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Beschluss

6z L 1093/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:1009.6Z.L1093.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Der Antragsteller bewirbt sich für ein Zweitstudium, weil er mit der Abschlussprüfung und dem damit verbundenen Erwerb des akademischen Grads eines Bachelor of Science in dem Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Humboldt-Universität zu Berlin bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat. Für die Auswahl dieser Bewerber gilt § 17 der Vergabeverordnung (VergabeVO). Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Fallgruppen nach Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO werfen im Einzelfall einige Abgrenzungsschwierigkeiten auf. Das System selbst unterliegt jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris, und vom 16. Juli 2009 - 13 B 858/09 -. Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums hat die Antragsgegnerin zwei Punkte ("befriedigend") nach Anlage 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zur VergabeVO vergeben. Bei im Eilverfahren allein möglicher summarischer Prüfung ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Ergebnis des Masterstudiums unberücksichtigt gelassen hat. Nach der Systematik des § 17 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit der Anlage 3 der VergabeVO spricht überwiegendes dafür, nur ein an einer deutschen Hochschule abgeschlossenes Studium als Grundlage für die Auswahl für ein Zweitstudium heranzuziehen. Die Antragsgegnerin hat den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gem. Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO für den Antragsteller zu Recht nicht mit sieben Punkten nach Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO bewertet. "Besondere berufliche Gründe" i.S.d. Bestimmung sind zu bejahen, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt, also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B 76/00 -, vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 - und vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris. Ausgehend von diesen Maßstäben ist den vom Antragsteller in seiner schriftlichen Begründung für sein Zweitstudienbegehren dargelegten - und angesichts der Ausschlussfrist nach § 3 VergabeVO allein maßgeblichen - beruflichen Gründen nicht der für die Fallgruppe 3 erforderliche Grad der Bedeutung beizumessen. Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO ist unter anderem, dass der Studienbewerber ein klares Berufsziel benennt und sich dieses Ziel als interdisziplinärer Beruf erweist, bei dem beide Studiengänge in vollem oder zumindest erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris . Trotz ausführlicher Darlegungen in dem Begründungsschreiben des Antragstellers zu dem angesichts steigender Kosten zunehmend in den Fokus geratenen Konflikt zwischen ökonomischen und medizinischen Interessen bleibt unklar, welchen Beruf der Antragsteller konkret anstrebt. Als einzig konkretere Vorstellung heißt es dort, er wolle Berater im Gesundheitswesen werden. Ob der Antragsteller damit meint, in seinem bisherigen Aufgabenbereich für die Credit Suisse oder ein vergleichbares Unternehmen weiter zu arbeiten und nach einem Studium der Humanmedizin diesen Aufgaben kompetenter und effektiver nachkommen zu können oder ob er seine Zukunft in leitender ärztlicher Tätigkeit sieht, geht aus dem Begründungsschreiben ebenfalls nicht hervor. Es ist zwar ohne weiteres nachvollziehbar, dass die in seinem Erststudium erworbenen Kenntnisse und auch fundierte Kenntnisse der Humanmedizin als Berater im Gesundheitswesen auf Grund der von ihm allgemein dargelegten Zusammenhänge zwischen ökonomischen und medizinischen Fragestellungen von Vorteil sind. Die Ausführungen lassen aber nicht darauf schließen, dass diese Vorteile derart umfassende Kenntnisse im Bereich der Medizin voraussetzen, dass sie - im Sinne einer sinnvollen Ergänzung - ein Vollstudium dieses Fachs voraussetzen. Gerade wegen der von dem Antragsteller beschriebenen Entwicklungen im Gesundheitswesen bietet inzwischen eine Vielzahl von Hochschulen Studiengänge im Bereich Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement an. In diesen Studiengängen werden in der Regel gerade auch Grundkenntnisse der Medizin in interdisziplinärer Weise vermittelt. Das angestrebte Zweitstudium erweist sich demnach nicht als Teil einer aus zwei aufeinander bezogenen Hochschulausbildungen bestehenden Gesamtausbildung, sondern ist letztlich als Berufswechsel zu qualifizieren. Es liegen auch keine sonstigen beruflichen Gründe im Sinne der Fallgruppe 4 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Anlage 3 zur VergabeVO vor. Sonstige berufliche Gründe im Sinne dieser Fallgruppe sprechen für das Zweitstudium, wenn es auf Grund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist. Die Fallgruppe 4 wurde vom Verordnungsgeber in der Erkenntnis eingeführt, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne inhaltliche Berührung beider Studiengänge und daher ohne - sinnvolle - Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium faktisch verbessert werden kann, dass mithin das Raster der Fallgruppen 3 und 5 zu grob ist. Die Bedeutung der Fallgruppe erschließt sich daher hauptsächlich in der Abgrenzung zur Fallgruppe 5. Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auch ohne eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums gleichwohl mit Blick auf die aktuelle Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen befürwortet werden kann. Als ein solcher Grund kommt schon mit Rücksicht auf die für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel von vornherein nur ein Grund in Betracht, der eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers durch das Zweitstudium erkennen lässt. Stellt sich die durch das Zweitstudium angestrebte berufliche Situation jedoch als ein Wechsel des aufgrund des Erststudiums erlangten Berufs dar, ist sie nach der geschilderten Ausgangserwägung des Verordnungsgebers vergaberechtlich grundsätzlich nicht erwünscht und nicht zu befürworten. Desgleichen kann die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation, die ebenso auch durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z. B. im Wege eines Gaststudiums, erreicht werden könnte, auch im Rahmen der Fallgruppe 4 kein anerkennenswerter Zweitstudiengrund sein. Die Gewichtung der beruflichen Gründe für das Zweitstudium kann nicht ohne Blick auf das Erststudium, aus dem sich regelmäßig die aktuelle berufliche Situation des Bewerbers entwickelt hat, vorgenommen werden. Dasselbe gilt für eine berufliche Situation des Bewerbers, die vom Erststudium völlig losgelöst ist und zu ihm keinen Bezug hat, weil in der Verbesserung einer solchen Berufssituation eine Verfestigung eines bereits erfolgten Berufswechsels liegen kann. Demnach kann auch im Rahmen der Fallgruppe 4 die Problematik der Verteilung knapper Ausbildungsplätze unter Bewerbern, die einerseits schon einmal ein Hochschulstudium absolviert haben, und die andererseits eine solche Lebenschance noch nicht haben wahrnehmen können, sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung des Erststudiums des Zweitstudienbewerbers gelöst werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B 76/00 - und vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 -. Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kommt auch im Rahmen der Fallgruppe 4 dem Umstand, dass ein Studienbewerber die für die von dem Antragsteller vage beschriebene berufliche Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der Medizin - wie oben dargelegt - ohne die Inanspruchnahme der Ressourcen eines Vollstudiums Medizin erwerben kann, ausschlaggebendes Gewicht zu. Mit der demnach zutreffend vergebenen Messzahl 3 kann dem Antragsteller nach den Vergabeergebnissen zum Wintersemester 2012/2013 kein Studienplatz zugewiesen werden. Der Einwand mangelhafter Kapazitätsauslastung kann im vorliegenden Verfahren gegen die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt werden. Die Kapazität wird nicht von der Antragsgegnerin ermittelt, sondern von der jeweiligen Hochschule im Zusammenwirken mit der Kultusverwaltung des jeweiligen Landes festgesetzt. Die Antragsgegnerin ist an die ihr mitgeteilte Zahl von Studienplätzen gebunden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.