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Beschluss

6z L 1036/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1023.6Z.L1036.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Medizin nach den für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. 3 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (VergabeVO) i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin bewirbt sich für ein Zweitstudium, weil sie mit der Abschlussprüfung und dem damit verbundenen Erwerb des akademischen Grades eines Bachelors im Studiengang Psychologie an der Universität C. C. bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat. Für die Auswahl dieser Bewerber gilt § 17 VergabeVO. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Fallgruppen nach Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO werfen im Einzelfall einige Abgrenzungsschwierigkeiten auf. Das System selbst unterliegt jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 4 Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2009 - 13 B 858/09 -, vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris, und vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, juris. 5 Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums hat die Antragsgegnerin vorliegend drei Punkte ("gut") nach Anlage 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zur VergabeVO vergeben. Dagegen wendet sich die Antragstellerin nicht. 6 Die Antragsgegnerin hat den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gem. Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO für die Antragstellerin zu Recht nicht mit sieben Punkten nach Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO bewertet. Zu berücksichtigen sind angesichts der Ausschlussfrist nach § 3 Abs. 7 VergabeVO nur die Gründe, die die Antragstellerin im Vergabeverfahren bei der Antragsgegnerin geltend gemacht hat. Die weitergehenden Ausführungen in der Antragsbegründung und namentlich dem Schriftsatz vom 20. September 2012 können hingegen keinen Eingang in die Entscheidung mehr finden. "Besondere berufliche Gründe" i.S.d. Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO sind zu bejahen, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt, also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann. 7 Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B 76/00 -, vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 - und vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris. 8 Ausgehend von diesen Maßstäben ist den von der Antragstellerin in ihrem mit den anderen Antragsunterlagen der Antragsgegnerin im Bewerbungsverfahren übersandten (undatierten) Schreiben dargelegten - und angesichts der Ausschlussfrist nach § 3 Abs. 7 VergabeVO allein maßgeblichen - beruflichen Gründen nicht der für die Fallgruppe 3 erforderliche Grad der Bedeutung beizumessen. Die Antragstellerin führt aus, ihr Berufswunsch sei es, in der Kinder- und Jugendpsychiatrie zu arbeiten. Sie habe bereits ein dreimonatiges Praktikum in der Kinder- und Jugendpsychiatrie absolviert, auch ihre Bachelorarbeit befasse sich mit der engen Verbindung zwischen Psyche und Soma. Durch die Kombination der Studiengänge Psychologie und Humanmedizin erhoffe sie, die für die Psychiatrie anzustrebende breite psychologische und somatische Kompetenz zu erlangen. 9 Der Beruf des Kinder- und Jugendpsychotherapeuten kann sowohl nach einem Studium der Psychologie als auch nach einem Studium der Humanmedizin ergriffen werden. Nach einem Studium der Psychologie ist eine mindestens dreijährige Weiterbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erforderlich, die aus einer praktischen Tätigkeit besteht, die von theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wird und mit dem Bestehen der staatlichen Prüfung abschließt, vgl. § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten (PsychThG). Ziel der Ausbildung ist es, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um in Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter indiziert ist, und bei der Therapie psychischer Ursachen, Begleiterscheinungen und Folgen von körperlichen Erkrankungen unter Berücksichtigung der ärztlich erhobenen Befunde zum körperlichen Status und der sozialen Lage des Kindes oder Jugendlichen auf den wissenschaftlichen, geistigen und ethischen Grundlagen der Psychotherapie eigenverantwortlich und selbständig handeln zu können, vgl. § 1 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV). Nach einem Studium der Humanmedizin ist eine Weiterbildung zum Facharzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie erforderlich (Muster-Weiterbildungsordnung 2003 der Bundesärztekammer in der Fassung vom 25. Juni 2010, Seite 96). Dieses Fachgebiet umfasst unter anderem "die Erkennung, Behandlung, Prävention und Rehabilitation bei psychischen, psychosomatischen, entwicklungsbedingten und neurologischen Erkrankungen oder Störungen sowie bei psychischen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter und bei Heranwachsenden auch unter Beachtung ihrer Einbindung in das familiäre und soziale Lebensumfeld". 10 Es erscheint nachvollziehbar, dass der Antragstellerin die in ihrem Erststudium Psychologie erworbenen Kenntnisse bei einer Tätigkeit in der Kinder- und Jugendpsychiatrie nach einem Studium der Humanmedizin und anschließender Facharztausbildung von Vorteil sein können. Die Ausführungen der Antragstellerin, die sich nur pauschal darauf beschränken, sie wolle die für "die Psychiatrie anzustrebende breite psychologische und somatische Kompetenz erlangen", lassen aber nicht ohne weiteres darauf schließen, dass diese Vorteile derart umfassende Kenntnisse im Bereich der Psychologie voraussetzen, dass sie über die in der Facharztausbildung zu erwerbenden Kenntnisse hinaus - im Sinne einer sinnvollen Ergänzung - ein Vollstudium der Psychologie voraussetzen. Insgesamt fehlt es nach der im Verwaltungsverfahren beigebrachten Begründung zur Aufnahme eines Zweitstudiums an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme, die angestrebte Tätigkeit in der Kinder- und Jugendpsychiatrie sei stets eine Kombination zweier wissenschaftlicher Berufsfelder. Aus dem Vortrag der Antragstellerin im Bewerbungsverfahren ergibt sich 11 nicht, welche Voraussetzungen für eine Tätigkeit in der Kinder- und Jugendpsychiatrie durch das bisherige Studium erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Studium der Humanmedizin für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. 12 Es liegen auch keine sonstigen beruflichen Gründe im Sinne der Fallgruppe 4 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Anlage 3 zur VergabeVO vor. Sonstige berufliche Gründe im Sinne dieser Fallgruppe sprechen für das Zweitstudium, wenn es auf Grund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist. Die Fallgruppe 4 wurde vom Verordnungsgeber in der Erkenntnis eingeführt, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne inhaltliche Berührung beider Studiengänge und daher ohne - sinnvolle - Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium faktisch verbessert werden kann, dass mithin das Raster der Fallgruppen 3 und 5 zu grob ist. Die Bedeutung der Fallgruppe erschließt sich daher hauptsächlich in der Abgrenzung zur Fallgruppe 5. Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auch ohne eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums gleichwohl mit Blick auf die aktuelle Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen befürwortet werden kann. Als ein solcher Grund kommt schon mit Rücksicht auf die für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel von vornherein nur ein Grund in Betracht, der eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers durch das Zweitstudium erkennen lässt. Stellt sich die durch das Zweitstudium angestrebte berufliche Situation jedoch als ein Wechsel des aufgrund des Erststudiums erlangten Berufs dar, ist sie nach der geschilderten Ausgangserwägung des Verordnungsgebers vergaberechtlich grundsätzlich nicht erwünscht und nicht zu befürworten. Desgleichen kann die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation, die ebenso auch durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z. B. im Wege eines Gaststudiums, erreicht werden könnte, auch im Rahmen der Fallgruppe 4 kein anerkennenswerter Zweitstudiengrund sein. Die Gewichtung der beruflichen Gründe für das Zweitstudium kann nicht ohne Blick auf das Erststudium, aus dem sich regelmäßig die aktuelle berufliche Situation des Bewerbers entwickelt hat, vorgenommen werden. Dasselbe gilt für eine berufliche Situation des Bewerbers, die vom Erststudium völlig losgelöst ist und zu ihm keinen Bezug hat, weil in der Verbesserung einer solchen Berufssituation eine Verfestigung eines bereits erfolgten Berufswechsels liegen kann. Demnach kann auch im Rahmen der Fallgruppe 4 die Problematik der Verteilung knapper Ausbildungsplätze unter Bewerbern, die einerseits schon einmal ein Hochschulstudium absolviert haben, und die andererseits eine solche Lebenschance noch nicht haben wahrnehmen können, sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung des Erststudiums des Zweitstudienbewerbers gelöst werden. 13 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B 76/00 -, vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 - und vom 14. Juni 2012 -13 A 720/12 -, juris. 14 Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kommt auch im Rahmen der Fallgruppe 4 dem Umstand, dass ein Studienbewerber die für die von der Antragstellerin angestrebte berufliche Tätigkeit in der Kinder- und Jugendpsychiatrie nach einem Studium der Humanmedizin ggfs. erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der Psychologie ohne die Inanspruchnahme der Ressourcen eines Vollstudiums erwerben kann, ausschlaggebendes Gewicht zu. 15 Mit der demnach zutreffend vergebenen Messzahl 4 kann der Antragstellerin nach den Vergabeergebnissen zum Wintersemester 2012/2013 kein Studienplatz zugewiesen werden. 16 Soweit in der Antragsbegründung ein Ermessensfehler gerügt wird, ist anzumerken, dass es sich bei § 17 VergabeVO nicht um eine Ermessensnorm handelt; ein Entscheidungsspielraum der Behörde besteht nicht. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art. 19