Gerichtsbescheid
6 K 1520/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:0920.6K1520.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks M.------straße 26 (Gemarkung C. , Flur 13, Flurstücke 283, 287, 334, 646) in C1. . Das Grundstück liegt in einem Bereich, für den der Flächennutzungsplan "Wohnbaufläche" darstellt und für den ein Bebauungsplan nicht existiert. In der näheren Umgebung sind im Wesentlichen Wohngebäude vorhanden. Entlang der südlichen Längsseite des Grundstücks verläuft die breit ausgebaute M1.-------straße (L 664); das Grundstück ist aber von der nördlich verlaufenden M.------straße her erschlossen. Das Grundstück ist zur M.------straße hin mit einem zweigeschossigen Wohngebäude mit Satteldach bebaut; im rückwärtigen Bereich befinden sich eingeschossige Flachdachanbauten, die in der Vergangenheit gewerblich genutzt wurden. Mit Baugenehmigung vom 10. November 1997 wurde dem Kläger bzw. der von ihm und anderen Personen gebildeten F. GbR gestattet, den rückwärtigen Gebäudeteil zum Betrieb eines Lebensmittelmarktes (Gesamtfläche: etwa 400 qm) mit angeschlossenem Straßenverkauf zu nutzten. Unter dem 30. April 2002 erteilte die Beklagte der F. GbR die Baugenehmigung für den Anbau eines Kühl- und Lagerraums. Nachdem es zu Nachbarbeschwerden gekommen war, hob die Beklagte diese Baugenehmigung mit Bescheid vom 4. Oktober 2002 mit der Begründung wieder auf, der Anbau solle offenbar anderen, baugebietsfremden Zwecken dienen. Der gegen den Aufhebungsbescheid gerichtete Widerspruch der F. GbR hatte keinen Erfolg. Die anschließend erhobene Klage wurde durch die Kammer mit Urteil vom 19. September 2006 (6 K 4184/03) abgewiesen. Auf die Berufung der F. GbR hob das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Aufhebungsbescheid mit Urteil vom 16. September 2008 (10 A 4201/06) auf. Zur Begründung führte der Senat aus: Die Umgebung des Klägergrundstücks entspreche einem "Allgemeinen Wohngebiet". Der Lebensmittelmarkt stelle einen Gebietsversorger dar. Die Lagerfläche stehe nicht außer Verhältnis zu diesem Markt, und auch durch den von dem Grundstück aus zusätzlich betriebenen Straßenverkauf werde der Betrieb nicht zu einem "störenden Gewerbebetrieb"; angesichts der Betriebszeiten des Lagers (7 bis 10 Uhr) seien unzumutbare Störungen nicht zu erwarten. Die Nutzung des Grundstücks für den Betrieb eines Lebensmittelmarkts und wohl auch der Straßenverkauf wurden im Jahre 2007 durch den Kläger bzw. die F. GbR eingestellt. In der Folgezeit wurden die Räumlichkeiten nur noch als Lager für Lebensmittel genutzt. Daraufhin erließ die Beklagte unter dem 16. November 2009 eine Nutzungsuntersagungsverfügung mit der Begründung, der Betrieb eines selbständigen Lagers sei auf dem Grundstück nicht genehmigt. Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe (Klage 6 K 5173/09 und Eilantrag 6 L 1259/09) wurden im Dezember 2009 nach Aufhebung der Ordnungsverfügung für in der Hauptsache erledigt erklärt. Am 9. Dezember 2009 stellte der Kläger einen Bauantrag für den "Umbau eines Ladenlokals (Supermarkt) zu einem Lager für Lebensmittel und eine Wohneinheit". Dabei wurde die Betriebszeit mit 8 bis 18 Uhr angegeben. Das ca. 330 qm große Lager sollte bis zu vier Mal täglich durch einen 20t-LKW beliefert werden. Die Untere Immissionsschutzbehörde nahm unter dem 8. Februar 2010 Stellung und erklärte, es bestünden keine Bedenken, wenn an den benachbarten Wohngebäuden Beurteilungspegel von 55/40 dB(A) eingehalten würden. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilte der Kläger noch mit (Schreiben vom 3. März 2010), die eingelagerten Lebensmittel würden maximal dreimal täglich durch 7,5t-LKW abgeholt. Auf einen bestimmten Abnehmerbetrieb sei das Lager nicht einzugrenzen; in erster Linie sollten jedoch Waren für den Lebensmittelmarkt in der Präsidentenstraße bevorratet werden. Eine Schallprogose wurde im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt, obwohl die Beklagte das Fehlen eines entsprechenden Gutachtens bemängelte. Mit Bescheid vom 15. März 2010 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Das Lager sei nach der Art der baulichen Nutzung im Allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Es handele sich nicht um einen "nicht störenden Gewerbebetrieb". Dies ergebe sich bereits aus der Art und Zahl der zu erwartenden Fahrzeugbewegungen. Überdies sei ein Lärmgutachten trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Unklar sei auch, welchem Zweck das Lager diene. Zu dem Lebensmittelmarkt in der Präsidentenstraße mit 570 qm Verkaufsfläche und 147 qm eigener Lagerfläche stehe das zur Genehmigung gestellte Lager außer Verhältnis. Der Kläger hat am 9. April 2010 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Da der bisherige Lebensmittelmarkt zulässig gewesen sei, müsse das Lager als "Minus" erst recht zulässig sein. Zumindest aber komme eine ausnahmsweise Zulassung nach § 4 Abs. 3 BauNVO in Betracht, weil das Lager nach seiner Fläche sowie der Zahl der Anlieferungen äußerst beschränkt sei. Der An- und Abfahrtsverkehr müsse bei einem nach § 4 BauNVO zulässigen Vorhaben hingenommen werden. Die M1.-------straße werde nicht in Anspruch genommen. Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 15. März 2010 zu verpflichten, ihm die mit Antrag vom 25. November 2009 begehrte Baugenehmigung für den Umbau eines Ladenlokals (Supermarkt) zu einem Lager für Lebensmittel und einer Wohneinheit auf dem Grundstück in C1. , M.------straße 26, Gem. C1. , Flur 13, Flurstücke 283, 287, 334 und 645, zu erteilen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Die Beklagte wiederholt im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Ablehnungsbescheid. Im September 2010 hat der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für Umbau und Umnutzung des Ladenlokals einschließlich der Lagerräume in Wohnnutzung - vier Wohneinheiten - beantragt. Die entsprechende Baugenehmigung wurde dem Kläger unter dem 29. November 2010 erteilt. Gegen sie ist bei der Kammer noch die Nachbarklage 6 K 2222/11 anhängig. Das Vorhaben ist inzwischen fertig gestellt. Die Kammer hat am 23. März 2012 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Das Rubrum des Verfahrens ist von Amts wegen dahingehend geändert worden, dass Beklagter nicht mehr der Bürgermeister der Stadt C1. , sondern die Stadt C1. selbst ist. Durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GVBl. NRW S. 30) hat zum 1. Januar 2011 ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden; auch eine Verpflichtungsklage ist nunmehr gegen den Rechtsträger und nicht mehr gegen die handelnde Behörde zu richten. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15. März 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Dabei mag offen bleiben, ob der Bauantrag überhaupt bescheidungsfähig ist. Daran bestehen deshalb Zweifel, weil in der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauPrüfVO bei gewerblichen Vorhaben zwingend erforderlichen Betriebsbeschreibung des Klägers der Zweck der Lagerung von Lebensmitteln nur teilweise angegeben wird. Auch im weiteren Verlauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens ist die Frage, zu welchem Zweck die Lebensmittel auf dem Baugrundstück eingelagert werden sollen, zu keinem Zeitpunkt vollständig beantwortet worden. Die Beschreibung der betrieblichen Zusammenhänge dürfte indes für die Genehmigung eines Lebensmittellagers von Bedeutung sein, um die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung prüfen zu können, aber auch um abschätzen zu können, ob die Angaben zu dem zu erwartenden Lieferverkehr realistisch und Schwankungen bei Art und Zahl der Fahrzeugbewegungen denkbar sind. Die Zahl der Fahrzeugbewegungen ist im Übrigen in der Betriebsbeschreibung selbst ersichtlich unvollständig angegeben, weil nur die Anlieferungsfahrten, nicht aber die Auslieferungsfahrten angesprochen und quantifiziert sind. Entsprechende Angaben enthält erst das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte vom 3. März 2010. Schließlich hat der Kläger keine Schallprognose vorgelegt. Angesichts der Lage des Baugrundstücks im Wohngebiet und der Befahrung mit 20t-LKW dürfte die Forderung der Beklagten nach einem entsprechenden Gutachten (Anhörungsschreiben der Beklagten vom 19. Februar 2010) vertretbar sein. Die Frage, ob die Beklagte verpflichtet war, den Bauantrag nach § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW als unvollständig oder mangelhaft zurückzuweisen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. An der fehlenden Bescheidungsfähigkeit der von dem Kläger gestellten Bauvoranfrage würde eine solche Verpflichtung der Beklagten, sollte sie bestanden haben, nichts ändern. So ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 - 10 A 558/02 -, BRS 67 Nr. 175; siehe auch das Urteil der Kammer vom 13. Dezember 2011 - 6 K 2339/07 -. Der Bauantrag war jedenfalls in der Sache abzulehnen. Die Baugenehmigung ist gemäß § 75 Abs. 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Vorliegend steht dem Vorhaben indes § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO entgegen. Das Grundstück des Klägers liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten, die auch der Einzelrichter nach seinen Feststellungen im Ortstermin teilt, entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem "Allgemeinen Wohngebiet" im Sinne des § 4 BauNVO. Die Zulässigkeit des zur Genehmigung gestellten Vorhabens beurteilt sich somit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO. Dass der Betrieb eines selbständigen Lebensmittellagers des geplanten Zuschnitts nicht zu den nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Vorhaben zählt, liegt auf der Hand. Das Vorhaben kann aber auch nicht gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als "sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb" genehmigt werden. Allerdings ist das Bundesverwaltungsgericht der früher vorherrschenden Auffassung, aufgrund der Erwähnung selbständiger "Lagerhäuser" in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO seien derartige Betriebe außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten von vornherein unzulässig, entgegen getreten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2001 - 4 C 18.00 -, NVwZ 2002, 730. Ob selbständige Lagerhäuser und -plätze in einem anderen Baugebiet zulässig sein können, hängt demnach davon ab, ob sie mit der Zweckbestimmung dieses anderen Baugebiets vereinbar sind. Dabei kommt es auch auf die Funktion des einzelnen Baugebiets im Verhältnis zu den übrigen Baugebieten und damit nicht nur auf die Gebietsverträglichkeit, sondern auch auf die städtebauliche Ordnung an. Relevant für die Beurteilung der Gebietsunverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Betriebes nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebes. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2004 - 4 B 15.04 -, juris. Mit dem Gebietscharakter und der Funktion der Wohngebiete im Verhältnis zu den übrigen Baugebieten ist ein selbständiges Lagerhaus - gemessen an diesen Anforderungen - regelmäßig nicht vereinbar. Vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: April 2012, § 4 BauNVO Rdnr. 123; ebenso auch Söfker, a.a.O., § 6 Rdnr. 28 (für das Mischgebiet!). Dies gilt auch für das vorliegend zu beurteilende Vorhaben. Zwar handelt es sich mit ca. 330 qm Lagerfläche um kein besonderes großes Lagergebäude. Zu berücksichtigen ist aber, dass es sich um ein Lebensmittellager handelt. Ein Lebensmittellager ist naturgemäß auf eher kürzere Lagerzeiten und dementsprechend einen häufigeren Umschlag an Lagergut ausgerichtet. Dieser geht typischerweise mit erheblichen Immissionen durch an- und abfahrende LKW einher. Es wird in nicht geringem Umfang zusätzlicher Güterkraftverkehr in das Wohngebiet hereingetragen. Zudem finden die Be- und Entladevorgänge eines solchen Lagers typischerweise jedenfalls zum Teil im Freien, etwa - wie hier - auf einer Laderampe statt, was zu zusätzlichen Geräuschbelästigungen zu Lasten der Nachbarschaft führt. Da Allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dienen, können Betriebe dieses Zuschnitts insgesamt nicht mehr als gebietsverträglich betrachtet werden. Die Auffassung des Klägers, wenn der bis 2007 in den Räumen betriebene Lebensmittelmarkt mit angeschlossenem Lager zulässig gewesen sei, dann müsse "als Minus" auch das selbständige Lager zulässig sein, ist unzutreffend. Der Betrieb des Lagers stellt gegenüber dem Lebensmittelmarkt mit Lagerräumen schon deshalb kein "Minus" dar, weil durch die Aufgabe des Lebensmittelmarkts die Lagerfläche ganz erheblich erweitert würde und weil der mit dem Betrieb verbundene Fahrzeugverkehr, nachdem die Lebensmittel nun nicht mehr an Ort und Stelle verkauft, sondern weitertransportiert werden sollen, zwangsläufig zunehmen würde. Selbst wenn der geplante Gewerbebetrieb indes nicht "störender" wäre als der früher genehmigte, wäre damit nichts über seine Zulässigkeit gesagt. Denn der Lebensmittelmarkt, der den Kern der früheren Nutzung darstellte, war als Gebietsversorger genehmigt und fiel damit unter die nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Betriebe. Bei derartigen Betrieben, die zu der notwendigen Infrastruktur des Gebiets selbst beitragen und deshalb allgemein zugelassen sind, sind auch die von ihnen ausgehenden Auswirkungen, etwa der Fahrzeugverkehr, grundsätzlich hinzunehmen. Die Anwohner, die von der Versorgung ihres Wohngebietes profitieren, haben auch die damit zusammenhängenden Belästigungen hinzunehmen. Bei sonstigen Gewerbebetrieben gilt dies nicht; bei ihnen können dieselben Auswirkungen dazu führen, dass sie als "störend" im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO anzusehen sind und nicht zugelassen werden dürfen. Der Erst-recht-Schluss des Klägers ist somit verfehlt. Keiner Entscheidung bedarf nach alledem, ob dem geplanten Vorhaben auch § 15 Abs. 1 BauNVO entgegen steht. Dies erscheint jedenfalls durchaus bedenkenswert. Denn die geplanten Anlieferungsvorgänge, bei denen die zum Teil bis zu 20t schweren LKW über die schmale Verbindungsstraße zwischen M2. - und M1.-------straße an die Rampe heranfahren sollen, was regelmäßig nicht ohne einen gewissen Rangieraufwand vonstatten ginge, bergen erhebliches Konfliktpotenzial. Nimmt man hinzu, dass sich die Laderampe auf Höhe der Gärten der Nachbargrundstücke befindet, erscheint die Zumutbarkeit gegenüber den Nachbarn (trotz der Vorbelastung durch die Verkehrsgeräusche der M1.-------straße ) fraglich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.