Urteil
7 K 293/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1001.7K293.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen eine Verwarnung nach dem Punktsystem sowie den Gebührenbescheid des Beklagten, mit dem er zu Kosten für die Verwarnung herangezogen wird. 3 Der Kläger ist im Besitz einer Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Beklagten mit, dass für den Kläger im Verkehrszentralregister vier mit insgesamt 9 Punkten bewertete Eintragungen erfasst seien. In das Verkehrszentralregister wurden folgende Verkehrsverstöße eingetragen: 4 1. Geschwindigkeitsüberschreitung; Tattag: 9. Januar 2008; Rechtskraft des Bußgeldbescheides: 11. März 2008; 3 Punkte 5 2. Geschwindigkeitsüberschreitung; Tattag: 10. Juli 2008; Rechtskraft des Bußgeldbescheides: 6. November 2008; 1 Punkt 6 3. Geschwindigkeitsüberschreitung; Tattag: 23. November 2008; Rechtskraft des Bußgeldbescheides: 15. April 2009; 3 Punkte 7 4. Abstandsverstoß; Tattag: 30. Juli 2009; Rechtskraft des Bußgeldbescheides: 18. November 2011; 2 Punkte. 8 Gegen den hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit vom 30. Juli 2009 ergangenen Bußgeldbescheid hatte der Kläger Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht Q. a.d. J. verurteilte ihn am 12. April 2010 - 1 OWi 24 Js 16113/09 - wegen fahrlässigen Einhaltens eines ungenügenden Mindestabstands. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers hin verwies das Oberlandesgericht C. mit Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 2 Ss OWi 1683/2010 - die Sache zurück. Mit Urteil vom 5. April 2011 verurteilte das Amtsgericht Q. a.d. J. den Kläger erneut wegen unzureichenden Sicherheitsabstands. Die hiergegen eingelegte Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht C. mit Beschluss vom 18. November 2011 - 2 Ss OWi 949/2011 -. 9 Der Beklagte verwarnte den Kläger daraufhin und setzte zugleich mit Bescheid vom 27. Dezember 2011 eine Gebühr in Höhe von 20,22 EUR fest. 10 Mit Schreiben vom 2. Januar 2012 wandte der Kläger sich an den Beklagten und bat um Aufhebung der Verwarnung, da der Punktestand von 9 nicht zutreffend sei. Stelle man für die zweijährige Tilgungsfrist auf die Rechtskraft des Bußgeldbescheides ab, so sei nur die letzte Tat vom 30. Juli 2009 zu berücksichtigen. Die Rechtskraft dieses Verstoßes sei erst am 18. November 2011 und damit mehr als zwei Jahre nach der Rechtskraft des vorangegangenen Verstoßes am 15. April 2009 eingetreten. Halte man den Tattag für die Berechnung der Tilgungsfrist für relevant, so sei festzustellen, dass er die letzte Tat am 30. Juli 2009 begangen habe. Seit dieser Zeit seinen bis zur Verwarnung ebenfalls mehr als zwei Jahre verstrichen. Die Verwarnung verstoße zudem gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG).Hätte er nämlich den Bußgeldbescheid vom 2. Oktober 2009 nicht angegriffen, so wäre die Zweijahresfrist bereits im Oktober 2011 verstrichen gewesen. Wenn er von seinem Recht Rechtsmittel einzulegen, Gebrauch mache, dürfe ihm dies aber im Verhältnis zu demjenigen, der kein Rechtsmittel einlege, nicht zum Nachteil gereichen. 11 Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Januar 2011 mit, er sehe keinen Anlass, die Verwarnung und den damit einhergehenden Gebührenbescheid zurückzunehmen. 12 Der Kläger hat am 18. Januar die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich gegen die Verwarnung und die Gebührenerhebung wendet. Zwar sei eine Anfechtungsklage gegen die Verwarnung nicht möglich; es bestehe jedoch ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Feststellungsantrag. Aus den bereits dem Beklagten gegenüber dargelegten Gründen seien die Verwarnung und die festgesetzte Gebühr rechtswidrig. 13 Der Kläger beantragt sinngemäß, 14 1. festzustellen, dass die mit Datum vom 27. Dezember 2011 ausgesprochene Verwarnung des Beklagten unwirksam ist, 15 2. den Gebührenbescheid vom 27. Dezember 2011 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er ist der Auffassung, der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig. Der Klageantrag zu 2. sei unbegründet, da die Gebühr zu Recht festgesetzt worden sei. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe 21 Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1. bereits unzulässig. Der Klageantrag zu 2. ist zulässig, aber unbegründet. 22 Der Antrag festzustellen, dass die Verwarnung unwirksam ist, ist unzulässig, weil es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fehlt. Denn der mitgeteilte Punktestand wird durch die sog. Punktesystem-Verwarnung nicht verbindlich festgeschrieben, sondern der Betroffene lediglich über seinen aktuellen Punktestand informiert. 23 Vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 28. Dezember 2011 - 1 D 427/11 -. 24 Der Klageantrag zu 2. ist als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 Der Höhe nach entsprechen die festgesetzte Verwaltungsgebühr und die erhobenen Auslagen den im Bescheid angegebenen Rechtsvorschriften. Dagegen ist nichts zu erinnern und vom Kläger auch nichts vorgetragen worden. 26 Auch die der Gebührenfestsetzung zu Grunde liegende Maßnahme ist rechtmäßig. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis zu verwarnen, wenn gegen ihn 8, aber nicht mehr als 13 Punkte im Verkehrszentralregister erfasst sind. Zum Zeitpunkt des hier maßgeblichen Bescheides am 27. Dezember 2011 waren gegen den Kläger 9 Punkte erfasst. Keiner der maßgeblichen Vorfälle war bereits tilgungsreif. 27 Zwar wäre für die vorletzte Eintragung betreffend den Vorfall vom 23. November 2008 gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG an sich mit Ablauf des 15. April 2011 Tilgungsreife eingetreten, weil die zweijährige Tilgungsfrist für Ordnungswidrigkeiten nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG mit der Rechtskraft der Entscheidung (hier: 15. April 2009) beginnt. Eine Tilgung der vorgenannten Eintragung ist hier aber gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 1 StVG zu Recht nicht erfolgt. Die Vorschrift des § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG sieht eine Ablaufhemmung für den Fall vor, dass eine neue Tat vor Ablauf der Tilgungsfrist nach Abs. 1 begangen wird und bis zum Ablauf der einjährigen Überliegefrist zu einer weiteren Eintragung führt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hat vor Eintritt der Tilgungsreife am 16. April 2011, nämlich am 30. Juli 2009, eine weitere Verkehrszuwiderhandlung begangen. Die daraufhin ergangene rechtskräftige Entscheidung ist am 18. November 2011 und damit innerhalb der einjährigen Überliegefrist eingetragen worden. 28 Diese Regelung unterliegt keinen Bedenken. Der Gesetzgeber verfolgt mit § 29 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 StVG das Ziel, die Verteidigungsstrategie, Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten - notfalls durch die Einlegung von Rechtsmitteln - bis zur Tilgungsreife von Voreintragungen hinauszuzögern, zu verhindern (vgl. BT-Drs. 15/1508, S. 36 f.). Mit Eintritt der Rechtskraft erst nach Tilgungsreife der Voreintragung(en) konnte damit nämlich vor Einführung der Regelung der Punktestand des Betroffenen auf Null reduziert werden. Gelang es sogar, die Hauptverhandlung erst nach der Tilgungsreife stattfinden zu lassen, so konnte darüber hinaus in denjenigen Fällen, in welchen die Bußgeldstelle eine gegenüber der Regelbuße erhöhte oder ggf. ein Fahrverbot nur deshalb verhängt hat, weil der Betroffene Voreintragungen hatte, die Ahndung wieder auf die für Ersttäter geltende Regelbuße reduziert und ggf. ein Fahrverbot verhindert werden. Durch die in § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG geregelte Tilgungshemmung und die auf ein Jahr verlängerte Überliegefrist wird diese Praxis erheblich erschwert bzw. unterbunden. Die Regelung trägt somit zur Sicherheit des Straßenverkehrs bei, da nunmehr durch die Einflussnahme auf die Dauer von Ordnungswidrigkeitenverfahren keine "Gestaltung" des Punktestandes mehr möglich ist und damit Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, begegnet wird. 29 Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Hamburg, Urteil vom 17. April 2009 - 15 K 1085/08 -. 30 Auch die Tat vom 30. Juli 2009 war im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides noch nicht tilgungsreif. Die mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides am 18. November 2011 beginnende Tilgungsfrist endet erst mit Ablauf des 18. November 2013. 31 Die Bestimmungen in § 29 StVG über die Tilgung und Löschung von Eintragungen in das Verkehrszentralregister verstoßen auch nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichheitssatz. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Gesetz hinsichtlich des Beginns der Tilgungsfrist auf den Tag der Rechtskraft der Entscheidung und hinsichtlich der Voraussetzungen der Ablaufhemmung gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG auf den Tattag und den Tag der Eintragung abstellt. Es fehlt insoweit bereits an vergleichbaren Sachverhalten, die Gegenstand einer Ungleichbehandlung sein könnten. 32 Vgl. hierzu auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Juni 1975 - 1 BvL 4/74 -, BVerfGE 40, 121 [139]; VG Hamburg, a.a.O. 33 Denn bei der Tilgungsfrist und ihrer Bemessung nach § 29 Abs. 1 und 4 StVG einerseits und der Ablaufhemmung während der Überliegefrist nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG andererseits handelt es sich um zwei klar voneinander abgrenzbare, vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsinstitute mit unterschiedlicher Funktion und Rechtsfolge. Die Tilgungsbestimmung geht vom Grundgedanken der Bewährung durch rechtmäßiges Verkehrsverhalten aus und bestimmt wertungsneutral in § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG den Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung als Beginn der Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 StVG. Die in § 29 Abs. 6 Satz 1 und 2 StVG bestimmte Ablaufhemmung trifft dagegen eine Sonderregel für den Fall, dass mehrere Eintragungen über eine Person vorliegen, wodurch eine Beurteilung des Verkehrsverhaltens von wiederholt auffällig gewordenen Kraftfahrern ermöglicht werden. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 36