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Beschluss

7 L 734/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0713.7L734.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.526,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2859/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Juni 2012 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 5 Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 30. März 2012 gegen 14:40 Uhr ein Kraftfahrzeug geführt hat, obwohl er unter dem Einfluss von Amphetamin stand. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. vom 19. April 2012, wonach in der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe Amphetamin nachgewiesen wurde. Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen, 6 so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -, zfs 2002, 599. 7 Die Ergebnisse des forensisch-toxikologischen Gutachtens sind auch verwertbar. Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass das Probematerial stark hämolytisch war. Der Gutachter hat diesen Umstand jedoch berücksichtigt. Die Tatsache, dass bei der Untersuchung Amphetamin festgestellt wurde, ist unabweisbar und nicht mit der starken Hämolyse zu begründen. Im Übrigen ist im Hinblick auf zweifelsfrei nachgewiesene Amphetamin der exakte Messwert irrelevant, da - wie bereits dargelegt - der einmalige Konsum harter Drogen generell die Kraftfahreignung ausschließt. 8 Es spricht zudem nichts für den Vortrag des Antragstellers, er habe jedenfalls nicht bewusst Drogen konsumiert, sondern lediglich zwei "Grippe- bzw. Schmerztabletten" eingenommen, in denen offenbar Amphetamin enthalten gewesen sei. Der Nachbar des Antragstellers, Herr E. K. , der dem Antragsteller statt Paracetamol zwei nicht handelsübliche Tabletten gegeben haben will, bestätigt dies nicht. Er behauptet in seinem Schreiben vom 2. Juli 2012 lediglich, den Namen der Tabletten nicht zu kennen. Dass es sich bei diesen Tabletten um Amphetamin gehandelt hat, lässt sich der Erklärung nicht entnehmen. Zudem spricht -worauf auch das Gutachten hinweist- der extrem hohe Messwert des nachgewiesenen Amphetamins dafür, dass der Antragsteller an Amphetamin gewöhnt ist. Dieses konnte nämlich gerade deswegen nur in Näherung quantifiziert werden, weil die festgestellte Wirkstoffkonzentration mit ca. 400 ng/ml oberhalb des Kalibrierbereichs der analytischen Methode und damit extrem hoch lag. Es ist daher von einem bewussten Amphetaminkonsum des Antragstellers auszugehen, so dass der Regelfall der Ziff. 9.1 der Anlage 4 FeV gegeben ist. 9 Rechtlich unerheblich ist der Umstand, dass der Antragsteller seinem Vortrag folgend bislang bei medizinischen und psychologischen Untersuchungen bei der Bundeswehr nie als Drogenkonsument aufgefallen ist. 10 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). 11 Hinsichtlich der übrigen Regelungen der Ordnungsverfügung sind Gründe für deren Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes. Sie entspricht zunächst mit 2.500 EUR der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 - (juris/nrwe.de). Hinzu kommt gemäß ständiger Rechtsprechung (gerundet) 1/4 der Gebühren und Auslagen. 13