Beschluss
6z L 1169/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1012.6Z.L1169.12.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Medizin nach den für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. 3 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (VergabeVO) i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin bewirbt sich für ein Zweitstudium, weil sie mit der Abschlussprüfung und dem damit verbundenen Erwerb des akademischen Grades einer Diplom-Ökonomin (FH) in dem Studiengang Medizinökonomie an der Rheinischen Fachhochschule Köln bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat. Für die Auswahl dieser Bewerber gilt § 17 VergabeVO. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Fallgruppen nach Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO werfen im Einzelfall einige Abgrenzungsschwierigkeiten auf. Das System selbst unterliegt jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 4 Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2009 - 13 B 858/09 -, vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris, und vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, juris. 5 Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums hat die Antragsgegnerin vorliegend drei Punkte ("gut") nach Anlage 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zur VergabeVO vergeben. Dagegen wendet sich die Antragstellerin nicht. 6 Die Antragsgegnerin hat den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gem. Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO für die Antragstellerin zu Recht nicht mit sieben Punkten nach Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO bewertet. "Besondere berufliche Gründe" i.S.d. Bestimmung sind zu bejahen, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt, also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann. 7 Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B 76/00 -, vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 - und vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris. 8 Ausgehend von diesen Maßstäben ist den von der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 29. Mai 2012 dargelegten - und angesichts der Ausschlussfrist nach § 3 Abs. 7 VergabeVO allein maßgeblichen - beruflichen Gründen nicht der für die Fallgruppe 3 erforderliche Grad der Bedeutung beizumessen. Die Antragstellerin hat in diesem Schreiben angegeben, sie strebe eine Tätigkeit als Prüfärztin im Bereich der Arzneimittelentwicklung an. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die in ihrem Erststudium erworbenen Kenntnisse dabei aus den von ihr dargelegten Gründen von Vorteil sein könnten. Die Ausführungen der Antragstellerin lassen aber nicht darauf schließen, dass diese Vorteile derart umfassende Kenntnisse im Bereich der Medizinökonomie voraussetzen, dass sie - im Sinne einer sinnvollen Ergänzung - ein Vollstudium dieses Fachs voraussetzen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie das im Rahmen der angestrebten Tätigkeit als Prüfärztin erforderliche Wissen über betriebswirtschaftliche und organisatorische Grundlagen auch in anderer Weise - etwa durch Fortbildungen oder ein Aufbaustudium - hätte erwerben können. 9 Diese Einschätzung wird durch den Umstand bestätigt, dass die Weiterbildungsordnungen für Ärzte eine entsprechende Spezialisierung auch ohne die Absolvierung eines Vollstudiums der Medizinökonomie vorsehen. So kann ein Arzt nach dem Medizinstudium die Facharztbezeichnung "Pharmakologie" erwerben (Muster-Weiterbildungsordnung 2003 der Bundesärztekammer in der Fassung vom 25. Juni 2010, Seite 116). Dieses Fachgebiet umfasst unter anderem "die Erforschung von Arzneimittelwirkungen, Entwicklung und Anwendung von Arzneimitteln, die Erforschung der Wirkung von Fremdstoffen im Tierexperiment und am Menschen, die Bewertung des therapeutischen Nutzens [und die] Erkennung von Nebenwirkungen". Inhalt der Weiterbildung sind beispielsweise die pharmakologischen, toxikologischen, klinischen und experimentellen Grundlagen bei der Erforschung, Entwicklung und Anwendung von Arzneimitteln sowie die Erkennung unerwünschter Arzneimittelwirkungen einschließlich des Arzneimittelrechts und des Meldesystems. Um die entsprechenden Kenntnisse zu erwerben, hält die Weiterbildungsordnung eine Weiterbildungszeit von insgesamt 24 Monaten für notwendig, aber auch ausreichend. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, welche zusätzlichen Qualifikationen durch ein Diplomstudium der Medizinökonomie vermittelt werden, die sich ein Arzt auf Grund seiner wissenschaftlichen Ausbildung und im Rahmen der ohnehin anstehenden Spezialisierung nicht eigenständig erschließen kann. Dass die Weiterbildungsordnungen auch den Erwerb einer Zusatzbezeichnung "Ärztliches Qualitätsmanagement" ermöglichen, sei angemerkt. Insgesamt fehlt es somit an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme, dass die angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier wissenschaftlicher Berufsfelder, also als ein interdisziplinäres Tätigkeitsfeld, zu werten wäre. 10 Es liegen auch keine sonstigen beruflichen Gründe im Sinne der Fallgruppe 4 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Anlage 3 zur VergabeVO vor. Sonstige berufliche Gründe im Sinne dieser Fallgruppe sprechen für das Zweitstudium, wenn es auf Grund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist. Die Fallgruppe 4 wurde vom Verordnungsgeber in der Erkenntnis eingeführt, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne inhaltliche Berührung beider Studiengänge und daher ohne - sinnvolle - Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium faktisch verbessert werden kann, dass mithin das Raster der Fallgruppen 3 und 5 zu grob ist. Die Bedeutung der Fallgruppe erschließt sich daher hauptsächlich in der Abgrenzung zur Fallgruppe 5. Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auch ohne eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums gleichwohl mit Blick auf die aktuelle Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen befürwortet werden kann. Als ein solcher Grund kommt schon mit Rücksicht auf die für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel von vornherein nur ein Grund in Betracht, der eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers durch das Zweitstudium erkennen lässt. Stellt sich die durch das Zweitstudium angestrebte berufliche Situation jedoch als ein Wechsel des aufgrund des Erststudiums erlangten Berufs dar, ist sie nach der geschilderten Ausgangserwägung des Verordnungsgebers vergaberechtlich grundsätzlich nicht erwünscht und nicht zu befürworten. Desgleichen kann die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation, die ebenso auch durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z. B. im Wege eines Gaststudiums, erreicht werden könnte, auch im Rahmen der Fallgruppe 4 kein anerkennenswerter Zweitstudiengrund sein. Die Gewichtung der beruflichen Gründe für das Zweitstudium kann nicht ohne Blick auf das Erststudium, aus dem sich regelmäßig die aktuelle berufliche Situation des Bewerbers entwickelt hat, vorgenommen werden. Dasselbe gilt für eine berufliche Situation des Bewerbers, die vom Erststudium völlig losgelöst ist und zu ihm keinen Bezug hat, weil in der Verbesserung einer solchen Berufssituation eine Verfestigung eines bereits erfolgten Berufswechsels liegen kann. Demnach kann auch im Rahmen der Fallgruppe 4 die Problematik der Verteilung knapper Ausbildungsplätze unter Bewerbern, die einerseits schon einmal ein Hochschulstudium absolviert haben, und die andererseits eine solche Lebenschance noch nicht haben wahrnehmen können, sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung des Erststudiums des Zweitstudienbewerbers gelöst werden. 11 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B 76/00 -, vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 - und vom 14. Juni 2012 -13 A 720/12 -, juris. 12 Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kommt auch im Rahmen der Fallgruppe 4 dem Umstand, dass ein Studienbewerber die für die von dem Antragsteller angestrebte berufliche Tätigkeit als Prüfarzt erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der Medizinökonomie ohne die Inanspruchnahme der Ressourcen eines Vollstudiums erwerben kann, ausschlaggebendes Gewicht zu. 13 Mit der demnach zutreffend vergebenen Messzahl 4 kann der Antragstellerin nach den Vergabeergebnissen zum Wintersemester 2012/2013 kein Studienplatz zugewiesen werden. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art. 16