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Urteil

7 K 167/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:0727.7K167.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der 1965 geborene Kläger ist Berufskraftfahrer und war zunächst im Besitz einer Fahrerlaubnis der (alten) Klassen 2 und 3. Diese wurde ihm mit Verfügung vom 28. Februar 2007 bei einem Punktestand von 21 entzogen, nachdem der Kläger zuvor verwarnt, auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung hingewiesen worden war und an einem Aufbauseminar teilgenommen hatte. In der Zeit vom 4. April 2007 bis zum 30. Mai 2007 nahm der Kläger an einem verkehrspsychologischen Rehabilitationsprogramm teil. Nach Vorlage eines für ihn positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens der °°°°-mpu GmbH vom 7. Mai 2009 erteilte der Beklagte dem Kläger am 20. August 2008 die Fahrerlaubnis der Klassen BE, CE, C1E, L, M und T. Durch eine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes wurde dem Beklagten im Dezember 2011 bekannt, dass für den Kläger wiederum 10 Punkte im Verkehrszentralregister vermerkt waren. Dem lagen folgende Ordnungswidrigkeiten, die jeweils durch Bußgeldbescheide der zuständigen Behörden geahndet wurden, zu Grunde: - 28. Mai 2010: Geschwindigkeitsüberschreitung, 1 Punkt - 4. Juni 2010: Geschwindigkeitsüberschreitung, 1 Punkt - 9. September 2010: Unterschreitung des erforderlichen Mindestabstandes, 3 Punkte - 2. Februar 2011: Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts eines Fahrzeuges, 1 Punkt - 15. Februar 2011: Unterschreitung des erforderlichen Mindestabstandes, 3 Punkte - 17. August 2011: Überschreitung der zulässigen Maße/Gewichte eines Fahrzeuges, 1 Punkt Fünf dieser Verkehrsverstöße beging der Kläger mit einem Lastkraftwagen. Nach Anhörung des Klägers entzog der Beklagte diesem mit der hier streitigen Verfügung vom 9. Januar 2012 die Fahrerlaubnis. Zur Begründung führte er aus, die durch die °°°°-mpu GmbH erstellte Prognose habe sich im nachhinein als falsch erwiesen, da der Kläger erneut mit sechs Verkehrsauffälligkeit im Verkehrszentralregister verzeichnet sei. Dies zeige, dass sich das Unrechts- und Problembewusstsein des Klägers entgegen seinen Angaben bei der Begutachtung nicht verbessert habe. Vielmehr sei von einer besonders schwerwiegenden Fehleinstellung zu dem Erfordernis einer normgerechten und gefahrenvermeidenden Verkehrsteilnahme auszugehen. Trotz der Erfahrungen in der Vergangenheit und des vollständigen Durchlaufens des Punktesystems sei der Kläger innerhalb eines Zeitraums von etwas mehr als einem Jahr erneut durch sechs Ordnungswidrigkeiten aufgefallen. Dies zeige seine besonders schwerwiegende Fehleinstellung zu dem Erfordernis einer normgerechten Verkehrsteilnahme. Am 12. Januar 2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Außerdem hat er am 16. Januar 2012 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 1. Februar 2012 abgelehnt (7 L 52/12). Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 15. März 2012 zurückgewiesen (16 B 241/12). Zur Begründung der Klage trägt der Kläger zusammengefasst vor, dass er als Berufskraftfahrer dem ständigen Druck seines Arbeitgebers ausgesetzt sei und zudem unter Zeitdruck stehe. Es liege somit keine aktive Fehleinstellung seinerseits hinsichtlich normgerechter Verkehrsteilnahme vor. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 9. Januar 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und verweist zur Begründung auf den Beschluss des OVG NRW vom 29. Juni 2011 - 16 B 212/11 -. Die Parteien haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Verfahrens 7 L 52/12 sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Beiakte Heft 1). Entscheidungsgründe: Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien sich damit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 9. Januar 2012 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Verfügung (§ 117 Abs. 5 VwGO) und die Beschlüsse der Kammer und des OVG NRW im zugehörigen Eilverfahren Bezug genommen. An der dort geäußerten Rechtsauffassung hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung fest. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich damit als rechtmäßig. Die Klage ist deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.