OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 L 480/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:0716.12L480.12.00
2mal zitiert
6Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Für die Bewertung, ob dienstliche Gründe für die Versetzung einer Beamtin von der Deutschen Postbank AG zur Deutschen Post AG vorliegen, kommt es maßgeblich auf die Gründe in den die Versetzung aussprechenden Bescheiden an.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 1951/12 gegen die Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Bewertung, ob dienstliche Gründe für die Versetzung einer Beamtin von der Deutschen Postbank AG zur Deutschen Post AG vorliegen, kommt es maßgeblich auf die Gründe in den die Versetzung aussprechenden Bescheiden an. Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 1951/12 gegen die Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebenden Wirkung der Klage 12 K 1951/12 gegen die Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig und als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft. Bei der Versetzung eines Beamten handelt es sich um einen Verwaltungsakt, für den die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 126 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz - BBG - (vormals: § 172 BBG a.F. i.V.m. § 126 Abs. 3 Nr. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz) entfällt. Insofern ist das Rechtsschutzziel die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag ist auch begründet. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Anordnung hat das Gericht das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung abzuwägen gegen das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. In diese Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens einzubeziehen. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung niemals ein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist aufgrund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Es gibt gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der streitbefangene Bescheid vom 31. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 rechtswidrig ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 BBG nicht vorliegen. Jedoch ist die Versetzungsverfügung formell rechtmäßig. Die Deutsche Postbank AG hörte die Antragstellerin vor Erlass des belastenden Verwaltungsaktes durch Schreiben vom 18. Mai 2011 gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ordnungsgemäß an. Das Mitbestimmungsverfahren wurde rechtsfehlerfrei durchgeführt. Die Versetzung der Antragstellerin war gem. §§ 29 Abs. 1 Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG - iVm 76 Abs. 1 Nr. 4 Bundespersonalvertretungsgesetz mitbestimmungspflichtig. Das zuständige Bundesministerium der Finanzen (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG) wies die Empfehlung der Einigungsstelle vom 14. September 2011, Personalmaßnahmen hinsichtlich der Antragstellerin zu unterlassen (vgl. § 29 Abs. 3 Sätze 2 und 3 PostPersRG), durch Entscheidung vom 17. Januar 2012 ordnungsgemäß zurück. Die Deutsche Postbank AG unterrichtete auch die Schwerbehindertenvertretung den Anforderungen der §§ 31 Satz 3, Satz 2 iVm 28 Abs. 2 Satz 1 iVm Satz 2 PostPersRG entsprechend von der beabsichtigten Versetzung und bot ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach § 28 Abs. 2 BBG, der gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 PostPersRG auch auf bei Postnachfolgeunternehmen beschäftigte Beamte Anwendung findet, ist eine Versetzung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Da die Antragstellerin keine Zustimmung erteilt hat, müssen für die Versetzung nach § 28 Abs. 2 Alt. 2 BBG dienstliche Gründe vorliegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist nach allgemeinen Grundsätzen - die Versetzung ist ein belastender Verwaltungsakt - der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012. Vgl.: Plog/Wiedow, BBG Kommentar, Loseblatt, Stand: Juni 2012, § 28 BBG Rn. 56. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 C 68/08 -, juris Rn. 16, erschließt sich der Bedeutungsgehalt unbestimmter Rechtsbegriffe wie etwa "dienstlicher Grund" aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist. Auch wenn dabei die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen, die der Dienstherr in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts getroffen hat, regelmäßig zugrunde zu legen sind, handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Zum dienstlichen Grund zählt dabei im Grundsatz das engere öffentliche, d.h. das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung. Da die Postnachfolgeunternehmen, die als privatrechtlich organisierte Unternehmen im Wettbewerb stehen, hiervon naturgemäß nicht betroffen sind, können dienstliche Gründe nur betriebswirtschaftliche Gründe sein, die sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben. Vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 16; zur Kontrolldichte der verwaltungsgerichtlichen Prüfung: Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage 2011, § 4 Rn. 43 ff. Die in den streitgegenständlichen Bescheiden enthaltenen Erwägungen tragen dienstliche Gründe nicht. Nach den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden der Deutschen Postbank AG soll der Umstand, dass die Dienstherrnbefugnisse nach der Übernahme der Deutschen Postbank AG von der Deutschen Bank AG und der damit einhergehenden gesellschaftsrechtlichen Trennung zwischen Deutscher Postbank AG und Deutscher Post AG von der Gesellschaft auszuüben seien, die auf die InterServ GmbH einen beherrschenden Einfluss habe - dies sei die Deutsche Post AG, die bereits seit dem Jahre 2003 Eigentümerin der InterServ GmbH sei - dienstliche Gründe für eine Versetzung begründen. Dieser Annahme steht entgegen, dass die Antragstellerin keine beamtenrechtlich relevante Beziehung zur InterServ GmbH unterhält. Die Antragstellerin ist nach § 13 der Sonderurlaubsverordnung beurlaubt mit der Folge, dass das Beamtenverhältnis in Bezug auf die Rechte und Pflichten, die Gegenstand der Rechtsbeziehungen zwischen der Antragstellerin und der InterServ GmbH sind, ruht, so dass die Frage, wer Eigentümer(in) der InterServ GmbH ist bzw. wer die wirtschaftliche Ausrichtung der Gesellschaft bestimmt, für das öffentliche-rechtliche Dienstverhältnis unerheblich ist. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Antragstellerin und der InterServ GmbH werden allein durch den Arbeitsvertrag bestimmt, das Beamtenverhältnis bleibt insoweit unberührt. Die weiterhin fortbestehende Ausübung der Dienstherrnbefugnis für die nicht von der Beurlaubung suspendierten Rechte und Pflichten - etwa Beförderungen oder disziplinarrechtliche Maßnahmen - durch die Deutsche Post AG vermag den dienstlichen Grund ebenfalls nicht zu tragen. Auch insoweit ist die Möglichkeit wirtschaftlicher Einflussnahme auf die InterServ GmbH unerheblich. Gründe dafür, warum die Deutsche Postbank AG insoweit ihre Dienstherrnbefugnis nicht wahrnehmen kann, werden in den angefochtenen Bescheiden nicht genannt. So auch Beschluss im Einigungsstellenverfahren der Deutschen Postbank AG vom 14. September 2011, S. 10. Der Herleitung dienstlicher Gründe aus der Erwägung, dass der Anspruch des beurlaubten Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung gegenwärtig - für die Dauer der Beurlaubung - zwar aufgeschoben sei, aber nach Beendigung des Sonderurlaubs auflebe und deshalb ein Interesse des Dienstherrn bestehe, den Anspruch - etwa durch eine Zuweisung - durch die Gesellschaft erfüllen zu lassen, die die wesentliche Dienstherrnverantwortung für deren Beschäftigung trage, so VG Stuttgart, Urteile vom 11. Juni 2012 - 8 K 126/12 und 8 K 790/12 -; VG München, Beschluss vom 23. Februar 2012 - M 21 S 12.424 -, folgt die Kammer nicht. Denn sie wird bereits nicht von der maßgeblichen Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides getragen. Die Entwicklung der Deutschen Postbank AG und die fehlende Möglichkeit, weiterhin Dienstherrnbefugnisse über ihre Beamten wahrzunehmen, sind mithin (noch) nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Denn derartiges ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht vorgetragen worden. Die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen bei der InterServ GmbH, in deren Folge diese Frage in den Fokus gerückt ist, sind - jedenfalls öffentlich - erst nach diesem Zeitpunkt getroffen worden. Wie in der Antragserwiderung zutreffend ausgeführt, sind die nach Erlass des Widerspruchsbescheides eingetretenen Veränderungen der Sachlage für die rechtliche Bewertung unerheblich. Sprechen nach Alledem die weit überwiegenden Gesichtspunkte für eine Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide, so sind im Rahmen der Interessenabwägung im Übrigen entsprechend gewichtige Gründe für einen Sofortvollzug nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin nicht gehindert ist, der zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Sachlage durch neue Organisationsmaßnahmen Rechnung zu tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren konnte gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht für notwendig erklärt werden, weil das Widerspruchsverfahren bezogen auf den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Februar 1993 - 4 B 1917/92 -, NWVBL 1993, 312. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.