils juris. 20 Ein solches Dreiecksverhältnis bestand noch nicht, als die Beklagte nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII für den in Rede stehenden Hilfefall zuständig wurde. Nach dieser Vorschrift ist oder wird abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist. Hiernach ist die Zuständigkeit für den Hilfefall U. M. Ende Februar 1993 von der ursprünglich zuständigen Stadt S. auf die Beklagte übergegangen. Zu diesem Zeitpunkt lebte der Hilfeempfänger zwei Jahre in seiner Pflegefamilie. Die Pflegeeltern hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in X. , und es war zu erwarten, dass Herr M. auf Dauer bei ihnen verbleiben würde. 21 Zwar hatte der Zuständigkeitswechsel zur Folge, dass die Stadt S. der Beklagten nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtig wurde, einem Durchgriff nach § 89a Abs. 2 SGB VIII stand aber das Fehlen eines Kostenerstattungsanspruchs der Stadt S. gegen einen anderen Träger der Jugendhilfe entgegen. Insbesondere hatte die Stadt S. keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger als überörtlichen Träger aus § 89 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, wenn für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist. Das war im Februar 1993 nicht der Fall. Die fiktive Zuständigkeit der Stadt S. (bei Außerachtlassung von § 86 Abs. 6 SGB VIII) ergab sich aus § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, wonach, wenn nur ein Elternteil lebt, dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgeblich ist. Der Vater des Hilfeempfängers hatte als einziger noch lebender Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in S. . 22 Die Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten die Kosten zu erstatten, die durch die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe für Herrn M. angefallen sind, ist jedoch mit dem Tod des Kindesvaters entstanden. Ein Durchgriff ist - jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 89a Abs. 2 SGB VIII - in Fällen möglich, in denen ein Dreiecksverhältnis der beschriebenen Art erst nachträglich aufgrund einer fiktiven Zuständigkeitsänderung nach § 89a Abs. 3 SGB VIII entsteht. 23 Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Februar 2011 - 12 S 1608/08 -, EuG 2011, 309; OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 17. Dezember 2004 - 12 A 111228/04 -, FEVS 56, 420; offen gelassen, aber zu einer entsprechenden Anwendung neigend OVG NRW, Urteile vom 3. September 2012 - 12 A 1571/12 - und vom 27. Februar 2012 - 12 A 2478/11 -, jeweils juris. 24 Nach § 89a Abs. 3 SGB VIII wird, wenn sich während der Gewährung der Leistung nach § 89a Abs. 1 SGB VIII der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert, der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre. Eine jedenfalls entsprechende Anwendung der Durchgriffsregelung des § 89a Abs. 2 SGB VIII auf Fälle, in denen ein Dreiecksverhältnis erst nach dem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII entsteht, ist geboten. Es ist keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich, Konstellationen, in denen ein Dreiecksverhältnis schon im Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels nach § 86 Abs. 6 SGB VIII gegeben ist, bezüglich der Kostenverteilung zwischen den beteiligten Trägern oder hinsichtlich der Modalitäten des Erstattungsverfahrens anders zu behandeln als Fälle, in denen ein Dreiecksverhältnis erst später aufgrund der Regelung des § 89a Abs. 3 SGB VIII entsteht. 25 Durch den Tod des Kindesvaters ist hier eine Kostenerstattungspflicht des Klägers entstanden. § 89a Abs. 3 SGB VIII beschränkt den Wechsel der Kostenerstattungspflicht während der Leistungsgewährung nicht auf Fälle, in denen sich der nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII für die Bestimmung des zuständigen Trägers maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert. 26 So aber VG Würzburg, Urteil vom 24. März 2005 - W 6 K 05.173 -, juris. 27 Trotz des engen Wortlauts ist § 89a Abs. 3 SGB VIII als allgemeine und umfassende Verweisung auf die Zuständigkeitsregelungen des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zu verstehen. Nicht nur Änderungen des für die Bestimmung des zuständigen Trägers maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts, sondern auch alle sonstigen Änderungen der für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII relevanten Umstände sind zu berücksichtigen. 28 Vgl. Kunkel in: Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 89a Rdnr. 13 f.; Schindler in: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 89a Rdnr. 4; Wiesner in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 89a Rdnr. 10; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58. 29 Die Notwendigkeit einer solchen weiten Auslegung von § 89a Abs. 3 SGB VIII ergibt sich aus dem Zweck und der systematischen Stellung der Vorschrift. Wird ein Kind oder Jugendlicher bei einer Pflegeperson untergebracht, die in einer anderen Stadt lebt als seine Eltern, geraten grundsätzliche Prinzipien des Kinder- und Jugendhilferechts in Konflikt: Um eine enge Betreuung des Hilfefalls zu gewährleisten und die Hilfe an die sich ständig ändernden Bedürfnisse des Betroffenen anpassen zu können, ist eine räumliche Nähe des zuständigen Trägers zur Familie hilfreich, in der der junge Mensch lebt. Andererseits bedarf es eines Schutzes der Einrichtungsorte. Träger, in deren Bereich sich überproportional viele Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und geeignete Pflegefamilien befinden, sollen finanziell nicht schlechter gestellt werden als Träger mit schlechterer Infrastruktur, indem sie - unabhängig von der Herkunft der jungen Menschen und deren familiären Bindungen - die Kosten für die in ihrem Bereich erbrachten Leistungen tragen müssen. Diesen Konflikt hat der Gesetzgeber gelöst, indem die örtliche Zuständigkeit für die Betreuung des Hilfefalls gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII auf den Träger übergeht, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sobald von einer Dauerhaftigkeit des Pflegeverhältnisses auszugehen ist. Der Schutz des Einrichtungsortes wird durch § 89a Abs. 1 SGB VIII gewährleistet, der dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen Träger einen Anspruch auf Erstattung der entstehenden Kosten gegen den zuvor nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständigen Träger einräumt. 30 § 89a Abs. 2 und 3 SGB VIII sollen sicherstellen, dass dem Träger, der vor dem durch § 86 Abs. 6 SGB VIII bewirkten Zuständigkeitswechsel für den Hilfefall zuständig war, durch seine Kostenerstattungspflicht aus § 89a Abs. 1 SGB VIII keine Nachteile entstehen. § 89a Abs. 2 SGB VIII betrifft Fälle, in denen der zunächst zuständige Träger vor dem Wechsel der Zuständigkeit die mit der Hilfeerbringung verbundenen Kosten wirtschaftlich nicht zu tragen hatte, weil ihm ein Kostenerstattungsanspruch zustand. Der bislang erstattungspflichtige Träger bleibt wirtschaftlich mit den Kosten der Hilfe belastet, hat nunmehr jedoch an den nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen Träger zu leisten. 31 § 89a Abs. 3 SGB VIII soll gewährleisten, dass der Träger, der seine Zuständigkeit durch § 86 Abs. 6 SGB VIII verloren hat, die Kosten der Maßnahme nicht länger zu tragen hat, als es ohne § 86 Abs. 6 SGB VIII der Fall wäre. Deshalb endet seine Kostenerstattungspflicht aus § 89a Abs. 1 SGB VIII, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer Weise ändern, dass er bei Außerachtlassung von § 86 Abs. 6 SGB VIII nach den allgemeinen Vorschriften (§ 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII) nicht mehr für den Hilfefall zuständig wäre. Ein solcher Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII wird meist auf eine Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern bzw. des maßgeblichen Elternteils zurückzuführen sein. Diese typische Konstellation hatte der Gesetzgeber offenbar bei der Formulierung von § 89a Abs. 3 SGB VIII ("ändert sich ... der ... maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt") vor Augen. Der Zweck der Vorschrift wird jedoch nur vollständig erreicht, wenn sie weit dahingehend ausgelegt wird, dass auch andere Änderungen der maßgeblichen Umstände als ein Wohnsitzwechsel, die nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII für die Zuständigkeit relevant sind, Berücksichtigung finden. In Betracht kommen neben dem hier in Rede stehenden Tod eines Elternteils insbesondere Änderungen der Personensorge. Dafür, dass der Gesetzgeber den vor dem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen Träger in diesen Fällen nicht davor schützen wollte, die Kosten der Maßnahme länger tragen zu müssen, als es ohne § 86 Abs. 6 SGB VIII der Fall wäre, finden sich in den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte. 32 Vgl. insbesondere den Entwurf der Bundesregierung eines Ersten Gesetzes zur Änderung des SGB VIII, BR-Drs. 203/92, S. 70, und Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Frauen und Jugend, BT-Drs. 12/3711, S. 45. 33 Ein solches weites Verständnis von § 89a Abs. 3 SGB VIII ist mit dem Schutz der Einrichtungsorte vereinbar. Denn eine Zuständigkeitsveränderung nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII hat regelmäßig nicht zur Folge, dass der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Träger die Kosten der Kinder- und Jugendhilfe wirtschaftlich zu tragen hat. Auch in Fällen, in denen die Änderung der fiktiven Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII nicht auf einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts beruht, verbleibt dem Einrichtungsort in vielen Fällen ein anderer Träger, der auf Kostenerstattung in Anspruch genommen werden kann. Insbesondere kommen der Träger, in dessen Bereich der überlebende oder nunmehr sorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sowie der Träger, in dessen Bereich der junge Mensch vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt hatte, in Betracht. 34 Mit dem demnach für die Zuständigkeitsverteilung gemäß § 89a Abs. 3 SGB VIII relevanten Tod des Kindesvaters ist ein Dreiecksverhältnis entstanden, aufgrund dessen der Kläger jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 89a Abs. 2 SGB VIII zur Erstattung der Kosten verpflichtet war, die der Beklagten durch ihre auf § 86 Abs. 6 SGB VIII beruhende Zuständigkeit für den Hilfefall U. M. entstanden sind. Die fiktive Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII lag zwar weiterhin bei der Stadt S. , diese hatte nunmehr aber einen fiktiven Erstattungsanspruch gegen den Kläger. 35 Nachdem beide Eltern von Herrn M. verstorben waren, schied der gewöhnliche oder tatsächliche Aufenthalt eines Elternteils als Anknüpfungspunkt für die fiktive Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII aus. Vielmehr richtet sich die Zuständigkeit für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zugunsten eines jungen Menschen, dessen Eltern verstorben sind, gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII in erster Linie nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Bevor er Ende Februar 1991 in einer Pflegefamilie untergebracht wurde, hatte U. M. keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Er hatte sich seit seiner Geburt ununterbrochen in einem Krankenhaus aufgehalten. Im elterlichen Haushalt war er zu keinem Zeitpunkt gewesen. Dass Herr M. im Krankenhaus keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, bedarf keine weiteren Darlegung. 36 Im elterlichen Haushalt hatte Herr M. ebenfalls nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Nach der im Kinder- und Jugendhilferecht maßgeblichen Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Erforderlich sind mithin grundsätzlich ein tatsächlicher Aufenthalt an einem bestimmten Ort und Umstände, die die Erwartung rechtfertigen, dieser Ort stelle den künftigen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dar. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434. 38 In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob auch bei Säuglingen notwendige Bedingung für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im elterlichen Haushalt ist, dass sich das Kleinkind dort tatsächlich - zumindest kurzfristig - aufgehalten hat. 39 Das OVG NRW hat dies im Urteil vom 27. Februar 2012 - 12 A 2478/11 -, juris, offen gelassen. 40 Während dies unter Hinweis auf den Wortlaut von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ("aufhält") vielfach bejaht wird, 41 BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 5 C 46.01; 5 B 37.01 -, FEVS 54, 198; Wiesner in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 86 Rdnr. 20 a, 42 misst die Gegenansicht der Festlegung des Aufenthalts durch den Personensorgeberechtigten so maßgebliche Bedeutung bei, dass sie annimmt, ein Neugeborenes teile in aller Regel vom Zeitpunkt der Geburt an den gewöhnlichen Aufenthalt seiner Personensorgeberechtigten, wenn davon auszugehen sei, dass der Säugling nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bei diesen leben werde. 43 Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 25. April 2008 - 1 A 93/08 -, EuG 2008, 447. 44 Es bedarf hier keiner Entscheidung, nach welchen Kriterien der gewöhnliche Aufenthalt eines in einem Krankenhaus geborenen Säuglings festzustellen ist. Denn auch nach der letztgenannten Ansicht, nach der ein Kind regelmäßig den gewöhnlichen Aufenthalt der Personensorgeberechtigten schon ab der Geburt und unabhängig von einem tatsächlichen Aufenthalt in deren Haushalt teilt, hatte U. M. keinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seinen Eltern. Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls war hier die Erwartung nicht gerechtfertigt, mit Blick auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Personensorgeberechtigten werde der nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bei diesen leben. Im Gegenteil war schon im Zeitpunkt der Geburt höchst zweifelhaft, ob Herr M. jemals bei seinen Eltern würde leben können. Der Kindesvater war blind und alkoholabhängig. Daher erschien ausgeschlossen, dass er sich jemals um seinen Sohn würde kümmern können. Dass die Kindesmutter hierzu in der Lage sein würde, war ebenfalls so unwahrscheinlich, dass nicht von einem nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung in den elterlichen Haushalt ausgegangen werde konnte. Die Kindesmutter war suchtkrank. Auch während der Schwangerschaft hatte sie ihren Alkohol- und Tablettenmissbrauch nicht in den Griff bekommen, was zumindest mitursächlich für die körperliche und geistige Behinderung von U. M. war. Ob sie angesichts ihrer Erkrankung und mit Blick auf den besonderen Betreuungsbedarf eines schwerbehinderten Neugeborenen in der Lage gewesen wäre, die Betreuung ihres Sohnes ohne Gefährdung des Kindeswohls zu gewährleisten, hätte zumindest eingehender Prüfung bedurft. 45 Hatte U. M. vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, bestimmt sich die fiktive Zuständigkeit nach dem Tod beider Elternteile nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sind das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Das war hier die Stadt S. , in deren Stadtgebiet der Hilfeempfänger geboren und bis zum Leistungsbeginn in einem Krankenhaus behandelt worden war. 46 Der für einen Durchgriff der Beklagten gegen den Kläger erforderliche fiktive Kostenerstattungsanspruch der Stadt S. gegen den Kläger als überörtlichen Träger ergab sich nach dem Tod des Kindesvaters aus § 89 SGB VIII. Denn ab diesem Zeitpunkt war für die fiktive Zuständigkeit der Stadt S. - wie dargelegt - der tatsächliche Aufenthalt von Herrn M. vor Leistungsbeginn maßgeblich. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 48