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Urteil

7a K 1507/12.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1031.7A.K1507.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die 1981 geborenen Kläger zu 1. und 2. sowie ihre 2006 geborene Tochter, die Klägerin zu 3., sind serbische Staatsangehörige, zugehörig der Volksgruppe der Roma. Der Kläger zu 1. reiste erstmalig bereits 1998 gemeinsam mit seinem Vater in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 1. Februar 1999 als offensichtlich unbegründet abgelehnt und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. 2010 stellten die Kläger gemeinsam Asylanträge. Der Folgeantrag des Klägers zu 1. wurde mit Bescheid vom 00. Februar 2010 bestandskräftig abgelehnt, die Asylanträge der Klägerinnen zu 2. und 3. mit Bescheid vom 00. Dezember 2010 als offensichtlich unbegründet. In dem Bescheid der Klägerinnen zu 1. und 2. wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Die Kläger kehrten im März 2011 nach Serbien zurück. Am 00. Dezember 2011 beantragten sie die Durchführung weiterer Asylanträge. Zur Begründung trugen sie vor, sie würden von den Serben malträtiert. Der Kläger zu 3. dürfe nicht auf die Straße; er werde sonst sofort zusammengeschlagen. Polizei und Ärzte würden sich ihnen gegenüber unanständig benehmen. Ihr Haus sei mehrfach mit Steinen beworfen worden. Die Polizei habe hierauf nicht reagiert. 3 Mit Bescheid vom 00. Februar 2012 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung weiterer Asylanträge und auf Abänderung der Bescheide vom 00. Februar 1999 (Kläger zu 1.) und vom 00. Dezember 2010 (Klägerinnen zu 2. und 3.) bezüglich der Feststellungen zu § 53 des AuslG bzw. zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab. 4 Die Kläger haben am 00. März 2012 Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antrag ist durch Beschluss der Kammer vom 26. März 2012 - 7a L 306/12.A - abgelehnt worden. Zur Begründung ihrer Klage berufen die Kläger sich auf ihr Vorbringen gegenüber dem Bundesamt und tragen ergänzend vor, der Kläger zu 1. habe einen Harnleiterstein, der in seiner Heimat nicht behandelt werden könne. Hierzu legt der Kläger ärztliche Berichte des Marienhospital H. I. . vom 00. und 00. Februar 2012 vor. Daraus ergibt sich insgesamt, dass der Kläger zu 1. dort wegen eines Harnleitersteins behandelt worden ist. Dieser ist entfernt worden. Weiterhin behauptet der Kläger zu 1., er sei psychisch erkrankt, und legt hierzu einen Überweisungsschein des Allgemeinmediziners Dr. med. B. -O. vom 00. März 2012 an die Psychiatrie vor. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1. für die Klägerin zu 2. erklärt, diese sei im 7. Monat schwanger und am Tag zuvor wegen Komplikationen in ein Krankenhaus eingeliefert worden. 5 Die Kläger beantragen, 6 ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und 7 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2012 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, 8 2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass der Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem ablehnenden Bescheid. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die bei der Stadt I. . geführten Ausländerpersonalakten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 00. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. 15 Unabhängig von den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für ein weiteres Asylverfahren (vgl. § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1-3 VwVfG) oder denjenigen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG) hat die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. 16 Die Kläger haben weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne (Art. 16 a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG feststellt. 17 Das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass die Kläger in Serbien bei einer Rückkehr in ihr Heimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind. Es verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. 18 19 Die Kläger haben davon abweichend keinen Sachverhalt schlüssig dargelegt, der in ihrem Falle Übergriffe Dritter, gegen die der Staat keinen Schutz zu bieten hat, erkennen lässt. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, die die Schutzwirkungen des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG auslösen könnte, setzt nämlich Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe voraus, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes einzelne Mitglied der Gruppe daraus die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann. 20 Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 19. Mai 2009 - A 4 B 229/07 -, m.w.N., juris. 21 Dafür sind konkrete Anhaltspunkte nicht ersichtlich. 22 Ob die von den Klägern behaupteten Übergriffe seitens serbischer Personen tatsächlich stattgefunden haben und der Vortrag der Kläger insofern glaubhaft ist, lässt die Kammer dahinstehen. Diese von den Klägern kaum konkretisierten Übergriffe überschreiten jedoch keinesfalls die Grenze der Asylerheblichkeit. Zudem hat das Gericht keine Erkenntnisse, dass die lokalen Sicherheitsbehörden grundsätzlich nicht willens oder in der Lage wären, vor Gewaltkriminalität Schutz zu gewähren 23 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung eines europarechtlich begründeten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG. 24 Vgl. zur Auslegung des Antrages: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - juris, LS 1 und Rdnr.13 f. 25 Auch insoweit verweist die Kammer auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 00. Februar 2012, die sie sich zu eigen macht. 26 Letztlich ist auch ein (national begründetes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht gegeben. 27 28 Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, die diesem alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat droht. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 10 B 85.07 -, juris. 30 Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang ihrer Realisierung von bedeutendem Gewicht ist. Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung und eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung ist eine erhebliche Gefahr für - insoweit nur in Betracht kommend - Leib oder Leben zu bejahen, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. 31 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris, und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBI. 1998, 284; Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris; vgl. auch Pressemitteilung des BVerwG vom 17. Oktober 2006 zu BVerwG 1 C 18.05, wonach eine "extreme, lebensbedrohende Gefahr nicht erforderlich ist". 32 Das Erfordernis einer besonderen Intensität der drohenden Gesundheitsschäden bzw. -zustände folgt zum einen aus dem der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immanenten Zumutbarkeitsgedanken bei einer Rückkehr sowie aus der gleichen hohen Stufe der von der Vorschrift gestützten drei Rechtsgüter - Leib, Leben, Freiheit -, die das Zuerkennen eines Abschiebungsverbots schon bei einer Gesundheitsverschlechterung, die objektiv ertragbar ist, außerhalb jeder vertretbaren Relation zur drohenden Lebensgefahr oder Freiheitsberaubung setzte. 33 34 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a.a.O., vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, und vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O. 35 Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dementsprechend auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. 36 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05.A - und vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A -; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris. 37 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG können auch dann vorliegen, wenn im Herkunftsland zwar geeignete Behandlungsmöglichkeiten bestehen, diese für den betreffenden Rückkehrer aber im Einzelfall aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erreichbar ist. 38 Vgl. zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris. 39 Unter Zugrundelegung dieser Kriterien und unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist nach Überzeugung der Kammer zu Gunsten des Klägers zu 1. derzeit kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Der Harnleiterstein ist entfernt worden. Dass insofern noch gesundheitliche Probleme bestehen, ist nicht vorgetragen. Hinsichtlich der psychischen Erkrankung des Klägers zu 1. ist es auch in der mündlichen Verhandlung bei der pauschalen Behauptung, er leide unter Depressionen und Angstzuständen, geblieben, so dass es keiner weiteren Ermittlungen seitens des Gerichts bedarf. 40 Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass die Lebenssituation der Roma in Serbien nach wie vor nicht zufriedenstellend ist und diese ethnische Minderheit unter hoher Arbeits- und Mittellosigkeit zu leiden hat. 41 Dies rechtfertigt allerdings nicht die Zuerkennung der begehrten Schutzrechte. 42 Dem in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Umstand, dass die Klägerin zu 2. im 7. Monat schwanger ist und am Tag vor der Verhandlung wegen Komplikationen in ein Krankenhaus eingewiesen wurde, hat die Ausländerbehörde ggfs. bei der Festsetzung des Abschiebungstermin Rechnung zu tragen. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 44