Urteil
13 K 5117/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1008.13K5117.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2012 wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger, der Eigentümer mehrerer Grundstücke im Stadtgebiet der Beklagten ist, wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren für den Unterhaltungsaufwand für fließende Gewässer. 3 Die Beklagte ist Mitglied der beigeladenen Wasser- und Bodenverbände. Die Verbände haben u.a. die Aufgabe, bestimmte innerhalb ihres Verbandsgebietes fließende Gewässer im Sinne des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) zu unterhalten. Sie ziehen ihre Mitglieder, namentlich die Gruppe der Erschwerer, die Gruppe der Gewässeranlieger und die Gruppe der Städte, die im seitlichen Einzugsgebiet der zum Verbandsgebiet gehörenden Gewässer liegen, zu Beiträgen heran. Hierzu geben sich die Verbände eine Veranlagungsrichtlinie. Die Beiträge werden jährlich erhoben und in einer Hebeliste vom Verbandsvorsitzenden festgesetzt. 4 Hiernach zog der Beigeladene zu 1. die Beklagte als Gemeinde im seitlichen Einzugsgebiet der von dem Verband unterhaltenen Gewässerstrecken mit Bescheid vom 21. März 2011 für das Jahr 2011 zu einem Beitrag in Höhe von 24.334,23 € heran. Der Beigeladene zu 2. zog die Beklagte mit Bescheid vom gleichen Tag zu einem Beitrag in Höhe von 8.144,33 € heran. 5 Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung I. -L. , Flur °, Flurstücke °, °, °; Flur °, Flurstücke °, °, °, °, °, °, °, °, °, °, °, °, °, °, °; Flur °, Flurstücke °, °, °; Gemarkung I. , Flur °, Flurstücke °, °; Flur °, Flurstücke °, °; Flur °, Flurstücke ° und ° sowie Flur °, Flurstück °, die teilweise im Verbandsgebiet des Beigeladenen zu 1. und teilweise im Verbandsgebiet des Beigeladenen zu 2. liegen. 6 Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 12. Oktober 2012 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Gebühren in Höhe von insgesamt 603,59 € für das Veranlagungsjahr 2012 fest. Der Erhebung der Gewässerunterhaltungsgebühren für das Jahr 2012 liegt die Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Stadt I. °°°°° für fließende Gewässer vom 28. September 2012 - im Folgenden: US - zugrunde. Nach § 2 US legt die Beklagte den ihr durch die Heranziehung durch die Beilgeladenen entstehenden Unterhaltungsaufwand als Gebühren gemäß §§ 6, 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - auf „die nach § 92 Abs. 1 LWG Pflichtigen ihres Gebietes“ um. 7 Der Kläger hat am 12. November 2012 Klage erhoben. 8 Zu deren Begründung trägt er vor, dass gemäß § 4 Abs. 1 US Eigentümer dann gebührenpflichtig seien, wenn deren Grundstücke sich in dem Bereich befänden, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließe (seitliches Einzugsgebiet) und deren Grundstücke den Verbandslasten eines Unterhaltungsver-bandes unterlägen. Die veranlagten Flächen entwässerten jedoch nicht in die von den Wasser- und Bodenverbänden zu unterhaltenden Gewässer und befänden sich von ihrer Lage her eindeutig außerhalb der entscheidenden oberirdischen Wasserscheide, was aus den topographischen Karten des Gebietes ersichtlich sei. 9 Alle Flächen entwässerten direkt in die °°°°°, die als Gewässer 1. Ordnung nicht der Unterhaltungspflicht durch Wasser- und Bodenverbände unterliege. Im gesamten Bereich der veranlagten Flächen bis zu °°°°° befinde sich kein einziges Gewässer, welches das anfallende Wasser ableite. 10 Anhand der veranlagten Grünlandflächen in der °°°°°, direkt östlich der °°°°°, die sich bis zu ca. 3 km weit entfernt vom nächsten zu unterhaltenden Gewässer befänden, werde exemplarisch deutlich, dass das Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes I1. N. nicht sachgerecht abgegrenzt sei. Das auf diesen Flächen anfallende Wasser fließe - z.B. bei gefrorenem Boden - unmittelbar in die °°°°°. 11 Die Beklagte bleibe jeden Nachweis dafür schuldig, dass aufgrund der örtlichen Wasserscheiden eine Zugehörigkeit der veranlagten Flächen zu den zu unterhaltenden Gewässern bestehe. 12 Aus eigenen Beobachtungen und aus älteren Überlieferungen sei bekannt, dass auch von den weiter nördlich liegenden Ackerflächen sämtliches Niederschlagswasser in Richtung Ortslage °°°°° fließe und dort an mehreren tieferen Einschnitten zur °°°°° gelange. 13 Nur rein vorsorglich weise er darauf hin, dass das Gewässer Inselbach nicht mehr vom Wasser-und Bodenverband I1. N. unterhalten bzw. gepflegt werde, da das gesamte umliegende Gebiet wegen starker bergbaubedingter Vernässungen aus der landwirtschaftlichen Nutzung entnommen sei. An diesem Gewässer würden schon seit Jahrzehnten keine Arbeiten mehr vorgenommen und ebenso werde es bei der jährlichen Gewässerschau nicht betrachtet. Aber auch in dieses, den veranlagten Flächen nächstliegende Gewässer, entwässerten die betreffenden veranlagten Flächen nicht. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2012 aufzuheben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zu Begründung trägt sie vor, dass die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke sich zweifelsfrei im Einzugsgebiet der Gewässersysteme des Wasser- und Bodenverbandes I1. N. bzw. N1. -°°° befänden. Zu den Regelungen des seitlichen Einzugsgebietes verweist sie auf die einschlägigen Kommentierungen zu § 92 LWG, wonach es allein auf die topographische Lage der Grundstücke zu den Gewässern ankomme. Der Festlegung des seitlichen Einzugsgebietes liege der Gedanke zu Grunde, dass das typischerweise auf alle Flächen gleichmäßig fallende Niederschlagswasser durch die zu unterhaltenden Gewässer abgeleitet werde. Jedes Grundstück verursache somit allein aufgrund seiner Lage den Zulauf von Wasser. Ob eine Entwässerung in die Gewässer tatsächlich erfolge, sei nicht maßgeblich. Des Weiteren sähen die Gesetze keine Ausnahme von der Unterhaltungspflicht für den vom Kläger geltend gemachten Fall vor. Dies sei auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen rechtlich nicht zu beanstanden, denn es entspreche der gesetzgeberischen Intention, die Unterhaltungslast auf „breitere Schultern“ zu legen. Danach komme es nicht darauf an, ob den zu unterhaltenden Gewässern von einem bestimmten Grundstück aus Wasser tatsächlich zufließe. 19 Vor Erlass des Wasserhaushaltsgesetzes sei es durchaus möglich gewesen, dass die Eigentümer einzelner an einem Gewässer gelegenen Grundstücke allein aufgrund dieser Lage gezwungen gewesen seien, allein für die Unterhaltung der Gewässer zu sorgen, obwohl diese dem Wohle mehrerer Bürger dienten. Um diese Situation zu entschärfen, hätten sich die Gesetzgeber des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes NRW entschieden, die oben beschriebene allgemein gültige Typisierung anhand des seitlichen Einzugsgebietes vorzunehmen. 20 Die Gebühren seien auch in der Höhe verhältnismäßig. Eine Differenzierung anhand von versiegelten und unversiegelten Flächen und zusätzlich von Waldflächen und sonstigen Flächen sei vorgenommen worden. Eine unverhältnismäßig hohe Belastung sei dem Kläger nicht entstanden, zumal ihm die Unterhaltung der Gewässer durch die Wasser- und Bodenverbände abgenommen worden sei. 21 Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. 22 Die Berichterstatterin hat einen Erörterungstermin durchgeführt, diesbezüglich wird auf den Inhalt des Protokolls vom 6. Februar 2015 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Beiakten (Hefte ° - °) verwiesen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. 25 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 92 Abs. 1 LWG i.V.m. §§ 6, 7 KAG NRW und §§ 1, 2, 4 Abs. 1 US. 26 Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG können die Gemeinden den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der sonstigen Gewässer entstehenden Aufwand zur Erhaltung und zur Erreichung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluss innerhalb des Gemeindegebiets als Gebühren nach §§ 6, 7 KAG NRW auf 1. die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren (Erschwerer), und 2. die Eigentümer von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet) als durch den ordnungsgemäßen Abfluss Begünstigte, umlegen. Ein entsprechender Unterhaltungsaufwand ist der Beklagten nicht entstanden, sie ist Mitglied der Beigeladenen zu 1. und 2. als Wasserverbände im Sinne des § 92 Abs. 2 LWG. 27 Nach der ausdrücklichen Regelung in § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG können jedoch auch die von der Gemeinde an die Wasserverbände abzuführenden Beiträge (u.a.) auf die Eigentümer von Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet der zu unterhaltenden Gewässer umgelegt werden. Die Umlage dieser Beträge auf die Grundstückseigentümer hat die Beklagte für ihr Stadtgebiet in §§ 2 ff. US geregelt. Der Beigeladene zu 1. hat die Beklagte mit Bescheid vom 21. März 2011 zu einem Verbandsbeitrag in Höhe von 24.334,23 Euro herangezogen; der Beigeladene zu 2. hat den von der Beklagten zu leistenden Verbandsbeitrag für das Jahr 2011 mit 28 Bescheid vom gleichen Tag auf den Betrag von 8.144,33 Euro festgesetzt. Die Beklagte hat die von ihr an die Beigeladenen geleisteten Verbandsbeiträge sodann nach §§ 2 ff. US auf den Kläger und die übrigen Eigentümer von Grundstücken in den Verbandsgebieten umgelegt. 29 Die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke liegen zwar teilweise im Verbandsgebiet des Beigeladenen zu 1. und teilweise im Verbandsgebiet des Beigeladenen zu 2., nicht jedoch im seitlichen Einzugsgebiet der von den Beigeladenen zu unterhaltenden Gewässerstrecken. Die Verbandsgebiete der Beigeladenen sind in § 2 der jeweiligen Verbandssatzung jedenfalls insoweit fehlerhaft abgegrenzt, als dort auch die klägerischen Grundstücke als dem Verbandsgebiet zugehörig mit einbezogen werden. 30 Ein zu Gebühren für die Unterhaltung von Fließgewässern herangezogener Grundstückseigentümer kann in dem auf § 92 Abs. 1 Satz 2 LWG beruhenden zweistufigen Finanzierungssystem nicht nur verlangen, dass die Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung von Verbandsbeiträgen gegenüber dem Wasserverband dem Grunde und der Höhe geprüft wird, 31 vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 1988 - 9 A 2189/86 -,S. 11 des amtl. Umdrucks, juris (Orientierungssatz).Vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 1 L 18/08 -, Rdnr. 34, 32 sondern er kann sich auch darauf berufen, dass sein Grundstück zu Unrecht in das satzungsmäßige Verbandsgebiet aufgenommen wurde und gegen seine Heranziehung einwenden, dass die Abgrenzung des Verbandsgebietes bezogen auf sein Grundstück fehlerhaft sei. 33 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 9 N 25.13 - juris, Rdnr. 7. 34 Jedenfalls in diesem Umfang sind die Verbandssatzungen der Beigeladenen im Rechtsstreit zwischen Abgabenschuldner und Gemeinde zu prüfen. 35 Der Kläger wendet ein, dass die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke, die die Beklagte bei der Veranlagung zu Gewässerunterhaltungsgebühren zugrundegelegt hat, sämtlich nicht im seitlichen Einzugsgebiet der von den Beigeladenen zu unterhaltenden Gewässern lägen. 36 Die Grenzen der Verbandsgebiete der Beigeladenen sind der jeweiligen Verbandskarte zu entnehmen, die gemäß § 2 Abs. 2 der jeweiligen Verbandssatzung Bestandteil derselben ist. 37 Die Verbandssatzungen sind insoweit hinreichend bestimmt. 38 Die Bestimmung des Verbandsgebietes gehört gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (WVG) zum Mindestinhalt der Verbandssatzung eines Wasser- und Bodenverbandes. Wasser- und Bodenverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Hoheitsbefugnissen, vgl. §§ 1 Abs. 1, 28 ff., 33 ff., 40 ff. WVG. Der verbandliche Wirkungskreis muss so klar und eindeutig in der Satzung selbst festgelegt sein, dass seine Grenzen für jedes Verbandsmitglied und für die Allgemeinheit eindeutig erkennbar festliegen. 39 Vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 1 L 18/08 -, juris, Rdnr. 51; VGH Kassel, Urteil vom 11. November 2011 - 7 A 2465/10 -, juris, Rdnr. 38 m.w.N.; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 9. März 2012 - / B 10/12 -, juris. Vgl. auch Reinhardt in Reinhardt/ Hasche, Wasserverbandsgesetz, 2011, § 6 Rdnr. 18. 40 Die fehlende Bestimmtheit des Verbandsgebietes in der (Gründungs-) Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes führt daher zu deren (teilweiser) Unwirksamkeit, 41 vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2014 - OVG 9 N 25.13 -, juris; VGH Kassel, Urteil vom 11.11.2011 - 7 A 2454/10 -, juris; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 9. März 2012 - 7 B 10/12 -. 42 Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Verbandssatzungen der Beigeladenen im jeweiligen § 2 Abs. 1 auf § 3 Abs. 3 LWG Bezug nehmen und als zu unterhaltende Gewässer solche „II. Ordnung“ benennen. Dies entspricht zwar nicht der geltenden Fassung der landesrechtlichen Vorschrift, die in Abs. 1 seit dem 31. Dezember 2007 zwischen Gewässern zweiter Ordnung und „sonstigen Gewässer“ unterscheidet. Die Verweisung in den Verbandssatzungen ist insoweit jedoch als dynamische Verweisung auf die in Bezug genommene Vorschrift des § 3 LWG zu qualifizieren. 43 Zweifel an der Bestimmtheit der jeweiligen satzungsrechtlichen Regelung des Verbandsgebietes könnten bestehen, soweit § 2 Abs. 1 bestimmt, dass das Verbandsgebiet die Einzugsgebiete der „insbesondere“ ausdrücklich bezeichneten Gewässer sowie „deren Nebengewässer (…) einschließlich kleinerer °°°°°nebenläufe“ umfasst. Denn diese Formulierung lässt offen, welche weiteren, nicht ausdrücklich bezeichneten Gewässer von den Beigeladenen tatsächlich (noch) unterhalten werden und welches die ausgenommenen Gewässerstrecken des °°°°°verbandes sein sollen. 44 Hierauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an, weil sich die Grenzen der Verbandsgebiete der Beigeladenen jedenfalls aus der jeweiligen Verbandskarte ergeben, die gemäß der Regelung im jeweiligen § 2 Abs. 2 der Verbandssatzungen deren Bestandteil ist. Dem Bestimmtheitsgebot des § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG wird mit einer als Anlage zur Verbandssatzung bekanntgemachten Verbandskarte grundsätzlich genüge getan. 45 Die Grenzen der sich aus den Verbandskarten ergebenden Verbandsgebiete der Beigeladenen sind jedoch nicht, wie es § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 LWG gebietet, zutreffend anhand der Grenzen der seitlichen Einzugsgebiete der von den Beilgeladenen zu unterhaltenden Gewässer gebildet worden. Denn die innerhalb der Verbandsgrenzen belegenen Grundstücke des Klägers liegen nicht im Einzugsgebiet der von den Beigeladenen zu unterhaltenden Gewässerstrecken, sondern - worauf der Kläger zutreffend hinweist - im Einzugsgebiet der °°°°°. 46 Bei dem seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers handelt es sich um die Gesamtheit aller Grundflächen innerhalb der äußersten Grenzen des Bereichs, von dem aus ein Zufluss des Wassers zum Vorfluter bzw. zum unterhaltenen Gewässer noch erfolgt. 47 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1988 - 9 A1818/87 -, Zeitschrift für Wasserrecht (ZfW) 1990, 341 (343). 48 Das Einzugsgebiet eines Gewässers ist eine hydrologisch hinreichend genaue Größe, die kartenmäßig kleinmaßstäblich nachvollzogen werden kann. Jedes Gewässer hat eine Kennziffer, die die Stellung des Gewässers und ihres Einzugsgebietes im Flusssystem bezeichnet. 49 Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 1 L 18/08 -, juris, Rdnr. 35. 50 Die Überprüfung der Verbandsgebiete der Beigeladenen ergibt, dass diese jedenfalls insoweit falsch gebildet worden sind, als die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke mit in das jeweilige Verbandsgebiet mit einbezogen wurden. Denn das Niederschlagswasser fließt von sämtlichen Grundstücken des Klägers aus direkt in die °°°°°. Die °°°°° ist aber in dem hier maßgeblichen Abschnitt zwischen der Einmündung der °°°°° und ihrer Einmündung in den °°°°° ein nicht der Unterhaltungspflicht der Beklagten oder der Beigeladenen unterliegendes Gewässer erster Ordnung, vgl. Anlage 2 A zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 LWG. 51 Soweit die Beklagte vorträgt, dass es nach der Rechtsprechung des OVG NRW, 52 vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1988 - 9 A1818/87 - , Zeitschrift für Wasserrecht 90, 340 (344), 53 auf die Entwässerungssituation des einzelnen Grundstücks nicht ankomme, trifft dies so nicht zu. Zwar bilden die Eigentümer der Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet der zu unterhaltenden Gewässer hinsichtlich der Unterhaltungskosten eine Lastengemeinschaft, weshalb es zulässig ist, die Abflussverhältnisse des einzelnen Grundstücks zu vernachlässigen. Dies gilt jedoch, wie sich aus § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LWG ergibt, nur für die im seitlichen Einzugsgebiet der zu unterhaltenden Gewässerstrecken liegenden und nicht für andere Grundstücke. Maßgeblich für die Kostenlast ist nämlich, dass die zu unterhaltenden Gewässer typischerweise das auf alle Flächen des Einzugsgebietes fallende Niederschlagswasser abzuführen haben. 54 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Januar 1991 - 2 A 2058/89 -juris, Rdnr. 43. 55 Die Grundstücke des Klägers, die sich im Verbandsgebiet des Beigeladenen zu 2. befinden, liegen zwischen der °°°°° und dem °°°°°. Nach der in den vom dem Beigeladenen zu 2. vorgelegten Beiakten befindlichen Deutschen Grundkarte im Maßstab 1 : 5.000 (Auszug I2. -I3. ) und den daraus ersichtlichen Höhenverhältnissen erfolgt eine Entwässerung in die °°°°° und insbesondere nicht in den unterhaltenen Bach °°°°°. 56 Auch die klägerischen Grundstücke im satzungsmäßigen Verbandsgebiet des Beigeladenen zu 1., die nördlich der °°°°° liegen, entwässern nach den Höhenangaben in der von dem Beigeladenen zu 1. vorgelegten Auszügen aus der Deutschen Grundkarte direkt in die °°°°°. Die °°°°° hat östlich von C. eine Höhenlage von 35 m (Auszug I2. -C1. -°°°°°) und südlich von Freiheit von 34 m (Auszug M. -°°°°°). Die Grundstücke des Klägers (Auszüge I. -W. , M. -F. und C. ) liegen nördlich der °°°°°, wo das Gelände stetig und merkbar ansteigt über 42, 54, 63 bis auf 82 m. Westlich der Grundstücke liegt der Galgenberg, auch in diesem Bereich steigt das Gelände bis auf 62 m an. Danach entwässern die Grundstücke des Klägers nach Süden bzw. erst in östliche Richtung und dann nach Süden unmittelbar in die °°°°°, ohne dass ein von dem Beigeladenen zu 1. zu unterhaltendes Gewässer berührt wäre. 57 Auch aus der im Informationssystem ELWAS des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen einsehbaren Gewässerkarte, die u.a. die Grenzen der seitlichen Einzugsgebiete von Fließgewässern ausweist, ist zu ersehen, dass die hier relevanten Flächen zum Einzugsgebiet der °°°°° mit der Kennziffer °°°°° („°°°°° unterhalb Mündung °°°°° bis oberhalb °°°°°“) gehören. 58 Das Kartenmaterial ist im Internet abrufbar unter http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf#.Das Verzeichnis der Gebietskennzahlen ist unter www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/.../Gebietsverzeichnis%20GSK3C.xls einsehbar. 59 Da die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke nicht im seitlichen Einzugsgebiet der von den Beigeladenen zu unterhaltenden Gewässern liegen, sind auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Heranziehung des Klägers zu Unterhaltungsgebühren gemäß § 4 Abs. 1 US der Beklagten nicht erfüllt. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.