Urteil
7 K 2794/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1015.7K2794.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist seit April 2007 mit dem Gewerbe "Durchführung von Abbrucharbeiten und Industrieschrottzerkleinerung für Dritte" mit dem Betriebssitz in C. niedergelassen. Unter dem 8. Juli 2011 regte das Finanzamt C. -Mitte bei der Beklagten an, ein Gewerbeuntersagungsverfahren durchzuführen, da der Kläger seit 2008 Einkommens- und Umsatzsteuerrückstände von rd. 7.159 EUR habe. Vollstreckungsversuche seien fruchtlos verlaufen; der Kläger habe zudem die eidesstattliche Versicherung am 29. Dezember 2008 abgegeben. Die letzten Steuererklärungen datierten aus 2009. 3 Im Rahmen der daraufhin durchgeführten Ermittlungen ergab sich, dass der Kläger darüberhinaus bei der Beklagten Steuerrückstände von 5000 EUR hatte. 4 Im Rahmen seiner Anhörung zu einer möglichen Gewerbeuntersagung sprach der Kläger am 8. September 2011 bei der Beklagten vor und gab an, die Rückstände in Raten abtragen zu wollen. Es wurde vereinbart, das Untersagungsverfahren bis zum 15. Dezember 2012 auszusetzen, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, die Rückstände bis dahin zu tilgen. 5 Das Finanzamt C. -Mitte informierte mit Schreiben vom 11. Januar 2012 darüber, dass die Abgabenrückstände auf 9.436 EUR angewachsen seien, per Stichtag 27. April ergaben sich Rückstände über rd. 10.319 EUR. Stundungsanträge habe der Gewerbetreibende nicht gestellt, ebenso wenig Ratenzahlungsanträge. Seinen Erklärungspflichten komme der Steuerpflichtige nach. Die Gewerbesteuerrückstände bei der Beklagten betrugen zum Stichtag 8. Februar 2012 rd. 3.423 EUR und zum 3. Mai 2012 rd. 3365 EUR. 6 Nach Anhörung der IHK im mittleren Ruhrgebiet erließ die Beklagte unter dem 11. Mai 2012 gegenüber dem Kläger die hier streitige Ordnungsverfügung, mit der ihm auf Dauer die künftige selbständige gewerbliche Tätigkeit in dem bisher ausgeübten Gewerbe und jede andere gewerbliche selbstständige bzw. unselbstständig leitende Tätigkeit sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO - untersagt wurde. Für den Fall, dass das Gewerbe nicht spätestens am Tage nach Unanfechtbarkeit eingestellt werde, wurde dem Kläger ein Zwangsgeld über 1000 EUR angedroht. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung Blatt 47 ff des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 7 Daraufhin hat der Kläger am 13. Juni 2012 Klage erhoben. 8 Zur Begründung der Klage trägt er vor, dass die Steuerverbindlichkeiten zwar bei Klageerhebung tatsächlich rd. 11.000 EUR betragen hätten. Er habe allerdings erhebliche Zahlungen an Unterhaltsberechtigte leisten müssen, weshalb es dazu gekommen sei. Er bemühe sich, die Steuerrückstände zurückzuführen. Die Gewerbesteuer sei inzwischen - bei Klageerhebung - bis auf rd. 527 EUR beglichen worden, was sich aus einer Berechnung seines Steuerberaters ergebe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend darauf hingewiesen, dass seine damalige Lebenspartnerin Gewerbeeinnahmen abredewidrig nicht an das Finanzamt und sonstige öffentliche Gläubiger abgeführt habe. Von dieser Frau habe er sich getrennt. Inzwischen seien die Steuerrückstände auch gesunken. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11. Mai 2012 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Ordnungsverfügung und trägt ergänzend vor, die Steuerrückstände beim Finanzamt C. -Mitte betrügen jetzt immer noch rd. 8.013 EUR und seien damit seit Anregung der Gewerbeuntersagung durch das Finanzamt nicht gesunken. An Gewerbesteuer schulde der Kläger zum Stichtag 5. Oktober 2012 rd. 1.542 EUR, hinzu kämen vollstreckbare sonstige öffentliche Abgaben über weitere rd. 400 EUR. Hierzu hat die Beklagte im Termin entsprechende Aufstellungen des Finanzamtes C. -Mitte und ihrer Vollstreckungsbehörde vorgelegt. 14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (BA 1) Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Gewerbeuntersagung vom 11. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Die Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung ankommt, 18 - vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 - 19 d.h. hier den Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung im Mai 2012. Zu diesem Zeitpunkt lagen alle genannten Voraussetzungen für die Annahme vor, der Kläger sei zur Ausübung des Gewerbes finanziell unzuverlässig. Insoweit folgt das Gericht der Begründung dieses Bescheides und sieht von einer ausführlichen weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). 20 Mit Rücksicht auf die Ausführungen des Klägers, die Gesamtrückstände hätten sich von über 13.000 EUR auf jetzt rd. 9.555 EUR reduziert, wird ergänzend darauf hingewiesen, dass dies im wesentlichen darauf beruht, dass der Kläger im September und Dezember 2011 die ausstehenden Steuererklärungen für 2009 und 2010 eingereicht hat, aufgrund derer dann sowohl die Einkommen- und Umsatzsteuer als auch die Gewerbesteuer abgerechnet werden konnte. Eine nachhaltige, regelmäßige Rückführung der Steuerschulden war auch aus den einzelnen Überweisungsbelegen, die der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung überreicht hat, nicht zu erkennen. Wie die Gesamtsaldierung zeigt, hat sich der Rückstand beim Finanzamt C. -Mitte seit Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens durch das Finanzamt dadurch insgesamt nicht verringert, sondern erhöht. Die unregelmäßigen Zahlungen im laufenden Jahr sind ausweislich der Belege auch vom Konto der Lebensgefährtin des Klägers erfolgt und lassen deshalb nicht ohne weiteres darauf schließen, dass sie vom Kläger betrieblich erwirtschaftet wurden. Darüber gibt auch die vorgelegte Erklärung der Steuerberater vom 11. Oktober 2012 keine Auskunft. Die seit Dezember 2008 im Schuldnerverzeichnis eingetragene eidesstattliche Versicherung, die die Mittellosigkeit des Klägers belegt, ist bisher nicht gelöscht. Letztlich hat der Kläger kein Sanierungskonzept vorgelegt, aus dem ersichtlich wäre, dass der Betrieb Einkommen in einer Höhe erwirtschaftet, mit der neben laufenden Abgabenverbindlichkeiten auch rückständige in absehbarer Zeit getilgt werden könnten. Aus diesen Gründen konnte in der mündlichen Verhandlung die sonst durchaus übliche Duldungszusage der Beklagten über einen gewissen Zeitraum nicht erreicht werden. 21 Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und eine leitende Vertretung und die Zwangsgeldandrohung sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. 22 Auf der Grundlage der Feststellungen der Beklagten und des Gerichts ist der Kläger wirtschaftlich leistungsunfähig. Dabei ist es rechtlich belanglos, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einer Gewerbetreibenden erwartet werden, dass sie bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihren Gewerbebetrieb umgehend aufgibt. 23 OVG NRW, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, Gewerbearchiv 1982, 294. 24 Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 25