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Urteil

7 K 1845/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0727.7K1845.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 1974 geborene Kläger war seit März 1997 Inhaber einer Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 3. Im Januar 2012 wurde der Beklagten bekannt, dass der Kläger am 14. November 2011 ein Kraftfahrzeug unter Wirkung von Kokain geführt hatte. Eine ihm am Tattag entnommene Blutprobe enthielt 61,6 ng/ml Kokain und 865,4 ng/ml Benzoylecgonin (Gutachten des Direktors des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. vom 18. Dezember 2011). 3 Nach Anhörung des Klägers entzog die Beklagte diesem mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 1. März 2012 die Fahrerlaubnis, da der Kläger nachweislich harte Drogen (Kokain) konsumiert habe und daher zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. 4 Am 4. April 2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt - 7 L 439/12 -, den die Kammer mit Beschluss vom 19. April 2012 abgelehnt hat. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, es sei kein gelegentlicher Kokainkonsum nachweisbar. Die Beklagte hätte ihn zunächst zu einem Drogenscreening auffordern müssen. 5 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 6 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 1. März 2012 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie verweist zur Begründung auf seine Entziehungsverfügung und das rechtsmedizinische Gutachten. 10 Das Verfahren ist durch Beschluss vom 15. Juni 2012 auf die Einzelrichterin übertragen worden.??Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.??? 11 Entscheidungsgründe: 12 Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl niemand zum Termin erschienen ist, da die Parteien in der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurden, dass auch bei ihrem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden kann. 13 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 1. März 2012 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 14 Die Beklagte hat dem Kläger die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu Recht entzogen. Der Kläger hat sich als Konsument harter Drogen (Kokain) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Kammer vom 19. April 2012 in dem zugehörigen Eilverfahren - 7 L 439/12 - verwiesen. Dem hat der Kläger nichts entgegen gesetzt. 15 Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 16