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Beschluss

15 L 1326/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1102.15L1326.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnungwird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens alsGesamtschuldner. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die wörtlich gestellten Anträge der Antragsteller, 3 1. gem. § 123 (1) VwGO folgende einstweilige Anordnungzu erlassen: Der Antragsgegnerin wird untersagt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Musikzentrum“ eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane zu treffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung zu beginnen, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt bestehen rechtliche Verpflichtungen hierzu, 4 2. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, unverzüglich die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Musikzentrum“ festzustellen, 5 haben keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit den geltend gemachten Begehren überhaupt zulässig ist. Jedenfalls haben die Antragsteller nicht gemäß § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anordnungsanspruch zusteht. 6 Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsteller einen in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Anspruch darauf haben, dass der Rat der Antragsgegnerin gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) feststellt, dass das Bürgerbegehren „Musikzentrum“ zulässig ist. Unabhängig davon, ob die übrigen in § 26 GO NRW normierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens vorliegen, spricht Überwiegendes dafür, dass das das in Rede stehende Bürgerbegehren jedenfalls gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 GO NRW verfristet und bereits aus diesem Grund unzulässig ist. 7 Nach der genannten Vorschrift, die auf das vorliegende kassatorische Bürgerbegehren anwendbar ist, muss ein Bürgerbegehren drei Monate nach dem Sitzungstag eingereicht sein, wenn es sich gegen einen Beschluss des Rates richtet, der nicht der Bekanntgabe bedarf. Diese Frist haben die Antragsteller nicht eingehalten. Das in Rede stehende Bürgerbegehren richtet sich gegen den einer Bekanntmachung nicht bedürfenden Beschluss des Rates vom 5. Juli 2012 zur Realisierung des „Musikzentrums C. “. Die in § 26 Abs. 3 Satz 2 GO NRW normierte Frist ist somit am 5. Oktober 2012 abgelaufen. Das Bürgerbegehren wurde jedoch erst am 25. Oktober 2012 eingereicht. 8 Entgegen der Auffassung der Antragsteller war der Fristablauf nicht gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 GO NRW gehemmt. Danach ist der Ablauf der Frist aus § 26 Abs. 3 Satz 2 GO NRW nach der schriftlichen Mitteilung im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 3 GO NRW bis zur Mitteilung der Verwaltung nach § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW gehemmt. Die Hemmung ist nicht durch die an die Antragsgegnerin gerichtete E-Mail vom 10. Juli 2012 (Anlage 3.1 der Antragsschrift) in Gang gesetzt worden. Bei dieser handelt es sich nicht um eine schriftliche Mitteilung. Zwar kann gemäß § 3a Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG NRW (Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein Westfalen) eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden; dann muss jedoch das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden. 9 Bundesverwaltungsgericht – BVerwG – Beschluss vom14. September 2010 -, 7 B 15/10 -, juris; BVerwG, Urteilvom 25. April 2012 - 8 C 18/11 -, juris. 10 Mit einer solchen Signatur ist die genannte E-Mail nicht versehen, so dass das Formerfordernis nicht gewahrt ist. 11 An der somit eingetretenen Verfristung ändert sich auch dann nichts, wenn nach dem 10. Juli 2012 noch eine die Schriftform wahrende Mitteilung im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 GO NRW bei der Antraggegnerin eingegangen seien sollte. Eine solche könnte in dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 26. Juli 2012 liegen, das im Schreiben der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2012 genannt wird. Durch eine solche spätere Mitteilung kann jedenfalls die für ein fristgemäßes Bürgerbegehren erforderliche Hemmung von 20 Tagen nicht erreicht werden. Denn ausweislich des Vorbringens der Antragsteller hat die Antragsgegnerin die Kostenschätzung im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW, mit deren Übersendung die Hemmung der Frist gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 GO NRW endet, am 31. Juli 2012 an die Antragsteller übermittelt. Ob eine Kostenschätzung möglicherweise sogar schon zu einem früheren Zeitpunkt an die Antragsteller übermittelt wurde (ggf. durch Schreiben vom 18. Juli 2012), kann somit auch dahinstehen. 12 Gegen die Versäumung der Ausschlussfrist zur Einreichung eines kassatorischen Bürgerbegehrens nach § 26 Abs. 3 GO NRW ist auch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 32 VwVfG NRW nicht möglich. 13 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW - , Urteil vom 28. Januar 2003- 15 A 203/02 -, juris. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei ist wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der volle Regelstreitwert berücksichtigt worden.