Urteil
6 K 5244/11
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Baugenehmigung ist nur dann nachbarrechtswidrig, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt oder eine erteilte Befreiung/Abweichung unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange unzulässig ist.
• Garagen und Stellplätze an der Nachbargrenze gelten nach § 51 Abs. 7 BauO NRW grundsätzlich als zumutbar, insbesondere wenn bereits eine erhebliche Vorbelastung durch einen öffentlichen Parkplatz besteht.
• Das Erschließungserfordernis des § 4 BauO NRW ist gewahrt, wenn eine wirksame Baulast die Erschließung sichert; historische Verpflichtungserklärungen begründen nicht ohne Weiteres Rechte Dritter gegen die Baulast.
• Eine Überschreitung einer faktischen hinteren Baugrenze nach § 34 BauGB begründet nur dann Nachbarschutz, wenn zugleich das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist.
Entscheidungsgründe
Baugenehmigung rechtmäßig trotz tiefer Bebauung und Garagen an Nachbargrenze • Die Baugenehmigung ist nur dann nachbarrechtswidrig, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt oder eine erteilte Befreiung/Abweichung unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange unzulässig ist. • Garagen und Stellplätze an der Nachbargrenze gelten nach § 51 Abs. 7 BauO NRW grundsätzlich als zumutbar, insbesondere wenn bereits eine erhebliche Vorbelastung durch einen öffentlichen Parkplatz besteht. • Das Erschließungserfordernis des § 4 BauO NRW ist gewahrt, wenn eine wirksame Baulast die Erschließung sichert; historische Verpflichtungserklärungen begründen nicht ohne Weiteres Rechte Dritter gegen die Baulast. • Eine Überschreitung einer faktischen hinteren Baugrenze nach § 34 BauGB begründet nur dann Nachbarschutz, wenn zugleich das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohngrundstücks in einem Wohnblock; die beigeladene Gesellschaft beantragte die Baugenehmigung für ein dreigeschossiges Mehrfamilienwohnhaus mit Garagen und Stellplatz auf dem letzten unbebauten Nachbargrundstück. Das geplante Gebäude reicht mit Hauptteil bis ca. 19 m Bebauungstiefe ins Grundstück hinein und enthält einen tieferen zweigeschossigen sowie einen eingeschossigen Anbau; drei Garagen sollen rückwärtig an der Grenze zur Klägerin und ein Stellplatz nahe dem öffentlichen Parkplatz angelegt werden. Die Klägerin und weitere Nachbarn rügten unter anderem Überschreitung der Umgebungsbebauung, Verstoß gegen Abstandflächen (§ 6 BauO NRW), Gefährdung der Rücksichtnahme (§ 34 BauGB) sowie Unzulässigkeit der Erschließung über das öffentliche Flurstück wegen einer Verpflichtungserklärung von 1938. Die Behörde erteilte die Baugenehmigung; die Klägerin klagte auf deren Aufhebung. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet; nachbarschützende Vorschriften sind maßgeblich für den Erfolg des Nachbarverfahrens (§ 113 Abs.1 VwGO). • Abstandflächen (§ 6 BauO NRW): Die genehmigte Anlage hält die Abstandflächen ein. Privilegierte Nebenanlagen nach § 6 Abs.11 BauO NRW (bis 15 m) liegen vor; ein vorhandener Schuppen, der die Grenze überschreiten könnte, wird vor Baubeginn entfernt. • Stellplätze/Garagen (§ 51 Abs.7 BauO NRW): Die Anordnung der drei Garagen und des Stellplatzes ist zumutbar. Maßgeblich ist die konkrete Lage und Vorbelastung durch den öffentlichen Parkplatz; die Nutzung führt nicht zu einer unzumutbaren Intensivierung von Lärm oder Gerüchen für die Klägerin. • Erschließung (§ 4 BauO NRW): Die Erschließung ist gesichert; die Beigeladene verfügt über eine wirksame Baulast auf dem Flurstück 36. Die historische Verpflichtungserklärung von 1938 begründet keine gegen die Baulast wirksamen Pflichten der Beigeladenen. • Rücksichtnahme/Baugebietscharakter (§ 34 BauGB): Selbst wenn eine faktische hintere Baugrenze berührt wäre, liegt keine unzumutbare Nachbarbeeinträchtigung vor. Die Bebauungstiefe des genehmigten Hauptteils liegt im Rahmen der Umgebungsbebauung; der weiter nach hinten ragende Teil ist niedriger. Abstände, Staffelungen der Höhen und die Orientierung des Gebäudes verhindern eine erdrückende Wirkung. Einblicksmöglichkeiten sind in innerstädtischer Lage zu tolerieren und durch Bepflanzung abmilderbar. • Rechtsfolgen/Kosten: Die Klage ist abzuweisen; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (§§ 154,162 VwGO). Die Klage der Anwohnerin wird abgewiesen; die Baugenehmigung vom 28.11.2011 ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren nachbarlichen Rechten. Abstandflächen- und Stellplatzregelungen (§ 6, § 51 Abs.7 BauO NRW) sind eingehalten bzw. führen hier nicht zu unzumutbaren Immissionen, insbesondere wegen der Nähe zum öffentlichen Parkplatz und der vorhandenen Vorbelastung. Die Erschließung ist durch eine wirksame Baulast gesichert, sodass die historische Verpflichtungserklärung von 1938 der Baulast nicht entgegensteht. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liegt nicht vor, weil Bebauungstiefe, Gebäudehöhen, Abstände und Lage des Neubaus im Rahmen der Umgebungsbebauung verbleiben; daher besteht kein Anspruch der Klägerin auf Aufhebung der Genehmigung.