Beschluss
5 L 303/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:0717.5L303.12.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1479/12 der Antragsteller gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin ohne Datum über 22.319,62 EUR wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert beträgt 5.579,91 EUR.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1479/12 der Antragsteller gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin ohne Datum über 22.319,62 EUR wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert beträgt 5.579,91 EUR. Gründe: Der aus dem Entscheidungstenor zu 1. ersichtliche Antrag hat Erfolg. Dem Interesse des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, gebührt der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Pfändungsverfügung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die angefochtene Pfändungsverfügung der Antragsgegnerin kommt abweichend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben entfällt, nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. In Abgabensachen ist dies der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen oder die Vollziehung des Bescheides für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 S. 3 VwGO. Zweifel im genannten Sinne bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschlüsse vom 27. Oktober 1999 - 13 B 843/99 -, und vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl 1994, S. 337, m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das Interesse der Antragsteller. Bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung überwiegen die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Pfändungsverfügung. Dabei mag offen bleiben, ob die von den Antragstellern geäußerten Zweifel an der Bestimmtheit der Verfügung im Hinblick auf die Bezeichnung des Schuldners ("Steuerbüro F. ") sowie die Bezeichnung der gepfändeten Forderung (Forderung gegenüber Herrn S. C. L. oder der L. GmbH) durchgreifen. Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit ergeben sich für die Kammer vielmehr schon daraus, dass die zugrunde liegende Forderung nach Lage der Akten erloschen ist. Die Pfändungsverfügung stützt sich auf Forderungen der Antragsgegnerin gegenüber Herrn L. aus dem Haftungsbescheid vom 5. Februar 2003. Wegen dieser Forderung soll der Anspruch des Herrn L. gegen die Antragsteller aus dem Urteil des OLG Hamm vom 13. April 2005 gepfändet werden. Der Anspruch der Antragsgegnerin gegen Herrn L. aus dem Haftungsbescheid ist nach Auffassung der Kammer jedoch verjährt. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis verjähren nach § 228 der Abgabenordnung - AO - nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt dabei mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, § 229 Abs. 1 AO. Die Verjährungsfrist für die Forderung aus dem Haftungsbescheid vom 5. Februar 2003 begann danach am 1. Januar 2004 zu laufen und lief am 31. Dezember 2008 ab. Verjährungsunterbrechende Maßnahmen hat die Antragsgegner ausweislich der von ihr vorgelegten Verwaltungsvorgänge nicht vorgenommen. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 8. Februar 2012 an einen bis dahin unbekannten Rechtsanwalt T. (Bl. 72 der Beiakte) auf eidesstattliche Versicherungen und Protokolle des Vollziehungsbeamten aus den Jahren 2004, 2005, 2007 und 2011 hinweist, finden diese Maßnahmen in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen keine Stütze. Da das Gericht die Antragsgegnerin zweimal ausdrücklich aufgefordert hat, die vollständigen Verwaltungsvorgänge (Gewerbesteuerakte und Vollstreckungsakte der Stadtkasse) vorzulegen (vgl. die gerichtlichen Verfügungen Bl. 48 und 58 der Gerichtsakte), muss das Gericht davon ausgehen, dass die unter dem 15. Juni 2012 vorgelegten Akten (Bl. 65 der der Gerichtsakte) vollständig sind, auch wenn in ihnen noch nicht einmal die angefochtene Pfändungsverfügung enthalten ist. In diesen Vorgängen finden sich keinerlei Anhaltspunkte für etwaige Vollstreckungsversuche. Die erste Zahlungsaufforderung nach dem Haftungsbescheid vom 5. Februar 2003 datiert ausweislich der Verwaltungsvorgänge vom 21. März 2011 (Bl. 61 der der Gerichtsakte). Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährung bereits eingetreten. Bezeichnenderweise entspricht der Ansatz für Mahn- und Vollstreckungsgebühren im Haftungsbescheid vom 5. Februar 2003 exakt derjenigen in der Zahlungsaufforderung vom 21. März 2011, nämlich 430 bzw. 115 EUR. Das spricht ebenfalls dafür, dass in der Zwischenzeit keine weiteren Mahnungen bzw. Vollstreckungsversuche unternommen worden sind. Andere Unterbrechungshandlungen sind nicht erkennbar. Namentlich stellt die Klage des Herrn L. gegen den Haftungsbescheid keine Unterbrechungshandlung dar; denn sie ist im Katalog des § 231 AO, bei dem es sich um eine abschließende Aufzählung handelt, vgl. Tipke/Kruse, AO, § 231 Rdnr. 8, nicht enthalten. Auch steht sie nicht der Wirksamkeit des Haftungsbescheides entgegen, da sie gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung auslöst. Schließlich führt der Eintritt der Verjährung zum Erlöschen der Forderung aus dem Haftungsbescheid, nicht lediglich zu einer Einrede, die ausschließlich der Schuldner der Forderung geltend machen könnte. Diese gegenüber dem Zivilrecht weitergehende Wirkung der Verjährung im Steuerrecht ergibt sich aus § 232 AO. Dem Antrag ist deshalb stattzugeben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -, wobei das Gericht im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens lediglich ein Viertel der mit der Pfändungsverfügung geltend gemachten Forderung in Ansatz gebracht hat.