Urteil
12 K 4066/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0823.12K4066.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist als Bundesbeamter bei der Deutsche Telekom AG - DTAG - beschäftigt. Er gehört der Besoldungsgruppe A 8 BBesO an und wurde gemäß den Bestimmungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes (Art. 3 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG - vom 5. Februar 2009, BGBl I 160, 221) - BesÜG - zum 1. Juli 2009 der Erfahrungsstufe 8 zugeordnet. In der Bezügemitteilung für den Monat Juli 2009 ist das monatliche Grundgehalt des Klägers mit 2.587,86 Euro, der Familienzuschlag der Stufe 1 mit 106,26 Euro und der kinderbezogene Familienzuschlag mit 95,44 Euro angegeben. 3 Gegen die Bezügemitteilung erhob der Kläger am 11. August 2009 Widerspruch mit dem Ziel, ab dem 1. Juli 2009 Bezüge ohne die gemäß § 78 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - für Beamte der Postnachfolgeunternehmen festgesetzten Kürzungen zu erhalten. Ferner erhob der Kläger Widerspruch gegen die Nichtgewährung einer einmaligen Sonderzahlung. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2009 wies der Vorstand der Deutsche Telekom AG den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch auf die Sonderzahlung sei für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten bereits nach dem Ersten Gesetz zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 entfallen. Daher stehe dem Kläger weder ein Anspruch auf einmalige Sonderzahlungen noch ein Anspruch auf monatliche Bezüge nach den für andere Bundesbeamte geltenden Besoldungstabellen zu, bei denen die bisherigen Sonderzahlungen ab dem 1. Juli 2009 in das monatliche Grundgehalt integriert worden seien. Dies verletze die Rechtsstellung der bei der DTAG beschäftigten Beamten nicht. 5 Am 17. September 2009 hat der Kläger Klage erhoben. 6 Zur Begründung trägt er vor, die den Anspruch auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz für Beamte der Postnachfolgeunternehmen ausschließende Regelung des § 10 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes - PostPersRG - und die hierauf basierenden Besoldungsregelungen verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 5 und Art. 143b Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -. Die hieraus folgenden Bindungen des Besoldungsgesetzgebers seien bei laufenden monatlichen Bezügen strenger als bei der Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung. 7 Der Kläger beantragt sinngemäß, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Vorstandes der Deutschen Telekom AG vom 17. August 2009 zu verpflichten, 9 ihm für die Monate Januar bis Juni 2009 den sich gemäß § 1 des Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung ergebenden Betrag nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu zahlen, 10 ihm rückwirkend für die Monate Juli 2009 bis Dezember 2010 monatliche Bezüge ohne Verminderung des Grundgehalts um einen Betrag von 10,42 Euro und nachfolgende Kürzung der Bezüge um den Faktor 0,9756 sowie für die Zeit seit dem 1. Januar 2011 monatliche Bezüge ohne Verminderung des Grundgehalts um einen Betrag von 10,42 Euro und nachfolgende Kürzung der Bezüge um den Faktor 0,9524 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie hält den Wegfall der Sonderzahlung sowie die Reduzierung der monatlichen Bezüge für verfassungskonform und bezieht sich zur Begründung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 -. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des vorgelegten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Das Gericht kann den Rechtsstreit gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 17 Die zulässige Klage ist mit beiden Anträgen unbegründet. Der Widerspruchsbescheid des Vorstandes der Deutschen Telekom AG vom 17. August 2009 ist rechtmäßig. 18 I. 19 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung gemäß § 1 Satz 1 des Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung (Art. 14 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009, BGBl I 160, 261) - ESZG - für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009. Einem solchen Anspruch steht § 1 Satz 4 ESZG entgegen. Nach dieser Vorschrift sind die Sätze 1 bis 3 nicht anzuwenden, soweit ein Anspruch auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz - BSZG - bereits nach § 10 Abs. 1 PostPersRG entfallen ist. Dies ist hier der Fall. Gemäß § 10 Abs. 1 PostPersRG entfällt der Anspruch auf Sonderzahlung nach dem BSZG für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten. Der Kläger ist als Bundesbeamter bei der Deutschen Telekom AG und mithin bei einer Aktiengesellschaft im Sinne des Postpersonalrechtsgesetzes beschäftigt. 20 § 10 Abs. 1 PostPersRG ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies steht aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 21 Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 -, NVwZ 2012, 627 ff. (juris), 22 gemäß § 31 Abs. 2 i.V.m. § 13 Nr. 11 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - mit Gesetzeskraft fest. 23 II. 24 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung weiterer monatlicher Bezüge. Die von der Beklagten vorgenommene Verminderung des Grundgehalts um 10,42 Euro sowie nachfolgende Multiplikation der Beträge des Grundgehalts, des Familienzuschlags sowie der Amts- und Stellenzulagen mit dem Faktor 0,9756 für den Zeitraum von Juli 2009 bis einschließlich Dezember 2010 sowie seit Januar 2011 mit dem geänderten Faktor 0,9524 findet ihre Rechtsgrundlage in § 78 Abs. 1 BBesG in der durch Art. 2 Nr. 58, Art. 2a Nr. 6 DNeuG, BGBl I 160, 202, 212, geänderten Fassung. Nach Maßgabe dieser Vorschrift sind die genannten Faktoren für alle bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten und mithin auch für den Kläger anzuwenden. 25 § 78 Abs. 1 BBesG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die hier streitige Kürzung der laufenden monatlichen Bezüge an einem strengeren Maßstab zu messen sei als der Wegfall der Sonderzahlung. Insbesondere liegt keine Kürzung des Grundgehalts vor. Vielmehr ist der Kürzungsbetrag an demselben Maßstab zu messen wie der Wegfall der Sonderzahlung, da der Gesetzgeber in § 78 Abs. 1 BBesG lediglich die Konsequenz aus dem für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten bereits seit dem Inkrafttreten des § 10 PostPersRG am 13. November 2004 erfolgten Wegfall der Sonderzahlung gezogen hat. Die Funktion des § 78 Abs. 1 BBesG besteht darin, diesen Wegfall der Sonderzahlung für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 fortzuschreiben. Die Beträge, die - den übrigen Bundesbeamten - in der Vergangenheit als jährliche Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz zustanden, sind nämlich seit dem 1. Juli 2009 bei dem Grundgehalt nach Anlage IV, bei dem Familienzuschlag nach Anlage V und bei den Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX berücksichtigt. 26 Vgl. Gesetzesbegründung zu Art. 2 Nr. 58 DNeuG, BTDrs. 16/7076, S. 168. 27 III. 28 Da der Kläger schon keinen Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen hat, steht ihm auch kein Zinsanspruch zu. 29 IV. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 31