OffeneUrteileSuche
Urteil

7a K 1331/11.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0919.7A.K1331.11A.00
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klägerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG beantragt hatte, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2011 verpflichtet festzustellen, dass zu Gunsten der Klägerin ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1/3. Im Übrigen trägt sie die Klägerin selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die 1993 geborene Klägerin meldete sich im März 2011 als Asylbewerbern, wobei sie angab, Staatsangehörige aus Simbabwe zu sein. Sie sei über Johannisburg auf dem Seeweg eingereist. Ein Freund ihres Vaters habe ihr bei der Ausreise geholfen. Ihr Vater sei Anhänger der Oppositionspartei MDC gewesen und deshalb von Anhängern der ZANU PF schwer geschlagen worden und an den Folgen gestorben. Ihre Mutter habe die Familie verlassen, als sie noch klein gewesen sei. Sie habe nach dem Tod des Vaters allein in der Wohnung in Bulawayo gelebt, wo sie ab und zu von U. N. , dem Freund ihres Vaters, der in Südafrika lebe, versorgt worden sei. In dieser Wohnung sei es zweimal zu Übergriffen der ZANU PF-Anhänger gekommen, und sie sei dabei sexuell missbraucht worden. Wegen der Gefährlichkeit der Lage, dort allein zu leben, habe der Freund ihres Vaters sie außer Landes gebracht. Sie habe sich nicht an die Polizei gewandt, weil auch darunter Anhänger der Regierungspartei seien und sie sich gefürchtet habe. 3 Mit Bescheid vom 10. März 2011 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorlägen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG seien nicht gegeben. Ferner forderte es die Klägerin unter Abschiebungsandrohung nach Simbabwe auf, die Bundesrepublik binnen einer gesetzten Frist zu verlassen. 4 Am 22. März 2011 hat die Klägerin Klage erhoben und sich zur Begründung auf ihren Vortrag bei der Erstanhörung bezogen. In der mündlichen Verhandlung hat sie ergänzend ausgeführt, dass sie vom 16. August bis zum 18. September in der LWL- Klinik Dortmund stationär behandelt worden sei. Sie sei schwer psychisch erkrankt. Hierzu hat die Klägerin einen vorläufigen Entlassungsbericht der LWL-Klinik Dortmund, Abteilung Allgemeine Psychiatrie I, vom 19. September 2012 vorgelegt, der die Diagnose paranoide Schizophrenie (F 20.0) ausweist. Die Klägerin sei von der LVR-Klinik Langenfeld verlegt worden, wo man sie am 9. August 2012 aufgenommen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht des Funktions-Oberarztes W. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. September 2012 verwiesen. 5 Die Klägerin hat ihre Klage in der mündlichen Verhandlung auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen beschränkt und im übrigen zurückgenommen. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2011 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die bei der Stadt Dortmund geführten Ausländerpersonalakten Bezug genommen (BA Hefte 1 und 2). 11 Entscheidungsgründe: 12 Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenomen hat, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen. 13 Im übrigen ist die zulässige Klage, soweit sie noch anhängig ist, begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - feststellt und den insoweit entgegenstehenden Bescheid entsprechend abändert bzw. aufhebt (§ 113 Abs. 5 VwGO). 14 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - ist für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, die diesem alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat droht. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 10 B 85.07 -, juris. 16 Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung und eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung ist eine erhebliche Gefahr für - insoweit nur in Betracht kommend - Leib oder Leben zu bejahen, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. 17 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris, und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBI. 1998, 284; Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris; vgl. auch Pressemitteilung des BVerwG vom 17. Oktober 2006 zu BVerwG 1 C 18.05, wonach eine "extreme, lebensbedrohende Gefahr nicht erforderlich ist". 18 Das Erfordernis einer besonderen Intensität der drohenden Gesundheitsschäden bzw. -zustände folgt zum einen aus dem der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immanenten Zumutbarkeitsgedanken bei einer Rückkehr sowie aus der gleichen hohen Stufe der von der Vorschrift gestützten drei Rechtsgüter - Leib, Leben, Freiheit -, die das Zuerkennen eines Abschiebungsverbots schon bei einer Gesundheitsverschlechterung, die objektiv ertragbar ist, außerhalb jeder vertretbaren Relation zur drohenden Lebensgefahr oder Freiheitsberaubung setzte. 19 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a.a.O., vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, und vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O. 20 Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dementsprechend auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. 21 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05..A - und vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A -; Schl.-H. OVG, Urteil vom 24. März 2005 - 1 LB 45/03 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris. 22 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG können auch dann vorliegen, wenn im Herkunftsland zwar geeignete Behandlungsmöglichkeiten bestehen, diese für den betreffenden Rückkehrer aber im Einzelfall aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erreichbar sind. 23 Vgl. zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris. 24 Unter Zugrundelegung dieser Kriterien und unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist nach Überzeugung der Kammer zu Gunsten der Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Es besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich ihr Gesundheitszustand im Falle ihrer Rückführung nach Simbabwe auf Grund der dort vorhandenen Verhältnisse wesentlich und lebensgefährdend verschlechtern wird. 25 In tatsächlicher Hinsicht legt die Kammer Folgendes zugrunde: Die Klägerin leidet ausweislich des Attests der LWL-Klinik Dortmund an paranoider Schizophrenie. Sie hat Anfang August 2012 eine akute Krise erlitten, aufgrund derer sie - dem ärztlichen Bericht zufolge - von der Polizei in Langenfeld aufgefunden wurde, nachdem sie zwei Tage im Freien verbracht hatte, und nach Langenfeld in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei. Sie werde derzeit mit Neuroleptika behandelt und ambulant neurologisch weiter betreut. Sie habe während ihres Klinikaufenthalts suizidale Gedanken gehabt. Die nichtorganisch bedingte Psychose hängt den Angaben der Klinik zufolge mit Ereignissen in Simbabwe zusammen. 26 Die Kammer geht in Übereinstimmung mit den ärztlichen Feststellungen davon aus, dass die Klägerin weiterhin engmaschiger fachärztlicher Betreuung bedarf, auf die kontinuierliche Einnahme des ihr verordneten Neuroleptikums angewiesen ist und - jedenfalls bis auf weiteres - auch zur Überwindung der deutlichen Schlafstörungen mit einem entsprechenden Medikament zu behandeln ist (verordnet ist Zopiclon). Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass eine ausbleibende ärztliche und medikamentöse Behandlung der Klägerin zu einer schweren Gesundheitsgefährdung führen würde. Die Klägerin ist während ihrer paranoiden Episode hilflos in Langenfeld aufgegriffen und in die Psychiatrie eingewiesen worden. Sie hat seinerzeit nicht nur unter massiven Schlafstörungen über einen gewissen Zeitraum sondern insbesondere auch unter erheblichem Realitätsverlust und Fehlvorstellungen gelitten, die zu Angstzuständen geführt haben. Derzeit ist sie aufgrund der Medikamenteneinnahme in einem stabileren Zustand. Da die Ursachen der akuten Psychose bisher nicht - etwa mittels ärztlicher oder psychotherapeutischer Hilfe - aufgearbeitet wurden, ist zu erwarten, dass sich ihr Zustand im Falle ihrer Rückkehr nach Simbabwe erheblich verschlechtern und auch die Suizidgefährdung wieder eintreten wird, sollte eine durchgehende ärztliche Betreuung nicht sichergestellt sein. 27 Die Kammer geht weiterhin davon aus, dass die notwendige medizinische und medikamentöse Behandlung für die Klägerin in Simbabwe auf unabsehbare Zeit nicht erreichbar sein wird im Sinne der o.a. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Oktober 2002, a.a.O.). 28 Für diese Einschätzung ist Folgendes maßgebend: 29 Nach den vorliegenden Erkenntnissen - ein aktueller Lagebericht zu asyl- und abschiebungsrelevanten Aspekten des Auswärtigen Amtes liegt nicht vor - ist die Situation in Simbabwe auch nach Beteiligung der oppositionellen MDC unter Morgan Tsvangirai an der Regierung (letzte Wahlen 2008; Neuwahlen regulär: 2010, zunächst verschoben auf 2011; jetzt voraussichtlich Ende 2012 oder 2013) von politischen Spannungen innerhalb der Regierung nicht frei und für weite Teile der Bevölkerung von extremer Armut und Unterversorgung geprägt. 30 Die Lebensverhältnisse überwiegender Teile der Bevölkerung lassen insgesamt wie folgt skizzieren: 31 Es bestehen massive Hygieneprobleme insbesondere für die ländliche Bevölkerung, die in den letzten Jahren vor allem während der Regenzeit zu endemischen Erkrankungen, wie Cholera, anderen Durchfallerkrankungen und Masern mit zahlreichen Toten, namentlich Kindern, geführt haben. Seit November 2011 ist eine Typhus-Epidemie ausgebrochen, die auch die Hauptstadt erfasst hat. 32 vgl. Auswärtiges Amt -AA - Simbabwe; Stand: September 2012 (unverändert seit 6/2012); vgl. auch die Länderreporte des State Department, USA, 2011 und des Freedom House, Zimbabwe 2011, beides über juris, Milo-Datenbank. 33 Im gesamten Land ist die Wasserversorgung seit 2007 nicht gesichert, was die Hygieneprobleme verstärkt. Die Kindersterblichkeit ist seit 1990 rasant angestiegen. Jedes dritte Kind ist nach Angaben von UNICEF 34 UNICEF, A Situational Analysis of Women's and Children's Rights in Zimbabwe, 2005 - 2010; S. 41 ff; 35 mangelernährt, was nach Schätzungen dieser Organisation jährlich zu 12.000 Sterbefällen führt. Ferner treten bei den mangelernährten Kindern gravierende Langzeitfolgen auf. Die landwirtschaftliche Produktion ist seit Enteignung und Vertreibung der kommerziellen weißen Farmer nahezu zum Erliegen gekommen; erst jüngst haben Entwicklungen zur Umverteilung der Ländereien eingesetzt, die noch keine nachhaltige Wirkung zeigen. Die Arbeitslosigkeit beträgt rund 80%; wobei auch die arbeitende Bevölkerung teilweise monatelang kein Gehalt bekommt. Die Umstellung der Währung auf US-Dollar bzw. andere Devisen bietet keinen Vorteil für die notleidende Bevölkerung, die über solche Zahlungsmittel nicht verfügt. 36 Vgl. AA -, a.a.O..; Food and Agriculture Organization of the UN - FAO - Zimbabwe, latest update: August 2011; World Health Organization - WHO - Zimbabwe Weekly Epidemiological Bulletin, 2008 - 2011, Amnesty International - AI - Report 2011 Simbabwe; Save the Children, Stand: Mai 2011, Zimbabwe, www.savethechildren.net; UNICEF, a.a.O.; S. 31 ff, 41 ff, 83.; UK Border Agency, Zimbabwe - Country of Origin information Report (COI), 19. August 2011, z.B. zu 22 und 23: Frauen und Kinder. 37 Gegenwärtig ist zu befürchten, dass Ernteausfälle aufgrund von Trockenperioden zu einer weiteren Verschärfung der Ernährungssituation führen, 38 vgl. dazu: ZIMOnline - Zimbabwe's independant news agency, 22. August 2011, "Chronic malnutrition in ZIM" unter Berufung auf die UN (Office for the coordination of Humanitarian Affairs). 39 Es ist nicht zu erwarten, dass durch das im April 2011 unterzeichnete Rahmenabkommen zwischen der Regierung Simbabwes und dem Country Team der UN (sog. ZUNDAF), das die Periode 2012 - 2015 in den Blick nimmt und Schwerpunkte zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele setzt, 40 vgl. WHO, Zimbabwe/UN sign ZUNDAF, 7. April 2011, 41 die tatsächliche Situation für die Bevölkerung kurz- oder mittelfristig nachhaltig verbessert wird, zumal seit Jahren zahlreiche Hilfsprogramme von offiziellen und nichtoffiziellen Hilfsorganisationen zur Linderung akuter Not durchgeführt werden. 42 Vgl. z.B. AWD , Lutherischer Weltbund, Entwicklungsdienst Zimbabwe; UNICEF, WHO u.a.; vgl. zur gegenwärtigen Situation trotz Hilfsaktionen: UNICEF, a.a.O., S. 31 f. 43 Die gegen das Land von der Europäischen Union seit 2002 verhängten Sanktionen sind jüngst mangels ausreichender Umsetzung der Vereinbarungen über die Durchsetzung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit verlängert worden, 44 vgl. Bundesbank, Simbabwe; Stand: 9/2012; sowie DurchführungsVO (EG) Nr. 151/2012 der Kommission vom 21. Februar 2012, Amtsblatt der Europäischen Union vom 22. Februar 2012, S. 49 ff; sowie z.B. FAZ vom 17. Februar 2011, Simbabwe, 45 was die Schwierigkeiten, von außen Einfluss auf eine Verbesserung der Situation der Bevölkerung zu erreichen, ebenfalls belegt. 46 Von den dargestellten katastrophalen Lebensbedingungen wird die Klägerin mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit betroffen sein, und dies wird sich für sich unmittelbar nach ihrer Rückführung nach Simbabwe aller Voraussicht nach als extrem gefährlich erweisen, weil sie aufgrund dessen kaum in der Lage sein wird, neben einer Grundversorgung ihre medizinische Behandlung sicherzustellen 47 In sozialer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin, die gerade 19 Jahre alt ist, bisher keine Schuldbildung abgeschlossen hat, sondern sich in Deutschland in Klasse 10 eines Berufskollegs in Ausbildung befindet. Sie hat in Simbabwe vor ihrer Einreise in Abhängigkeit von ihrem Vater gelebt und ist nach dessen Tod von Dritten versorgt worden. Einer eigenen Erwerbstätigkeit ist sie nicht nachgegangen. Es ist angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, der Armut und Unterversorgung der Durchschnittsbevölkerung in Simbabwe nicht zu erwarten, dass die Klägerin in absehbarer Zeit nach ihrer Rückkehr ohne Grundlage eine Erwerbstätigkeit wird ausüben können, die ihr eine Eigenversorgung ermöglicht. Die Klägerin hat - eigenen Angaben zufolge - keine Kernfamilie in Simbabwe, die ihr zur Seite stehen könnte. Sie ist auf absehbare Zeit auch gesundheitlich nicht in der Lage, die mit der Rückkehr verbundenen existentiellen Probleme selbständig zu lösen. Aufgrund ihres jungen Alters und ihrer Situation als alleinstehende Frau ist sie besonders schutzbedürftig. In Deutschland lebt die Klägerin bisher von Sozialleistungen. Sie verfügt damit über keine Mittel, die sie im Falle ihrer Rückführung nach Simbabwe einsetzen könnte. Angesichts der Armut der Bevölkerung, insbesondere auch auf dem Lande, kann schlechterdings nicht vorausgesetzt werden, dass - sollten doch noch Verwandte aus der näheren oder entfernteren Familie der Klägerin erreichbar sein -, diese in der Lage wären, die Klägerin aufzunehmen und sie zumindest mit den Grundnahrungsmitteln und Wohnraum zu versorgen. 48 Nach wie vor ist die Situation für Frauen und Kinder in Simbabwe in jeder Hinsicht prekär. 49 vgl. Länderberichte des State Departments USA und des Freedom house 2011, a.a.O.; UNICEF, a.a.O., S. 31 ff, 83 f. 50 Die notwendige medizinische Hilfe, die bei der Klägerin - wie dargelegt - sich nicht in Erstversorgung im Akutfall erschöpft, sondern kontinuierlich erfolgen muss, kann sie aller Voraussicht nach nicht erlangen, weil sie nicht über die hierfür erforderlichen Mittel verfügt und psychische Erkrankungen in Simbabwe bei landesweit insgesamt nur 10 Psychiatern in öffentlichen und privaten Kliniken überwiegend unbehandelt bleiben müssen, psychisch Kranke aufgrund dessen teilweise in desolaten Verhältnissen, z.B. gefesselt, in den Familien bleiben. 51 vgl. Länderreport des State Dept. USA, a.a.O., "Persons with disabilities", 52 Ein kostenfreies Gesundheitssystem besteht in Simbabwe jedenfalls nicht. Die durchschnittliche Lebenserwartung der Frauen in Simbabwe beträgt - auch wegen der hohen gesundheitlichen Risiken und mangelhafter medizinischer Versorgung - derzeit 34, die der Männer 37 Jahre. 53 vgl. AA, Simbabwe, "Innenpolitik", a.a.O. 54 Unabhängig von Vorstehendem sieht die Kammer auch die Gefahr, dass die Klägerin aus ihrer gerade begonnenen Schulbildung herausgerissen und diese nicht wird fortsetzen können. 55 Auch Bildungsarmut ist eines der Kennzeichen für das Leben der Bevölkerung in Simbabwe. Obgleich auf diesem Sektor in jüngerer Zeit eine Reihe von Rahmenabkommen unterzeichnet wurden, ist eine zufriedenstellende Umsetzung bisher nicht ansatzweise gelungen. Seit Jahren ist die Schuldbildung nicht kostenfrei; das Schulsystem ist im Zeitraum seit 1990 bis 2009 parallel zum rasanten wirtschaftlichen Abstieg des Landes quasi untergegangen, auch weil das vorhandene Lehrpersonal nicht bezahlt wurde. 56 Vgl. statt vieler Quellen: UNICEF, a.a.O., Kap. 5, S. 51 ff. 57 58 Ein Wiederaufbau derartiger Strukturen wird Jahre in Anspruch nehmen und ist von einer politisch und wirtschaftlich stabilen Lage abhängig, die in Simbabwe nicht gegeben ist. 59 Es ist nicht zu erwarten, dass die Klägerin ihre weitere Bildung wird finanzieren können, weil sie mittellos ist und schon die Sicherstellung des Existenzminimums für sich - wie dargelegt - mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gelingen wird. Der Wegfall jeglicher Bildungschance stellt nach Überzeugung der Kammer einen Eingriff in die Menschenwürde der heranwachsenden Klägerin dar, 60 vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 (zum Hartz-IV-Regelsatz unter dem Aspekt des kindesspezifischen Existenzminimums), - 1 BvR 1/09, 3/09, 4/09 -, juris, Rdnr. 134 ff. 61 der durch die zwangsreise Rückführung nach Simbabwe begünstigt würde und ihre Chancen, dort ausreichend - auch gesundheitlich - versorgt zu werden, weiter schmälert. 62 Zusammenfassend verbietet sich daher die Abschiebung aus verfassungsrechtlichen Gründen. 63 Nach Feststellung des Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG durch die Beklagte entfällt die Abschiebungsandrohung (Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. Januar 2011, § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG). 64 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 65