OffeneUrteileSuche
Beschluss

6z L 1108/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1008.6Z.L1108.12.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. 3 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VergabeVO - in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Der Antragsteller hat sich nur in der Wartezeitquote beworben, erfüllt ohne Wartezeit aber nicht die maßgebliche Auswahlgrenze. Für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum Wintersemester 2012/2013 mindestens zwölf Halbjahre erforderlich. 4 Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO). Die Studienplätze der Härtequote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtewege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. 5 Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2010 - 13 B 469/10 -, juris, vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -, juris, und vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 -, juris; Berlin, in: Bahro/ Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1. 6 Eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 15 VergabeVO ist unter anderem dann gegeben, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen wird, dass in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht mehr durchgestanden werden können. Als Nachweis ist ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf und etwaige Behandlungsmöglichkeiten enthält. 7 Dem vorgelegten Fachärztlichen Gutachten des Neurologen I. vom 12. März 2012 lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller an einer Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung, nämlich an einer schubförmigen Multiplen Sklerose, leidet. Auch finden sich Angaben über aggressive Verlaufsformen und über ein denkbares Symptom der Krankheit, die Fatigue-Symptomatik. Diesen knappen und sehr allgemein gehaltenen Bemerkungen lässt sich zwar ein gewisses Risiko entnehmen, dass eine Verzögerung des Beginns die Erfolgsaussichten des Studiums verschlechtern könnte. Vor dem Hintergrund des gebotenen strengen Beurteilungsmaßstabs reicht ein bloßes Risiko aber nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, wie oben bereits aufgezeigt, dass die in Rede stehende Krankheit den Studienbewerber mit hoher Wahrscheinlichkeit außerstande setzen wird, die Belastungen des Medizinstudiums durchzustehen, wenn nicht eine sofortige Aufnahme des Studiums erfolgt. 8 Ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2010 - 13 B 469/10 -, juris (Multiple Sklerose!), vom 27. Mai 2011 - 13 B 523/11 -, juris, und vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 -, juris, ; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. April 2012 - 6 L 420/12 - und Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2012 - 6 K 1522/12 -, juris. 9 Dies lässt sich anhand der Ausführungen in dem Fachärztlichen Gutachten nicht feststellen. Auch wenn eine genaue individuelle Vorhersage im Falle der Multiplen Sklerose wegen des stark unterschiedlichen Krankheitsverlaufs kaum möglich ist, wie im Gutachten angegeben und auch allgemein bekannt, wird man verlangen müssen, dass der Gutachter eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognose abgibt. Entscheidend ist dabei vor allem, dass diejenigen Symptome der Krankheit, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind, im Gutachten benannt werden und die Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens in Bezug auf den konkreten Patienten, soweit möglich, quantifiziert wird. Angaben zu der Frage, wann entsprechende Symptome nach statistischen Erkenntnissen oder nach der Erfahrung des Gutachters mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und ob sie in frühen Stadien der Erkrankung in massiver, die Unterbrechung des Studiums erzwingender Form und für einen mehr als unerheblichen Zeitraum einzutreten pflegen, fehlen vorliegend völlig. Auch die Frage, ob die in Rede stehenden Symptome regelmäßig medikamentös oder in sonstiger Weise gelindert werden können, wird nicht erörtert. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht nicht festzustellen, dass nur die sofortige Aufnahme des Medizinstudiums dessen erfolgreichen Abschluss ermöglichen kann. 10 Auch der in dem Text "Zulassungschancen können verbessert werden" im Internet-Angebot der Antragsgegnerin (www.hochschulstart.de) bei mehreren Fallgruppen zum Härtefallantrag erwähnte denkbare Aspekt, dass wegen der Krankheit eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist, kommt bei dem Antragsteller nicht zum Tragen. Zwar enthält das Fachärztliche Gutachten vom 12. März 2012 die Bemerkung, Wartezeit überbrückende Tätigkeiten "wären nur eingeschränkt ausführbar". Da diese These aber weder konkretisiert noch begründet wird, lässt sich die Annahme eines Härtefalls anhand des Gutachtens auch insoweit nicht feststellen. 11 Etwaige weitere, erst im Klage- oder Antragsverfahren eingereichte oder noch einzureichende Unterlagen können im gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Denn die für das Auswahl- und Verteilungsverfahren maßgeblichen Daten müssen in Bezug auf das Wintersemester spätestens bis zum 31. Juli vorliegen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO). Die Vorschrift statuiert eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin über einen Zulassungsantrag auch vom Gericht ausschließlich anhand dessen zu prüfen ist, was innerhalb der Bewerbungs- bzw. Nachfrist des § 3 Abs. 2 und 7 VergabeVO bei der Antragsgegnerin vorgelegen hat. Dem Gericht ist es mithin verwehrt, im gerichtlichen Verfahren erstmals gestellte Anträge und/oder nachgereichte Belege zu berücksichtigen. Festzustellen ist im Übrigen, dass das Fachärztliche Gutachten vom 12. März 2012 auch unter Einbeziehung der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten älteren Behandlungsberichte aus den oben aufgezeigten Gründen nicht geeignet ist, eine Härte im Sinne von § 15 VergabeVO hinreichend zu belegen. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art. 14