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Beschluss

12 L 1117/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:1010.12L1117.12.00
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Leitsätze

1. Die an einen Beamten ergangene Anordnung, an einer Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen, ist kein Verwaltungsakt.

2. Die Befugnis des Dienstherrn, die Art und Weise der Aufgabenerfüllung durch seine Beamten mittels Weisungen näher zu regeln, kann Eingriffe in die persönliche Sphäre der Beamten notwendig und hergebrachtermaßen mit einschließen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens

Der Streitwert wird 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die an einen Beamten ergangene Anordnung, an einer Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen, ist kein Verwaltungsakt. 2. Die Befugnis des Dienstherrn, die Art und Weise der Aufgabenerfüllung durch seine Beamten mittels Weisungen näher zu regeln, kann Eingriffe in die persönliche Sphäre der Beamten notwendig und hergebrachtermaßen mit einschließen. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens Der Streitwert wird 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Den wörtlichen Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 12. September 2012 gegen die dienstliche Weisung der Antragsgegnerin vom 4. September 2012 anzuordnen, legt die Kammer dahingehend aus, dass der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, die darauf gerichtet ist, es der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, ihn dienstlich zur Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme "Telekommunikationsinformatik" zwischen dem 15. Oktober 2012 und dem 28. März 2014 in M1. anzuweisen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist nicht statthaft, weil Rechtsschutz in der Hauptsache nicht mittels Anfechtungsklage, sondern im Wege einer Leistungsklage in der Form der Unterlassungsklage zu erwirken wäre. Die dienstliche Weisung ist - trotz der von ihr ausgehenden Auswirkungen auf die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers - mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -, sondern eine innerbehördliche Maßnahme. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 -, BVerwGE 125, 85 ff. (juris); Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, § 55 BBG a. F. Rn. 12, 22 m. w. N. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Der Erlass einer Sicherungsanordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und § 123 Abs. 3 der VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - voraus, dass der Antragsteller einen Untersagungsanspruch glaubhaft macht (Anordnungsanspruch) und dass die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung in Bezug auf diesen Anspruch zur Abwendung wesentlicher Nachteile besteht (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch, ihn von der Pflicht zur Befolgung der dienstlichen Weisung der Antragsgegnerin vom 4. September 2012 zur Teilnahme des Antragstellers an einer Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahme in M. vorläufig zu befreien, glaubhaft gemacht. Die dienstliche Weisung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Einer vorherigen Anhörung nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 VwVfG bedurfte es mangels Vorliegens eines Verwaltungsakts nicht. Der Betriebsrat von W. , E. U. AG, ist ordnungsgemäß beteiligt worden und hat unter dem 2. August 2012 keine Einwände gegen die den Antragsteller betreffende Weisung erhoben. Die dienstliche Weisung ist auch materiell rechtmäßig. Sie hält sich im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Weisungsrechts. Rechtsgrundlage ist § 62 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz - BBG -. Danach sind Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Gemäß § 61 Abs. 2 BBG haben sie die Pflicht, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen. Um eine solche Maßnahme der Qualifizierung zur Erhaltung und Fortentwicklung der Kenntnisse handelt es sich hier. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegen halten, bereits Diplomingenieur der Nachrichtentechnik zu sein, während die Fortbildungsmaßnahme - lediglich - einem Bachelor-Studium gleichkomme. Ziel der Maßnahme ist nicht der Erwerb eines Studienabschlusses, über den der Antragsteller bereits in gleichwertiger oder höherer Qualifikation verfügt, sondern die Fortentwicklung seiner Kenntnisse auf den Stand der Technik von heute. Hierfür besteht vor dem Hintergrund fortlaufender technischer Entwicklungen und Innovationen auch bei Inhabern akademischer Abschlüsse ein Bedarf. Die Weisung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Antragsteller aktuell keinen Dienstposten bekleidet und die Maßnahme auch nicht zielgerichtet dem Erwerb von Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten dient. Soweit er sich insofern auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Bundeslaufbahnverordnung - LVO - beruft, ist bereits nichts dafür ersichtlich, dass die Vorschrift Tatbestandsvoraussetzungen enthalten würde, an denen die Rechtmäßigkeit entsprechender Maßnahmen zu messen wäre. Vielmehr enthält die Norm lediglich einen Auftrag an den Dienstherrn, die dienstliche Qualifizierung zu fördern. Im Übrigen kann die Vorschrift auch deshalb nicht im Sinne eines Ausschlusses anderer als der in den Ziffern 1 und 2 genannten Qualifizierungsmaßnahmen verstanden werden, weil die Ziffern 1 und 2 keine abschließende Aufzählung der von der Vorschrift umfassten Qualifizierungsmaßnahmen enthalten, sondern eine Aufzählung von Regelbeispielen. Dies folgt aus dem in § 47 Abs. 1 Satz 2 enthaltenen Wort "insbesondere". Unter Berücksichtigung dessen spricht ein "Erst-Recht-Schluss" für die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme. Wenn nämlich die Qualifizierung von Dienstposteninhabern zu fördern ist, so gilt ein solcher Auftrag an den Dienstherrn erst recht in Bezug auf beschäftigungslose Beamte, denen ein Dienstposten erst noch - wieder - zu übertragen ist. Ob nach Abschluss der Maßnahme eine amtsangemessene Beschäftigung bei den Tochtergesellschaften E1. U1. und T-T. gewährleistet sein wird, bedarf aktuell keiner abschließenden Klärung. Es spricht jedenfalls nichts dafür, dass die Maßnahme mangels einer realistischen, anschließenden Beschäftigungsmöglichkeit willkürlich wäre. Die Antragsgegnerin verfügt aktenkundig über eine Zusage ihrer Tochtergesellschaften, entsprechende Stellen zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin schon deshalb ein erhebliches eigenes Interesse an einer Anschlussbeschäftigung des Antragstellers, weil sie die Maßnahme mit erheblichem eigenem Aufwand finanziert. Sollte es nach Abschluss der Maßnahme gleichwohl an einer amtsangemessenen Beschäftigung fehlen, wäre es Sache des Antragstellers, diesen Anspruch nötigenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu verfolgen. Die Weisung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Zwar greift sie auch in den privaten Lebensbereich des Antragstellers ein; dieser Eingriff ist jedoch vom Weisungsrecht gedeckt. Die Befugnis des Dienstherrn, zur wirksamen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben die Art und Weise der Aufgabenerfüllung durch seine Beamten mittels Weisungen näher zu regeln und damit die Dienstleistungspflicht zu konkretisieren, kann Eingriffe in die persönliche Sphäre der Beamten notwendig und hergebrachtermaßen mit einschließen, auch die Einschränkung einschränkbarer Grundrechte wie des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, und die Abgrenzung gegenüber vorbehaltlosen Grundrechten. Die Eingriffe müssen aber durch den angestrebten Zweck und die Aufgabenerfüllung legitimiert sein und den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit gerecht werden. Bei der Beurteilung der Eignung und der Erforderlichkeit steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von Schwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. November 2011 - 6 CE 11.1342 - (juris). Gemessen an diesen Anforderungen begegnet die Einschätzung der Antragsgegnerin, die Qualifizierungsmaßnahme sei zur Zielerreichung geeignet und erforderlich, keinen Bedenken. Die Teilnahme an einem Lehrgang in geringerer Entfernung ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin nicht realisierbar. Der Antragsteller hat auch keine unzumutbare Beeinträchtigung seines privaten Lebensbereiches glaubhaft gemacht. Ausgangspunkt dieser Bewertung ist, dass Bundesbeamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes haben, vielmehr grundsätzlich mit einer bundesweiten Verwendung rechnen müssen. Solches haben sie einschließlich der damit verbundenen Fahrzeiten hinzunehmen bzw. hinsichtlich der eventuellen Notwendigkeit eines Umzuges (etwa bei einer Dauermaßnahme) bei der Wohnsitznahme bzw. bei dem Erwerb von Haus- oder Wohneigentum von vornherein mit zu berücksichtigen (vgl. § 72 Abs. 1 BBG). Im Regelfall muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte Nachteile, die sich aus der Lage des gewählten und aufrecht erhaltenen Wohnortes zum (geänderten) Dienstort ergeben, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen. Dies muss erst recht gelten, wenn die in Rede stehende Maßnahme, wie hier, wesentlich das Ziel verfolgt, einem zuvor längere Zeit beschäftigungslosen Beamten künftig eine Beschäftigung zuweisen zu können. Vgl. OVG NRW, st. Rs., u.a. Beschluss vom12. Januar 2012 - 1 B 1018/11 -, S. 22 f. des Urteilsabdruckes, m.w.N. Vor diesem Hintergrund kommt dem Hinweis des Antragstellers, er habe ein Haus erworben, das noch von ihm renoviert werden müsse, kein Gewicht zu. Eine außergewöhnliche, über die mit einer räumlichen Trennung regelmäßig einhergehende Erschwerung des Familienlebens hinausgehende Belastung ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass die Versorgung der Schwiegermutter bei Teilnahme des Antragstellers an der Qualifizierungsmaßnahme nicht mehr im erforderlichen Maße gewährleistet werden könne, ist nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller schließlich auf seine ehrenamtlichen Tätigkeiten in der griechisch-orthodoxen Kirche I. E2. in I1. verweist, kann dahinstehen, inwieweit er hinsichtlich dieser eher weltlichen Tätigkeiten wie Gruppenführungen oder Pflege der kirchlichen Homepage einen Schutz durch Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - in Anspruch nehmen kann. Denn jedenfalls gebührt nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz der aus seinem Dienst- und Treueverhältnis folgenden Pflicht des Antragstellers zur Dienstleistung und Qualifizierung (Art. 33 Abs. 5 GG) der Vorrang gegenüber der allenfalls marginalen Berührung seines Rechts aus Art. 4 Abs. 1 GG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dabei hat die Kammer aufgrund des die Hauptsache vorwegnehmenden Antrags den vollen Auffangstreitwert in Ansatz gebracht.