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Urteil

6 K 5860/10

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Baugenehmigung kann von einem Nachbarn nur angegriffen werden, wenn sie nachbarschützende Vorschriften verletzt oder eine Befreiung/Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. • Bei bestehenden, geringeren Abstandflächen kann die Bauaufsichtsbehörde nach § 6 Abs.15 BauO NRW weitergehende Änderungen unter Abwägung nachbarlicher Interessen gestatten; daraus folgt kein gesonderter Verfahrensanspruch des Nachbarn. • Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 35 BauGB) schützt nicht jede subjektive Beeinträchtigung; maßgeblich ist die planungsrechtliche Zumutbarkeit im konkreten Einzelfall.
Entscheidungsgründe
Baugenehmigung und Grenznahes Aufstocken: Abwägung nachbarlicher Belange rechtmäßig • Eine Baugenehmigung kann von einem Nachbarn nur angegriffen werden, wenn sie nachbarschützende Vorschriften verletzt oder eine Befreiung/Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. • Bei bestehenden, geringeren Abstandflächen kann die Bauaufsichtsbehörde nach § 6 Abs.15 BauO NRW weitergehende Änderungen unter Abwägung nachbarlicher Interessen gestatten; daraus folgt kein gesonderter Verfahrensanspruch des Nachbarn. • Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 35 BauGB) schützt nicht jede subjektive Beeinträchtigung; maßgeblich ist die planungsrechtliche Zumutbarkeit im konkreten Einzelfall. Die Kläger und die Beigeladene sind Nachbarn mit jeweils zweigeschossigen Wohnhäusern und angrenzenden Anbauten, die historisch mit 2,5 m Grenzabstand errichtet wurden. Die Beigeladene beantragte die Aufstockung ihres rückwärtigen Anbaus auf durchgehende 5,2 m Höhe sowie eine Terrassenüberdachung; die Behörde erteilte die Baugenehmigung einschließlich einer Abweichung von Abstandflächen. Die Kläger rügten Verletzung nachbarlicher Rechte, insbesondere Unterschreitung der Abstandfläche, Licht- und Belästigungsbeeinträchtigung, Engewirkung, Gefährdung durch Hochvoltleitungs-Schutzstreifen und vorgezogene Dämmung und beantragten die Aufhebung der Genehmigung. Die Behörde und die Beigeladene verteidigten die Maßnahme; die Beigeladene hat die Aufstockung teilweise bereits ausgeführt. Das Gericht führte einen Ortstermin durch und prüfte bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Belange. • Klage ist zulässig, aber unbegründet; die Baugenehmigung verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften (§ 113 Abs.1 VwGO). • Nachbarliche Klagebefugnis erfordert Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften oder dass eine erteilte Abweichung/Befreiung unter Würdigung der Nachbarbelange nicht hätte erteilt werden dürfen. • Die Terrassenüberdachung hält zur Grenze 3 m Abstand und entspricht damit den Abstandflächenanforderungen des § 6 BauO NRW. • Die Aufstockung unterschreitet zwar die Abstandstiefe, ist aber nach § 6 Abs.15 Satz 2 BauO NRW zulässig, weil eine Abwägung der nachbarlichen Belange ergab, dass die Kläger hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt werden; das Ermessen der Behörde wurde nicht zuungunsten der Kläger überschritten. • Die Abwägung ist gemäß Verhältnismäßigkeitsprinzip vorzunehmen; hier spreche das vergleichbare frühere Vorgehen der Kläger, die geringe Tiefe (ca. 3 m), die nördliche Lage (geringe Verschattung), die bereits bestehende massive Begrenzungsmauer und die vergleichbare Bebauung in der Häusergruppe gegen erhebliche Beeinträchtigungen. • Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 35 BauGB) ist eingehalten; die Aufstockung führt nicht zu einer unzumutbaren, "erdrückenden" Wirkung oder sonstiger rücksichtsloser Beeinträchtigung. • Ein möglicher Verstoß gegen Schutzstreifen für Hochvoltleitungen begründet keinen subjektiven Nachbarrechtsanspruch, da solche sicherheitstechnischen Regelungen keinen Drittschutz vermitteln. • Fragen zur späteren Dämmung blieben unbehandelt, weil nicht Gegenstand der Baugenehmigung waren. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 7. Dezember 2010. Das Gericht hält die erteilte Abweichung und die Genehmigung für rechtmäßig, weil die bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Schutzzwecke (Belichtung, Belüftung, Brandschutz, Vermeidung erdrückender Wirkung) durch die geplanten Maßnahmen nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das eine Unzulässigkeit rechtfertigen würde. Insbesondere führen die geringe Tiefe des Anbaus, die nördliche Lage, die vorhandene Bebauungssituation und die vergleichbare, bereits erfolgte Aufstockung auf Klägerseite dazu, dass die Nachteile für die Kläger nicht erheblich sind. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen bleiben bei dieser.