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Beschluss

5 L 885/12

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in summarischen Verfahren wegen Eilbedürftigkeit auf einer Interessenabwägung zu prüfen; dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. • Die alleinige formelle Illegalität einer Nutzung rechtfertigt regelmäßig ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortiger Untersagung und damit an sofortiger Vollziehung. • Eine Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität ist nur dann unverhältnismäßig, wenn ein Bauantrag vorliegt und nach Auffassung der Behörde offensichtlich genehmigungsfähig ist; das ist hier nicht ersichtlich. • Zwangsgeldandrohungen zur Durchsetzung einer rechtmäßigen Nutzungsuntersagung sind zulässig und teilen das überwiegende öffentliche Vollzugsinteresse.
Entscheidungsgründe
Sofortvollzug der Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität gerechtfertigt • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in summarischen Verfahren wegen Eilbedürftigkeit auf einer Interessenabwägung zu prüfen; dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. • Die alleinige formelle Illegalität einer Nutzung rechtfertigt regelmäßig ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortiger Untersagung und damit an sofortiger Vollziehung. • Eine Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität ist nur dann unverhältnismäßig, wenn ein Bauantrag vorliegt und nach Auffassung der Behörde offensichtlich genehmigungsfähig ist; das ist hier nicht ersichtlich. • Zwangsgeldandrohungen zur Durchsetzung einer rechtmäßigen Nutzungsuntersagung sind zulässig und teilen das überwiegende öffentliche Vollzugsinteresse. Die Antragstellerin betreibt auf dem Grundstück S. 56 in C. eine Betriebsstätte für Groß- und Einzelhandel mit rohstofflichen und wiederverwertbaren Wertstoffen, insbesondere Schrott und Metallen. Die Baubehörde erließ am 19. Juli 2012 eine Ordnungsverfügung, die die Nutzung des Grundstücks untersagte, gestützt auf §§ 61, 63 BauO NRW. Die Antragstellerin erhob Klage (5 K 3356/12), die keine aufschiebende Wirkung hatte, und beantragte am 21. Juli 2012 die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Die Behörde drohte zur Durchsetzung Zwangsgeld an und ergriff Vollstreckungsmaßnahmen. Die Antragstellerin rügte eine fehlerhafte Anhörung und die Nichtbeachtung einer Frist von zwei Wochen. Das Gericht hat im summarischen Verfahren zu entscheiden, ob das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an Nutzung überwiegt. • Rechtliche Grundlage ist § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO; Prüfungsmaßstab ist die Interessenabwägung im summarischen Verfahren unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. • Die Ordnungsverfügung beruht auf §§ 61, 63 BauO NRW; sie basiert auf der formellen Illegalität der Nutzung, da für den Gewerbebetrieb offenbar die erforderliche Genehmigung fehlt. • Formelle Illegalität begründet in der Regel ein erhebliches öffentliches Interesse an sofortiger Untersagung, um eine bevorzugte Behandlung rechtswidriger Nutzungen und eine Aushöhlung der ordnungsbehördlichen Funktion zu verhindern. • Ein Ausnahmefall, der die Untersagung als unverhältnismäßig erscheinen ließe, erfordert, dass ein Bauantrag vorliegt und nach Ansicht der Behörde offensichtlich genehmigungsfähig wäre; dafür gibt es hier keinen Anhaltspunkt. • Dass die Behörde bereits Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen hat, spricht für das Bestehen eines Vollzugsinteresses und gegen die Erfolgsaussichten der Antragstellerin. • Die Zwangsgeldandrohung entspricht den Voraussetzungen der §§ 55, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW und ist wegen des überragenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt. • Aufgrund dieser Erwägungen überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung die Interessen der Antragstellerin an der weiteren Nutzung. Der Eilantrag der Antragstellerin wird abgelehnt; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird nicht wiederhergestellt. Die Nutzungsuntersagung der Ordnungsverfügung vom 19.07.2012 ist rechtmäßig, weil die Nutzung formell illegal ist und damit ein erhebliches öffentliches Interesse an sofortiger Verhinderung besteht. Ein Ausnahmefall, der eine Legalisierung statt Untersagung nahelegt, ist nicht gegeben; es ist unklar, ob ein Bauantrag vorliegt und ob dieser genehmigungsfähig wäre. Auch die Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung der Untersagung ist rechtmäßig. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 50.000 EUR festgesetzt.