Beschluss
6z L 1066/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:1004.6Z.L1066.12.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Der Antragsteller bewirbt sich für ein Zweitstudium, weil er mit der Abschlussprüfung und dem damit verbundenen Erwerb des akademischen Grads eines Diplomingenieurs in dem Studiengang Luft- und Raumfahrttechnik an der Universität der Bundeswehr München bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat. Für die Auswahl dieser Bewerber gilt § 17 der Vergabeverordnung (VergabeVO). Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Fallgruppen nach Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO werfen im Einzelfall einige Abgrenzungsschwierigkeiten auf. Das System selbst unterliegt jedoch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris, und vom 16. Juli 2009 - 13 B 858/09 -. Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums hat die Antragsgegnerin drei Punkte ("gut") nach Anlage 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zur VergabeVO vergeben. Dagegen wendet sich der Antragsteller nicht. Die Antragsgegnerin hat den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gem. Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO für den Antragsteller zu Recht nicht mit sieben Punkten nach Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO bewertet. "Besondere berufliche Gründe" i.S.d. Bestimmung sind zu bejahen, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt, also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B 76/00 -, vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 - und vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris. Ausgehend von diesen Maßstäben ist den vom Antragsteller in seiner schriftlichen Begründung für sein Zweitstudienbegehren dargelegten - und angesichts der Ausschlussfrist nach § 3 VergabeVO allein maßgeblichen - beruflichen Gründen nicht der für die Fallgruppe 3 erforderliche Grad der Bedeutung beizumessen. Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO ist unter anderem, dass der Studienbewerber ein klares Berufsziel benennt und sich dieses Ziel als interdisziplinärer Beruf erweist, bei dem beide Studiengänge in vollen oder zumindest erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris . Der Antragsteller gibt an, nach dem Studium der Humanmedizin als "Facharzt mit der Zusatzqualifikation für Luft- und Raumfahrtmedizin" arbeiten zu wollen. Gemeint ist offensichtlich die Zusatzqualifikation "Flugmedizin". Es ist zwar ohne weiteres nachvollziehbar, dass die in seinem Erststudium erworbenen Kenntnisse dabei aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen von Vorteil sind. Die Ausführungen des Antragstellers lassen aber nicht darauf schließen, dass diese Vorteile derart umfassende Kenntnisse voraussetzen, dass sie - im Sinne einer sinnvollen Ergänzung - ein Vollstudium der Luft- und Raumfahrttechnik voraussetzen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er das im Rahmen der angestrebten Tätigkeit als Facharzt mit der Zusatzqualifikation Flugmedizin erforderliche Wissen über Grundlagen der Luft- und Raumfahrttechnik, soweit das für den angestrebten Beruf erforderlich ist, auch in anderer Weise hätte erwerben können. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Weiterbildungsordnungen für Ärzte eine entsprechende Spezialisierung auch ohne die Absolvierung eines Studiums der Luft- und Raumfahrttechnik vorsehen. So kann ein Arzt nach dem Medizinstudium die Bezeichnung "Facharzt/ Fachärztin für Innere Medizin, Allgemeinmedizin oder Arbeitsmedizin erwerben (Ziffer 1, 4, 13.1 der Muster-Weiterbildungsordnung 2003 der Bundesärztekammer in der Fassung vom 25. Juni 2010). Hat er diese Facharzt-Bezeichnung erlangt, so kann er die Zusatzbezeichnung "Flugmedizin" erwerben (Muster-Weiterbildungsordnung 2003 der Bundesärztekammer in der Fassung vom 25. Juni 2010, Seite 202). Diese Zusatz-Weiterbildung umfasst "die Luft- und Raumfahrtmedizin einschließlich der physikalischen und medizinischen Besonderheiten des Aufenthaltes in Luft und Weltraum sowie das Wohlergehen des fliegenden Personals und der Passagiere". Inhalt der Weiterbildung sind unter anderem die klinische Flugphysiologie, Flugpsychologie, die Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Fliegerverwendungsfähigkeit, flugmedizinische Beratung und medizinische Ausrüstung an Bord von Verkehrsflugzeugen. Um die entsprechenden Kenntnisse zu erwerben, hält die Weiterbildungsordnung die sechsmonatige Tätigkeit bei einem Weiterbildungsbefugten für Flugmedizin, ergänzt um einen 180 Stunden umfassenden Weiterbildungskurs für notwendig, aber auch ausreichend. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, welche zusätzlichen Qualifikationen durch ein Vollstudium der Luft- und Raumfahrttechnik vermittelt werden, die sich ein Arzt auf Grund seiner wissenschaftlichen Ausbildung und im Rahmen der ohnehin anstehenden Spezialisierung nicht eigenständig erschließen kann. Somit fehlt es nach den innerhalb der Bewerbungsfrist vorgetragenen Gründen an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme, dass die angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier wissenschaftlicher Berufsfelder, also als ein interdisziplinäres Tätigkeitsfeld, zu werten wäre. Das angestrebte Zweitstudium erweist sich demnach nicht als Teil einer aus zwei in sinnvoller Weise aufeinander bezogenen Hochschulausbildungen bestehenden Gesamtausbildung, sondern ist als Berufswechsel zu qualifizieren. Es liegen auch keine sonstigen beruflichen Gründe im Sinne der Fallgruppe 4 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Anlage 3 zur VergabeVO vor. Sonstige berufliche Gründe im Sinne dieser Fallgruppe sprechen für das Zweitstudium, wenn es auf Grund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist. Die Fallgruppe 4 wurde vom Verordnungsgeber in der Erkenntnis eingeführt, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne inhaltliche Berührung beider Studiengänge und daher ohne - sinnvolle - Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium faktisch verbessert werden kann, dass mithin das Raster der Fallgruppen 3 und 5 zu grob ist. Die Bedeutung der Fallgruppe erschließt sich daher hauptsächlich in der Abgrenzung zur Fallgruppe 5. Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auch ohne eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums gleichwohl mit Blick auf die aktuelle Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen befürwortet werden kann. Als ein solcher Grund kommt schon mit Rücksicht auf die für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel von vornherein nur ein Grund in Betracht, der eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers durch das Zweitstudium erkennen lässt. Stellt sich die durch das Zweitstudium angestrebte berufliche Situation jedoch als ein Wechsel des aufgrund des Erststudiums erlangten Berufs dar, ist sie nach der geschilderten Ausgangserwägung des Verordnungsgebers vergaberechtlich grundsätzlich nicht erwünscht und nicht zu befürworten. Desgleichen kann die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation, die ebenso auch durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z. B. im Wege eines Gaststudiums, erreicht werden könnte, auch im Rahmen der Fallgruppe 4 kein anerkennenswerter Zweitstudiengrund sein. Die Gewichtung der beruflichen Gründe für das Zweitstudium kann nicht ohne Blick auf das Erststudium, aus dem sich regelmäßig die aktuelle berufliche Situation des Bewerbers entwickelt hat, vorgenommen werden. Dasselbe gilt für eine berufliche Situation des Bewerbers, die vom Erststudium völlig losgelöst ist und zu ihm keinen Bezug hat, weil in der Verbesserung einer solchen Berufssituation eine Verfestigung eines bereits erfolgten Berufswechsels liegen kann. Demnach kann auch im Rahmen der Fallgruppe 4 die Problematik der Verteilung knapper Ausbildungsplätze unter Bewerbern, die einerseits schon einmal ein Hochschulstudium absolviert haben, und die andererseits eine solche Lebenschance noch nicht haben wahrnehmen können, sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung des Erststudiums des Zweitstudienbewerbers gelöst werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B 76/00 - und vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 -. Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kommt auch im Rahmen der Fallgruppe 4 dem Umstand, dass ein Studienbewerber die für die von dem Antragsteller angestrebte berufliche Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der Luft- und Raumfahrttechnik - wie oben dargelegt - ohne die Inanspruchnahme der Ressourcen eines Vollstudiums der Luft- und Raumfahrttechnik erwerben kann, ausschlaggebendes Gewicht zu. Es ist auch nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass der Antragsteller wesentliche Inhalte seines Studiums oder daneben erworbener Zusatzqualifikationen sinnvoll nur im ärztlichen Beruf verwenden könnte. Mit der demnach zutreffend vergebenen Messzahl 4 kann dem Antragsteller nach den Vergabeergebnissen zum Wintersemester 2012/2013 kein Studienplatz zugewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.