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Urteil

5 K 2793/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1022.5K2793.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des Hauses N. . 48a in F. -L. , das auf der nördlichen Seite der N1.---------straße liegt. Auf dem Grundstück befindet sich außerdem angrenzend an das nördliche sowie das östliche Nachbargrundstück eine Doppelgarage. Die Bebauung auf dieser Straßenseite bildet den Abschluss des Bebauungszusammenhangs in diesem Ortsteil, hinter den Häusern beginnt der Außenbereich. Im Hinterland liegt außerdem das Landschaftschutzgebiet "Schroertal - Hirtental". Der Geländeverlauf ist nach Nordosten hin abschüssig. Unmittelbar nord-östlich der Grundstücksgrenze des klägerischen sowie des benachbarten Flurstücks 678 und bereits im Landschaftsschutzgebiet steht das Gebäude N. . 48 auf, das ursprünglich als kirchliches Gemeindehaus genehmigt und genutzt wurde. Im Jahre 2006 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 BauGB die Baugenehmigung zum Umbau dieses Hauses als Wohnhaus. Dem lag die Ausnahmegenehmigung der Unteren Landschaftsbehörde nach der Landschaftsschutzverordnung zugrunde. 3 Am 31. August 2006 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung einer Doppelgarage mit Abstellraum mit einer Grundfläche von 8,03 m x 5,65 m in Holzbauweise. Sie sollte mit der längeren Seite grenzständig an die Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück errichtet werden und zum Grundstück der Kläger eine Dachneigung von etwa 7 ° aufweisen; die Dachfläche sollte begrünt werden. Auch dieser Baugenehmigung war die Ausnahmegenehmigung der Unteren Landschaftsbehörde vorausgegangen. Nachdem diese Baugenehmigung zunächst zweimal um jeweils ein Jahr verlängert worden war, beantragte der Beigeladene eine veränderte Baugenehmigung für das Garagengebäude. Nunmehr war ein Doppelcarport mit einem angrenzenden Abstellraum und einer Grundfläche von 9 m x 6 m geplant, das mit der längeren Seite an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger errichtet werden soll, in einer Länge von ca. 4 m angrenzend an die Garage der Kläger. Die Dachneigung sollte ca. 13 ° betragen, die Dachbegrünung entfallen. 4 Nach einem Aktenvermerk der Beklagten sei die Dachneigung verändert worden, weil auf dem Dach Sonnenkollektoren montiert werden sollten. Hierfür war aus den Bauvorlagen allerdings nichts erkennbar. Deshalb bat die Beklagte den Beigeladenen, die geplante Solaranlage in den Bauvorlagen darzustellen und zu vermaßen. Der Beigeladene teilte hierzu mit, dass bei der Solaranlage noch unklar sei, ob und wann diese gebaut werde. 5 Die Untere Landschaftsbehörde stimmte dem Vorhaben mit folgender Auflage zu: 6 "Das Carport ist mit 5 einheimischen Kletterpflanzen wie z. B. Waldrebe oder Efeu wirkungsvoll einzugrünen." 7 Mit Bauschein vom 31. Mai 2011 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen unter Beifügung der Auflage der Unteren Landschaftsbehörde die beantragte Nachtragsbaugenehmigung für die Errichtung der Doppelgarage mit Abstellraum und machte den Klägern hiervon am 6. Juni 2011 Mitteilung. 8 Die Kläger haben am 6. Juli 2011 gegen die Baugenehmigungen vom 31. August 2006 und 31. Mai 2011 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend: Offensichtlich sei keine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung der Landschaftsbehörde erteilt worden. Das Abrücken von der Dachbegrünung sei nicht nachvollziehbar. Dafür sei das Anbringen von Sonnenkollektoren beantragt worden. 9 Das per Nachtragsbaugenehmigung genehmigte Vorhaben sei ein aliud gegenüber dem ursprünglich genehmigten. Es sei eine erhebliche Vergrößerung des Bauvolumens geplant; außerdem eine veränderte Dachneigung (13 °), um eine optimale Unterkonstruktion für Photovoltaikanlage zu erreichen. Die Nachtragsbaugenehmigung lasse ein komplett neues Bauvorhaben entstehen. Hier hätte auch eine Überprüfung durch die untere Landschaftsbehörde im Hinblick auf eine mögliche Ausnahmegenehmigung erfolgen müssen. 10 Das Vorhaben verstoße gegen nachbarrechtliche Vorschriften. Es befinde sich im Außenbereich, der von einer nicht funktionsgerechten Nutzung freizuhalten sei. Hier seien öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Das Vorhaben stehe im Widerspruch zum Regionalen Flächennutzungsplan, der das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft darstelle. Außerdem sei die Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten. Auch lasse es schädliche Umwelteinwirkungen entstehen, hier Geräusch- und Umwelteinwirkungen durch mindestens 2 Kraftfahrzeuge. 11 Durch die auf der gesamten Dachfläche montierten Sonnenkollektoren gingen Blendwirkungen aus, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Kläger befürchten ließen. 12 Die Kläger beantragen, 13 die Baugenehmigungen der Beklagten vom 31. August 2006 und 31. Mai 2011 zur Errichtung eines Carports mit Abstellraum auf dem Grundstück N. . 48 (Gemarkung L. , Flur 23, Flurstück 646) aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie ist der Auffassung, dass das Vorhaben noch in einer im Regionalen Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche liege. Im Übrigen sei die Errichtung von Einrichtungen wie Stellplätzen, Garagen oder Abstellräumen im Außenbereich zulässig, wenn sie das normale Maß nicht überschritten. 17 Schädliche Umwelteinwirkungen seien nicht zu befürchten. Zum Grundstück der Kläger sei die bauliche Anlage geschlossen und die Zufahrt erfolge im Bereich der durch die Garage der Kläger abgeschirmten Grundstücksgrenze. Die Belastung sei geringer als bei zwei offenen Stellplätzen, die ohne weiteres zulässig wären. 18 Blendeinwirkungen durch die Sonnenkollektoren könnten schon aufgrund der physikalisch-geografischen Gegebenheiten nicht auftreten, allenfalls zu vernachlässigende Streulichter. 19 Ein Landschaftsschutzgebiet sei nicht betroffen, lediglich ein Teil des zugehörigen Wohngebäudes liege im Landschaftsschutzgebiet. Eine Ausnahmegenehmigung sei deshalb nicht erforderlich gewesen. 20 Der Beigeladene beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Er meint, dass durch die angefochtene Baugenehmigung subjektive Rechte der Kläger nicht verletzt seien. 23 Mit Beschluss vom 25. April 2012 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 24 Am 19. September 2012 hat der Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll Bezug genommen. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 28 Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. 29 Zunächst ist festzuhalten, dass die Baugenehmigung vom 31. August 2006 keine rechtlichen Wirkungen mehr entfaltet. Der Beigeladene hält in Ansehung seines Änderungsantrags vom 18. April 2011 an der ursprünglichen Planung ersichtlich nicht mehr fest. Bei der Baugenehmigung vom 31. Mai 2011 handelt es sich bei näherer Betrachtung nicht um einen "Nachtrag" zur ursprünglichen Baugenehmigung, sondern um eine eigenständige "neue" Baugenehmigung. Lediglich für deren Verständnis und Inhaltsbestimmung muss auf die "alte" Baugenehmigung vom 31. August 2006 zurückgegriffen werden, ohne dass letztere eigenständige Wirkung entfaltet. "Nachträge" vermögen nur schon erteilte Baugenehmigungen zu modifizieren, betreffen aber regelmäßig kleinere Änderungen. Die "Nachtragsbaugenehmigung" vom 31. Mai 2011 enthält indessen mehr als nur geringfügige Änderungen gegenüber der ursprünglichen Baugenehmigung. 30 Die Kläger werden durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 31. Mai 2011 nicht in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt und haben deshalb keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 31 Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im baurechtlichen Nachbarstreit keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer (subjektiv) in seinen Rechten verletzt. 32 Das der Baugenehmigung zugrunde liegende Vorhaben verstößt weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- (1.) noch des Bauordnungsrechts (2.). 33 1. Soweit das Antragsgrundstück im Außenbereich liegt, können die Kläger einen Verstoß gegen § 35 Abs. 2, 3 des Baugesetzbuchs - BauGB - nicht geltend machen. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB haben abgesehen von dem nachfolgend zu behandelnden Gebot der Rücksichtnahme keine nachbarschützende Funktion. 34 Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 21. Januar 1983 - 4 C 59/79 -, BauR 1983, 143. 35 Das Gebot der Rücksichtnahme ist indessen vorliegend nicht verletzt. Das Gebot der Rücksichtnahme im planungsrechtlichen Außenbereich wird von der Rechtsprechung und Kommentarliteratur, der die Kammer folgt, aus der Regelung des § 35 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 3 BauGB hergeleitet. 36 Vgl. BVerwG, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 24. Januar 1983 - 7 A 733/81 -, BauR 1984, 148; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 35 Rdnr. 89; Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage, § 35 Rdnr. 110. 37 Dabei ist die Reichweite des Gebots der Rücksichtnahme nicht auf den Begriff der "schädlichen Umwelteinwirkungen" beschränkt. Das Gebot der Rücksichtnahme betrifft vielmehr auch solche Fälle, in denen nicht Immissionsbelastungen, sondern sonstige nachteilige Wirkungen in Rede stehen. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 sowie a.a.O. 39 Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten "rücksichtslos" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 40 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155 und 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, UPR 1999, 68 = NuR 2000, 87, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879 = DÖV 1999, 558 und zum Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686 = UPR 1994, 148 = BauR 1994, 354. 41 In Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung der vom Berichterstatter im Ortstermin festgestellten örtlichen Verhältnisse stellt sich das Vorhaben des Beigeladenen gegenüber den Klägern nicht als rücksichtslos dar. 42 Zunächst ist im Hinblick auf den insoweit umfangreichen Klägervortrag festzuhalten, dass die Baugenehmigung vom 31. Mai 2011 (noch weniger die vom 31. August 2006) die Anbringung von Sonnenkollektoren nicht umfasst. Derartige Sonnenkollektoren waren nicht Gegenstand des Bauantrags. Sollte der Beigeladene die Anbringung von Solarzellen beabsichtigt haben, hat er sie nicht in den Bauantrag eingebracht. Auf ausdrückliche Bitte der Beklagten, die Solaranlage in den Bauvorlagen darzustellen und zu vermaßen, hat der Beigeladene geantwortet, dass noch unklar sei, ob und wann diese gebaut würde. Damit ist klargestellt, dass die Solaranlage nicht Gegenstand der Baugenehmigung sein sollte. 43 Die so reduzierte Grenzgarage erreicht bei Weitem nicht den Grad von Beeinträchtigung, der für die Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme erforderlich wäre. Dass die Kläger bislang einen ungehinderten Blick auf die Grün- bzw. Brachfläche jenseits ihrer rückwärtigen Grundstücksgrenze hatten, der durch die Errichtung der geplanten Grenzgarage, zum Teil eingeschränkt wird, ist nicht mehr als ein nur tatsächlicher, rechtlich nicht geschützter Lagevorteil. Die Kläger können nicht beanspruchen, dass dieser Blick auf alle Zeiten gesichert bleibt. Ebenso wie die Kläger ihre Doppelgarage auf der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Beigeladenen errichtet haben, können sie diesem nicht verwehren, dass er sein Garagengebäude auch auf die Grundstücksgrenze setzt, wenn die bauordnungsrechtlichen Regelungen beachtet werden (dazu unten 2.). 44 Unzumutbare Beeinträchtigungen in Form von Geräusch- und Geruchsbelästigungen sind nach Überzeugung des Gerichts nicht zu befürchten. Das Carport ist zum Abstellen von zwei Kraftfahrzeugen vorgesehen. Ohne Carport würden diese Fahrzeuge auf einem Stellplatz auf dem Grundstück u. U. an gleicher Stelle abgestellt, die Geräusch- und Geruchseinwirkungen wären die gleichen. Im Übrigen sind diese Immissionen von zwei Kraftfahrzeugen vom Nachbargrundstück ohne Weiteres hinzunehmen. Unmittelbar benachbart unterhalten die Kläger ebenfalls eine Doppelgarage mit den gleichen Immissionen. 45 Die weitere Frage, ob die Fläche, auf der das streitgegenständliche Garagengebäude errichtet werden soll, innerhalb des Landschaftsschutzgebiets "Schroertal - Hirtental" liegt, und deshalb eine weitere Ausnahmegenehmigung der Unteren Landschaftsbehörde erforderlich ist, kann hier offen bleiben. Denn auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes können sich die Kläger als Nachbarn ebenso wenig berufen, da es sich auch insoweit um einen öffentlichen Belang handelt, der keinen Nachbarschutz vermittelt. Gleiches gilt für die Frage, ob das streitgegenständliche Grundstück im Regionalen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche oder als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist. Auch insoweit hätte ein Verstoß nicht gleichzeitig einen Verstoß gegen subjektive Nachbarrechte zur Folge. 46 2. Schließlich verstößt das Vorhaben auch nicht gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften. Namentlich hält die beabsichtigte Grenzgarage die abstandrechtlichen Regelungen ein. § 6 Abs. 11 Satz 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - lässt Grenzgaragen zu, die je Nachbargrenze 9 m und zu allen Nachbargrenzen 15 m nicht überschreiten. Diese Grenzen hält die Garage des Beigeladenen mit 9 m an der gemeinsamen Grundstücksgrenze und insgesamt 15 m Länge ein. Auch weist sie an der Grenze zu dem Grundstück der Kläger eine durchgehende Wandhöhe von 2,40 m auf, bei zulässigen 3 m (vgl. § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW). 47 Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, da dieser einen Antrag gestellt und mit diesem obsiegt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 48