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Urteil

7a K 1682/12.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0827.7A.K1682.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die 1970 geborene Klägerin ist mazedonische Staatsangehörige und gehört dem Volk der Roma an. In den Jahren 1988 und 2010 gestellte Asylanträge wurden bestandskräftig abgelehnt und die Klägerin mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 28. Januar 2011 unter Abschiebungsandrohung nach Mazedonien zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert. Im Februar 2012 beantragte die Klägerin erneut Asyl. Zur Begründung gab sie an, aufgrund ihrer desolaten wirtschaftlichen Lage erneut in die Bundesrepublik gereist zu sein. Man habe ihr und ihrem Ehemann verboten, weiterhin ohne vorliegende Genehmigung Waren auf dem Markt zu verkaufen. 3 Mit Bescheid vom 7. März 2012 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie auf Abänderung der bezüglich § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG getroffenen Feststellungen ab. 4 Die Klägerin hat am 23. März 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich zunächst auf ihr Vorbringen gegenüber dem Bundesamt beruft. Zudem legt sie einen vorläufigen Entlassungsbericht des Marien-Hospitals X. vor, wonach die dortige Entlassung der Klägerin in ärztliche Weiterbehandlung wegen thorozaler Schmerzen, Adipositas, HWS und LWS in gebessertem Zustand erfolgte. 5 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 6 ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und 7 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. März 2012 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, 8 2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie bezieht sich zur Begründung auf den ablehnenden Bescheid. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 7. März 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 15 Unabhängig von den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für ein weiteres Asylverfahren (vgl. § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG) oder denjenigen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG) hat die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. 16 Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16 a‚ Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG feststellt. 17 Das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Mazedonien vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Es verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, die es sich zu eigen macht. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich auch nach dem letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes keine andere Beurteilung ergibt und die Lage in Mazedonien auch für die Minderheiten - insbesondere auch die der Roma - sich in den letzten Jahren weiter stabilisiert hat. 18 Vgl. Ad-hoc-Teil-Bericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 19. Januar 2011 zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Mazedonien (Stand: Januar 2011). 19 Die Klägerin hat davon abweichend keinen Sachverhalt schlüssig dargelegt, der in ihrem Falle Übergriffe Dritter, gegen die der Staat keinen Schutz zu bieten hat, erkennen lässt. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, die die Schutzwirkungen des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG auslösen könnte, setzt nämlich Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe voraus, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes einzelne Mitglied der Gruppe daraus die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann. 20 Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 19. Mai 2009 - A 4 B 229/07 -, m.w.N., juris. 21 Dafür bieten weder der Vortrag der Klägerin noch die derzeitige Erkenntnislage Anhaltspunkte. 22 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines europarechtlich begründeten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 AufenthG. Auch insoweit verweist die Kammer zunächst auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 7. März. Oktober 2012, die sie sich zu eigen macht. Ergänzend wird ausgeführt, dass es insbesondere an den erforderlichen Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsnorm des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund der Erkrankung der Klägerin fehlt. 23 Nach dem vorgelegten vorläufigen Entlassungsbericht des Marien-Hospitals X. wurde die Klägerin in gebessertem Zustand entlassen. Es ergeben sich aus dem Attest bereits keinerlei Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Erkrankung der Klägerin. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 25