Urteil
1 K 30/12
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine dienstliche Beurteilung ist verwaltungsrechtlich nur beschränkt nachprüfbar; entscheidend ist, ob Verfahrensvorschriften verletzt oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden.
• Eine lokal eingeführte Pflicht zur gesonderten Begründung von Prädikatsbeurteilungen, die nicht in den landesweiten Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist, ist rechtswidrig.
• Eine solche Begründungspflicht kann den behördenweiten Leistungsvergleich unterlaufen, Abschreckungswirkungen erzeugen und Grundsätze wie Leistungsgrundsatz und Gleichbehandlungsgebot verletzen.
• Ist die Begründungspflicht rechtswidrig und kann sie das Beurteilungsergebnis beeinflusst haben, ist die dienstliche Beurteilung aufzuheben und neu zu erstellen.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit lokaler Begründungspflicht für Prädikatsbeurteilungen • Eine dienstliche Beurteilung ist verwaltungsrechtlich nur beschränkt nachprüfbar; entscheidend ist, ob Verfahrensvorschriften verletzt oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. • Eine lokal eingeführte Pflicht zur gesonderten Begründung von Prädikatsbeurteilungen, die nicht in den landesweiten Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist, ist rechtswidrig. • Eine solche Begründungspflicht kann den behördenweiten Leistungsvergleich unterlaufen, Abschreckungswirkungen erzeugen und Grundsätze wie Leistungsgrundsatz und Gleichbehandlungsgebot verletzen. • Ist die Begründungspflicht rechtswidrig und kann sie das Beurteilungsergebnis beeinflusst haben, ist die dienstliche Beurteilung aufzuheben und neu zu erstellen. Der Kläger, Kriminaloberkommissar und A 10-Besoldeter, erhielt für den Beurteilungszeitraum 2.8.2008–30.6.2011 eine dienstliche Beurteilung mit einem Gesamturteil von 3 Punkten. Im Beurteilungsverfahren waren Maßnahmen des Innenministeriums und verpflichtende Maßstabsbesprechungen eingeführt worden; das Polizeipräsidium verlangte zusätzlich eine gesonderte Begründung für Prädikatsbeurteilungen. Im Beurteilungsprozess lagen ein Beurteilungsbeitrag eines kurz danach in Ruhestand gegangenen Erstellers mit überwiegend 4-Punkte-Bewertungen und ein Erstbeurteilervorschlag mit überwiegend 3 Punkten vor; die Endbeurteilerin bestätigte das 3-Punkte-Urteil. Der Kläger rügte die Rechtswidrigkeit des Beurteilungsbeitrags, die mangelnde Plausibilität der Abweichungen sowie die rechtswidrige zusätzliche Begründungspflicht und erhob Klage. Das Gericht musste prüfen, ob die lokal praktizierte Begründungspflicht und Verfahrensfehler die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung beeinträchtigen. • Verwaltungsgerichtliche Nachprüfung dienstlicher Beurteilungen ist auf Kontrolle von Verfahrensvorschriften, Verkennung anzuwendender Begriffe, unrichtigen Sachverhalt, Missachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe oder sachfremde Erwägungen beschränkt. • Die landesweit geltenden Beurteilungsrichtlinien (BRL Pol) sehen keine gesonderte Begründung für Prädikatsbeurteilungen vor; das Polizeipräsidium führte aber eine solche Pflicht ein, die das im Regelverfahren vorgesehene Gewicht der Erstbeurteilervorschläge zu Unrecht erhöht. • Die zusätzliche Begründungspflicht kann den behördenweiten Leistungsvergleich unterlaufen, da Endbeurteiler sich auf Erstbegründungen stützen und damit einen echten Vergleich der Leistungen innerhalb der Vergleichsgruppe verhindern können (Verstoß gegen Ziffer 9.2 Abs.2 Satz 3 BRL Pol). • Die Pflicht zur gesonderten Begründung kann abschreckende Effekte haben und damit die Bereitschaft der Erstbeurteiler mindern, gerechtfertigte Prädikatsvorschläge zu machen, wodurch der Leistungsgrundsatz (Art.33 Abs.2 GG) verletzt werden kann. • Da die Begründungspflicht landesweit nicht einheitlich angewandt wird, besteht zudem ein Gleichbehandlungsproblem (Art.3 Abs.1 GG). • Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese rechtswidrige Praxis das Ergebnis der Beurteilung des Klägers zu seinen Ungunsten beeinflusst hat, genügt dies für die Rechtswidrigkeit der konkreten dienstlichen Beurteilung; weitergehende Fehlerprüfungen waren nicht erforderlich. Der Beklagte wurde verurteilt, die dienstliche Beurteilung vom 15.09.2011 aufzuheben und eine neue Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Die Klage war damit erfolgreich, weil die beim Polizeipräsidium praktizierte Pflicht zur gesonderten Begründung von Prädikatsbeurteilungen rechtswidrig ist und geeignet war, den behördenweiten Leistungsvergleich sowie die sachgerechte Entscheidungsfindung zu beeinträchtigen. Wegen dieser Verfahrensfehler und der dadurch möglichen Beeinflussung des Beurteilungsergebnisses konnte die vorhandene Beurteilung nicht Bestand haben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.