Urteil
12 K 2134/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1106.12K2134.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist gebürtiger Iraker. Im Irak hat er vom 01.10.1994 bis zum 30.09.1998 ein Studium mit dem Abschluss "D. -F.------ " absolviert. Am 25.06.2001 reiste der Kläger nach Deutschland ein. 3 Am 01.07.2003 meldete der Kläger sich erstmals arbeitslos. In der Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger, der eine berufliche Eingliederung in den akademischen Bereich anstrebt, und der Beklagten, die aus verschiedenen Gründen keine realistischen Vermittlungsmöglichkeiten in akademische Tätigkeiten sieht. Daraufhin übersandte der Kläger im Zeitraum vom 01.06. bis zum 30.11.2011 183mal eine gleichlautende Mail an die Agentur für Arbeit Essen, in der es u. a. hieß: "Sie müssen stolz sein, um Ausländer zu vernichten. Aber Ausländer ist Zeiteklasse-Menschen bei alle Behöreden." Ferner warf er der Agentur für Arbeit Essen in weiteren 25 Schreiben unterschiedlicher Art im Zeitraum von Februar 2011 bis Ende Januar 2012 vor, ihn zu vernichten, zu foltern, zu beleidigen, zu diskriminieren, als Sklaven zu behandeln, und beschuldigte die mit seinen Angelegenheiten befassten Mitarbeiter/innen der Agentur für Arbeit F1. der Ausländerfeindlichkeit und Willkür. Beschwerden ähnlicher Art richtete der Kläger auch an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in O. und an das Arbeitsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. 4 Die Teamleiterin Allgemeine Arbeitsvermittlung Nicole Brandenburg und der Teamleiter Boris N. hielten in internen Stellungnahmen fest, dass sich der Kläger bei seinen Vorsprachen bei Frau C. am 18.08.2011 und bei Herrn N. am 30.09.2011 und 10.01.2012 äußerst aggressiv und unbeherrscht verhalten habe. Er sei den Mitarbeitern ins Wort gefallen und habe sie im lauten Tonfall und in beleidigender Form als ausländerfeindlich beschimpft. Dabei sei er bei dem Gespräch mit Frau C. teilweise wütend aufgestanden, als wolle er um den Schreibtisch herumkommen, habe sich dann aber doch wieder auf seinen Stuhl zurückgesetzt. Auf Frau C. , die er in den Beratungsgesprächen regelmäßig angestarrt habe, habe dieses Verhalten außerordentlich bedrohlich gewirkt. Ferner habe er bei dem Gespräch mit Frau C. so laut gebrüllt, dass Herr N. es durch die geschlossene Verbindungstür zwischen den Zimmern habe hören können. Bei den Gesprächen mit Herrn N. habe der Kläger diesem gegenüber vornübergebeugt auf seinem Stuhl gesessen, so dass er "den Eindruck eines Tigers kurz vor dem Sprung" erweckt habe. 5 Mit Bescheid vom 31.01.2012 erließ die Agentur für Arbeit F1. gegen den Kläger ein bis zum 31.01.2013 befristetes Hausverbot und ordnete die sofortige Vollziehung an. Sofern sich aus Sicht des Klägers die Notwendigkeit einer persönlichen Vorsprache ergebe, könne ein Betreten des Dienstgebäudes im Einzelfall genehmigt werden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe durch sein unangemessenes, unbeherrschtes und aggressives Verhalten und Auftreten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefährdet und in unzumutbarer Weise den Dienstbetrieb gestört. Es sei erforderlich, neben der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs auch die Unversehrtheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherzustellen und bei drohender Gefahr geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. 6 Entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Agentur für Arbeit F1. vom 20.02.2012 zurückgewiesen wurde. 7 Am 27.02.2012 hat der Kläger Klage erhoben. 8 Zur Begründung trägt er vor, er werde wie ein Tier behandelt, vernichtet und gefoltert. Daher bitte er das Gericht, ihn zu retten. 9 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt. 10 Sinngemäß begehrt er, 11 den Bescheid der Beklagten vom 31.01.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.02.2012 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie trägt im Wesentlichen vor, das Hausverbot sei als Schutzmaßnahme für die Mitarbeiter erforderlich gewesen. Nach der Wahrnehmung der Mitarbeiter C. und N. strahle der Kläger durch sein Verhalten im Gespräch Aggressionspotential aus, erscheine in seinem Auftreten unberechenbar und wirke wie ein brodelnder Vulkan, bei dem es nur noch eine Frage der Zeit sei, bis etwas passiere. Es sei nicht abzuschätzen, wo und wann der Kläger gewalttätig werde. 15 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Nicole C. und Boris N. über das Verhalten des Klägers gegenüber den Zeugen sowie die sonstigen Wahrnehmungen der Zeugen von dem Verhalten des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom heutigen Tage verwiesen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. 19 Der Bescheid der Beklagten vom 31.01.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.02.2012 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 20 Grundlage für die Anordnung, ein öffentlichen Zwecken dienendes Gebäude nicht zu betreten, ist das öffentlich-rechtliche Hausrecht der Behörde. Das Hausrecht eines Behördenleiters umfasst das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung sowie insbesondere zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebes und zur Wahrung der Sicherheit der Mitarbeiter über den Aufenthalt von Personen in den Räumen der Einrichtung zu bestimmen und diesen in besonderen Fällen präventiv zu untersagen. Die Hausverbotsverfügung hat die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben und darauf schließen lassen, dass das Hausverbot erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass eine Behörde grundsätzlich auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Bürgern zurecht kommen und sie ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen muss. Der Erlass eines Hausverbots ist daher grundsätzlich erst dann gerechtfertigt, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, zum Beispiel weil Bedienstete beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist. 21 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.03.2005 - 7 B 10104/05 - (juris); VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 14.06.2011 - 4 L 543/11.NW -, NJW 2011, 3317 ff. (juris); Beschluss der Kammer vom 08.06.2011 - 12 L 1563/10 -. 22 Allerdings hat die Behördenleitung auch ihren Schutzauftrag gegenüber den eigenen Mitarbeitern zu berücksichtigen. Bestehen - wie derzeit in Bezug auf die Arbeitsförderungsbehörden aufgrund einer Vielzahl von Berichten über Drohungen und auch tätliche Übergriffe gegen Mitarbeiter - Anhaltspunkte dafür, dass die Hemmschwelle der Bürger generell gesunken ist, so kann unter Umständen auch aus einer erfolgten Störung des Betriebsablaufs von geringerer Intensität auf die Erforderlichkeit eines Hausverbots geschlossen werden. 23 Nach Maßgabe dieser Anforderungen wird das Hausverbot durch hinreichende Tatsachen gestützt. 24 Der Kläger hat durch wiederholtes ausfallendes und aggressives Verhaltens hinreichenden Anlass zur Verhängung des Hausverbots gegeben. Die Zeugin C. und der Zeuge N. haben in ihren Vernehmungen gleichermaßen geschildert, dass sie sich aufgrund des zunehmend emotionaleren und aggressiveren Verhaltens des Klägers nicht nur massiv in der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt gesehen, sondern auch bedroht gefühlt haben. Aufgrund dessen hat die Zeugin C. ihre Sorge bekundet, dass etwas Schlimmes passieren könne. Darum habe sie den entscheidenden Anstoß zum Erlass des Hausverbots gegeben, um ihre Mitarbeiter zu schützen. Zudem hat die Zeugin geschildert, dass der Kläger im Laufe der Kundenbeziehung mit der Zeit häufiger und schließlich beständig Vorwürfe der Ausländerfeindlichkeit und der Willkür erhoben habe. Der Zeuge N. hat zudem bekundet, dass der Kläger ihm gegenüber in einem Gesprächstermin geäußert habe: "Wenn hier einer untersucht werden sollte, dann der Vermittler". Diese Äußerung ist beleidigend und war zur Überzeugung des Einzelrichters auch so gemeint. 25 Der Einzelrichter hat keinen Grund, an den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Zeugen zu zweifeln. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Zeugen, wie der Kläger geltend macht, diesem zielgerichtet schaden wollten. Die Aussagen der Zeugen waren in sich und untereinander stimmig, aber nicht deckungsgleich. Sie werden bestätigt durch den Duktus der Schreiben sowie der Schriftsätze und das Verhalten des Klägers im gerichtlichen Verfahren, in denen er sich durchweg destruktiv geäußert und den Vorwurf der Ausländerfeindlichkeit erhoben hat. Auch wenn schriftliche Äußerungen für sich genommen nur in Ausnahmefällen geeignet sein dürften, die tatsächliche Grundlage für die Verhängung eines Hausverbots zu bilden, sondern andere Reaktionen nahelegen, passen sie in diesem Fall doch zum sonstigen Verhalten des Klägers und bestätigen die Wahrnehmungen der Zeugen. 26 Dem Gericht ist auch deutlich geworden, dass das Bedrohungsgefühl der Zeugen und ihre Befürchtung, durch das Verhalten des Klägers nachhaltig in der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert zu werden, nachvollziehbar begründet ist. Zwar ist der Kläger nicht tätlich geworden, hat nicht randaliert, keine konkreten Drohungen ausgesprochen und - über den beständig bei jeder Gelegenheit erhobenen Vorwurf des Rassismus und der Ausländerfeindlichkeit hinaus - auch keine Beleidigungen ausgesprochen. Dass sein Verhalten rein an den äußeren Tatsachen gemessen auffällig, aber nicht ganz außergewöhnlich war, ist auch den Zeugen bewusst, wie insbesondere die Zeugin C. mit der Formulierung "Mehr war es nicht" zum Ausdruck gebracht hat. Gleichwohl erweckt der Kläger durch sein gesamtes Verhalten einen latenten Eindruck möglicher Bedrohung. Dies wird - ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme - auch dadurch bestätigt, dass das Verhalten des Klägers an der gerichtlichen Eingangskontrolle bei dem Wachtmeister nach dessen Äußerung gegenüber dem Einzelrichter vor der mündlichen Verhandlung den Eindruck hervorgerufen hat, der Kläger sei potenziell gefährlich und bedürfe daher besonderer Beaufsichtigung. Hierzu fügt sich, dass der Kläger seinerseits die - aufgrund von Sicherheitsbelangen generell angeordnete - Eingangskontrolle des Gerichts zum Anlass genommen hat, zu Beginn der mündlichen Verhandlung wiederum den Vorwurf der Ausländerfeindlichkeit zu erheben. 27 Der klägerische Einwand, sein Verhalten erfolge unbewusst, begründet schon deshalb keine andere Beurteilung, weil es nicht darauf ankommt, ob der Kläger nach seiner Wahrnehmung mit dem Ziel handelt, die Mitarbeiter der Beklagten lächerlich zu machen, zu beleidigen oder zu bedrohen. Maßgeblich ist vielmehr allein, welche Gefahrenprognose aufgrund des Verhaltens des Klägers nach objektiven Maßstäben gerechtfertigt war. 28 Das Hausverbot hält sich auch im Rahmen des dem Entscheidungsträger zustehenden Ermessens und verletzt nicht das Verhältnismäßigkeitsgebot. Das Verhalten des Klägers war und ist in einer für die Beklagte nicht hinnehmbaren Weise beständig inakzeptabel. Angesichts dessen muss das Interesse des Klägers an einem weiteren ungehinderten Zugang zum Verwaltungsgebäude der Agentur für Arbeit F1. gegenüber dem Interesse der Beklagten am Schutz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs zurückstehen. Insbesondere ist der Kläger auch nicht daran gehindert, seine gesetzlichen Ansprüche effektiv zu verfolgen und erforderlichenfalls bei der Beklagten vorzusprechen. Diesem Bedürfnis hat die Beklagte Rechnung getragen und in der Hausverbotsverfügung ausdrücklich ausgeführt, dass erforderliche Vorsprachen im Einzelfall genehmigt werden können. 29 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ferner ausgeführt hat, er begehre eine schriftliche Entschuldigung der Beklagten, war dieses Begehren zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage und entbehrt einer rechtlichen Grundlage. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 31