Urteil
7a K 946/12.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0801.7A.K946.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der 1983 geborene Kläger ist mazedonischer Staatsangehöriger und gehört dem Volk der Roma an. Am 28. November 2011 beantragte er Asyl. Zur Begründung gab er an, mit seinem Vater auf dem Markt in L. Sachen verkauft zu haben. Dort seien sie von Polizisten und Standnachbarn vertrieben und geprügelt worden. Er habe sich gewehrt und sei dann nach Hause gelaufen. Noch in derselben Nacht seien Security-Leute gekommen und hätten 10.000,- EUR von ihm haben wollen. Als er gesagt habe, dass er das Geld nicht habe, seien er und seine Eltern geschlagen worden. Beim Gehen hätten sie ihm gedroht, dass er umgebracht werde, wenn er nicht zahle. 3 Mit Bescheid vom 9. Februar 2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es den Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Mazedonien zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist auf. 4 Der Kläger hat am 21. Februar 2012 Klage erhoben und sich zur Begründung zunächst auf sein Vorbringen gegenüber dem Bundesamt berufen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger folgende Unterlagen vorgelegt: 5 - Bericht des Marien-Hospitals E. , Klinik für Neurologie vom 2. März 2012. 6 - Bericht der kardiologisch-angiologischen Gemeinschaftspraxis B. /S. / L1. vom 12. April 2012, 7 - fachärztliches Attest des Dr. med. Mark N. vom 23. April 2012, 8 - vorläufiger Arztbericht der Evangelischen Kliniken H. vom 18. Juli 2012. 9 Wegen der Einzelheiten wird auf die ärztlichen Berichte und Atteste (Blatt 46 bis 50 der Gerichtsakte) verwiesen. 10 Der Kläger beantragt, 11 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Februar 2012 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, 12 2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 13 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie bezieht sich zur Begründung auf den ablehnenden Bescheid. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 9. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 19 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16 a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG feststellt. 20 Das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Mazedonien vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Es verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, die es sich zu eigen macht. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich auch nach dem letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes keine andere Beurteilung ergibt und die Lage in Mazedonien auch für die Minderheiten - insbesondere auch die der Roma - sich in den letzten Jahren weiter stabilisiert hat. 21 Vgl. Ad-hoc-Teil-Bericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 19. Januar 2011 zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Mazedonien (Stand: Januar 2011). 22 Der Kläger hat davon abweichend keinen Sachverhalt schlüssig dargelegt, der in seinem Falle Übergriffe Dritter, gegen die der Staat keinen Schutz zu bieten hat, erkennen lässt. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, die die Schutzwirkungen des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG auslösen könnte, setzt nämlich Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe voraus, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes einzelne Mitglied der Gruppe daraus die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann. 23 24 Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 19. Mai 2009 - A 4 B 229/07 -, m.w.N., juris. 25 Dafür bieten weder der Vortrag der Kläger noch die derzeitige Erkenntnislage Anhaltspunkte. 26 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines europarechtlich begründeten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 AufenthG. Auch insoweit verweist die Kammer zunächst auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 9. Februar 2012, die sie sich zu eigen macht. Ergänzend wird ausgeführt, dass es insbesondere an den erforderlichen Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsnorm des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund der Erkrankungen des Klägers fehlt. 27 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - ist für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, die diesem alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat droht. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 10 B 85.07 -, juris. 29 Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung und eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung ist eine erhebliche Gefahr für - insoweit nur in Betracht kommend - Leib oder Leben zu bejahen, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. 30 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris, und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBI. 1998, 284; Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris; vgl. auch Pressemitteilung des BVerwG vom 17. Oktober 2006 zu BVerwG 1 C 18.05, wonach eine "extreme, lebensbedrohende Gefahr nicht erforderlich ist". 31 Das Erfordernis einer besonderen Intensität der drohenden Gesundheitsschäden bzw. -zustände folgt zum einen aus dem der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immanenten Zumutbarkeitsgedanken bei einer Rückkehr sowie aus der gleichen hohen Stufe der von der Vorschrift gestützten drei Rechtsgüter - Leib, Leben, Freiheit -, die das Zuerkennen eines Abschiebungsverbots schon bei einer Gesundheitsverschlechterung, die objektiv ertragbar ist, außerhalb jeder vertretbaren Relation zur drohenden Lebensgefahr oder Freiheitsberaubung setzte. 32 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a.a.O., vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, und vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O. 33 Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dementsprechend auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. 34 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05.A - und vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A -; Schl.-H. OVG, Urteil vom 24. März 2005 - 1 LB 45/03 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris. 35 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG können auch dann vorliegen, wenn im Herkunftsland zwar geeignete Behandlungsmöglichkeiten bestehen, diese für den betreffenden Rückkehrer aber im Einzelfall aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erreichbar sind. 36 Vgl. zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris. 37 Unter Zugrundelegung dieser Kriterien und unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist nach Überzeugung der Kammer zu Gunsten des Klägers derzeit kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle seiner Rückkehr nach Mazedonien auf Grund der dort vorhandenen Verhältnisse wesentlich verschlechtern wird. 38 Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich aus dem Bericht des Marien-Hospitals E. - Klinik für Neurologie - vom 2. März 2012 lediglich die Diagnose einer Migräne mit Aura ergibt. Sämtliche anderen Befunde waren unauffällig. Gleiches gilt für die Untersuchung des Klägers in der kardiologisch-angiologischen Gemeinschaftspraxis in E. am 10. April 2012: Ein Anhalt für eine relevante organische Herzerkrankung wurde nicht gefunden. Das fachärztliche Attest des Dr. med. N. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 23. April 2012 ist in weiten Teilen nicht aussagekräftig, da es überwiegend aus einer Aneinanderreihung von Begriffen, zum Teil mit Wiederholungen besteht, ohne dass klar wird, inwieweit sich diese Darstellungen auf den Kläger beziehen. Allenfalls kann dem Attest entnommen werden, dass der Kläger an Migräne, einem Adaptionssyndrom und sonstigen depressiven Episoden leidet. Ihm wurde als psychische Medikation Doxepin und bei Migräneattacken Sumatripran verordnet. Die Diagnose ist jedoch anhand des Attestes nicht ansatzweise nachvollziehbar. Auch dem vorläufigen Arztbericht der Evangelischen Kliniken H. - Abteilung Innere Medizin - vom 18.Juli lässt sich nichts Weitergehendes entnehmen. Der Grund für beim Kläger bestehende Schmerzen wird am ehesten in Nebenwirkungen des Medikaments Sumatripran gesehen und eine Medikationsumstellung angeraten. 39 Nach den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Attesten kann somit allenfalls von einer bestehenden Migräne sowie psychischen Problemen in Form depressiver Episoden ausgegangen werden. Dass sich diese Erkrankungen des Klägers im Falle seiner Rückkehr nach Mazedonien wesentlich verschlechtern und dieser außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden erleiden würde, lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen und dürfte für die Migräneerkrankung auch grundsätzlich ausgeschlossen sein. 40 Zudem geht die Kammer davon aus, dass psychiatrische Erkrankungen aller Art inklusive posttraumatischer Belastungsstörungen in Mazedonien sowohl stationär als auch ambulant behandelt werden können. In Skopje gibt es neben dem Universitätsklinikum "Klinisches Zentrum" mit einer psychiatrischen Abteilung ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie Privatkliniken zur stationären Behandlung. Im Land gibt es insgesamt drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Daneben bieten die Allgemeinkrankenhäuser stationäre sowie ambulante Behandlungen an. 41 Vgl. AA, a.a.O. 42 Sollte eine psychiatrische Behandlung für den Kläger in seiner Heimat notwendig werden - wofür bislang allerdings nichts ersichtlich ist - wäre diese auch durchgehend erreichbar. 43 Dabei geht die Kammer zunächst von Folgendem aus: Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes, a.a.O., basiert das heutige Gesundheitssystem auf einer allgemeinen Versicherungspflicht. Jeder offiziell registrierte Bürger kann in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen. Er steht auch mittellosen Rückkehrern offen. Für diese ist das Arbeitsamt am Ort der Niederlassung nach Rückkehr zuständig. Somit könnte auch der Kläger Krankenversicherungsschutz erhalten, so dass finanzielle Aspekte einer Behandlung nicht entgegenstehen würden. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 45