Beschluss
6 L 433/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:0712.6L433.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1.235,16 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 1.235,16 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 26. September 2011 gegen die Rückforderungs- und Leistungsbescheide des Antragsgegners vom 23. August 2011, Az. 30-2-41 R 8158, anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig; insbesondere ist das gemäß § 340 Abs. 3 S. 2 Lastenausgleichsgesetz (LAG) in Verbindung mit § 80 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgeschriebene behördliche Vorverfahren durchgeführt worden. Die bis zum 31. Dezember 2011 zuständige Stadt F. hat eine Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 14. Oktober 2011 abgelehnt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Hat der Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt - wie hier nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 340 Abs. 2 LAG - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO (hier in Verbindung mit § 333 LAG) anordnen. Dies ist in entsprechender Anwendung der für das behördliche Aussetzungsverfahren einschlägigen Regelung des § 340 Abs. 3 S. 2 LAG in Verbindung mit § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO dann angezeigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Zahlungspflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Rückforderungs- und Leistungsbescheide vom 23. August 2011 bestehen bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht, und es liegt auch keine unbillige Härte vor. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 349 Abs. 1 in Verbindung mit § 342 Abs. 3 LAG. Nach diesen Vorschriften ist eine nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährte Ausgleichsleistung zurückzufordern, wenn der zugrunde liegende Schaden nach dem 31. Dezember 1989 ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Diese im Jahre 1992 in das Lastenausgleichsgesetz eingefügte Regelung begegnet als solche keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; insbesondere verstößt sie nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Auch die Rückforderung des Zinszuschlags steht - entgegen der Auffassung der Antragsteller - mit dem Verfassungsrecht in Einklang, wie das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 1 BvR 12/96 u. a. -, BVerfGE 106, 201; BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996 - 3 B 49.95 -, Juris, und Urteil vom 19. Juni 1997 - 3 C 10.97 -, BVerwGE 105, 110. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung sind erfüllt, weil der mit Bescheid vom 7. November 1975 festgestellte, in dem Verlust landwirtschaftlichen Grundbesitzes in E. (Brandenburg) liegende Schaden, der zur Gewährung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz geführt hat, durch die im Winter 2009/2010 erfolgte Zahlung des Alteigentümers T. in Höhe von 40.000,- EUR ausgeglichen worden ist. Es fehlt entgegen der Annahme der Antragsteller nicht an der erforderlichen "Objektidentität". Nach dem das Lastenausgleichsrecht beherrschenden Grundsatz der Objektidentität ist ein Schaden nur dann ausgeglichen, wenn eine Leistung zur Wiedergutmachung für den Verlust desselben Schadensobjekts gewährt worden ist, das Gegenstand der Schadensfeststellung war. Vgl. dazu zuletzt BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 38.09 -, Juris, mit weiteren Nachweisen. Dies ist hier der Fall. Die Auffassung der Antragsteller, Herr T. habe mit der Zahlung nur sein Prozessrisiko ausräumen wollen, stellt eine verkürzte Sichtweise dar, der die Kammer nicht zu folgen vermag. Die Zahlung des Herrn T. in Höhe von 40.000,- EUR beruhte erkennbar auf der - offenbar von den Antragstellern selbst vor dem Verwaltungsgericht Cottbus vertretenen - Annahme, dass die Antragsteller möglicherweise der Restitution an Herrn T. entgegen stehende Rechte an dem Grundbesitz in E. haben könnten. Die Zahlung der 40.000,- EUR sollte den endgültigen Verlust dieser (etwaigen) Rechte an dem Grundbesitz abgelten. Eben dieser Grundbesitz war aber auch Gegentand der Schadensfeststellung vom 7. November 1975 und der anschließenden Gewährung von Hauptentschädigung; an der Identität des Objekts der beiden Zahlungen besteht somit kein Zweifel. Dass die vorgenannte Zahlung von 40.000,- EUR nicht durch den Staat, sondern durch einen privaten Dritten erfolgt ist, steht der Annahme eines Schadensausgleichs im Sinne von § 349 LAG nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage in einem Urteil vom 28. April 2010 - 3 C 11.09 - ausgeführt: "1. Allerdings ist nicht zweifelhaft, dass auch Geldzahlungen privater Dritter einen im Lastenausgleich berücksichtigten Schaden ausgleichen können. Eine Beschränkung auf staatliche Leistungen enthält das Lastenausgleichsrecht nicht. Zwar knüpft § 349 LAG im Regelfall an Schadensausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz oder dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz und insofern an staatliche Maßnahmen an (vgl. BTDrucks 12/2170 S. 11 zu Nr. 2 <§ 342 Abs. 3>). Gleichwohl kommt es nicht darauf an, auf welche Art und Weise ein Schaden ausgeglichen wird. Das folgt aus dem § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG zugrunde liegenden Zweck der Rückforderung, eine Doppelentschädigung zu Lasten der öffentlichen Hand zu vermeiden. Maßgebend ist allein, dass die gewährte Hauptentschädigung wegen der nachträglichen Beseitigung des Schadens ihre Berechtigung verloren hat (BTDrucks 12/2170 S. 11 zu Nr. 3). Werden einem Empfänger von Hauptentschädigung für den geschädigten Vermögenswert nachträglich Leistungen gewährt, so kommt es in dessen Person unabhängig davon zu einer Doppelentschädigung, von wem die Leistungen stammen. Damit entfällt der Rechtsgrund für einen Lastenausgleich. Es besteht kein Anlass, jemandem Leistungen zu belassen, die vom Staat als Ausgleich für einen inzwischen anderweitig ausgeglichenen und damit letztlich nicht mehr existenten Vermögensverlust erbracht worden sind. Die Rückforderung ist die Rückabwicklung einer Vermögensverschiebung, die sich im Nachhinein als nicht mehr gerechtfertigt erweist (vgl. Beschluss vom 6. September 2004 - BVerwG 3 B 20.04 - juris Rn. 9). Auch § 21a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Feststellungsgesetzes, das gemäß § 373 Satz 1 LAG in Verfahren nach dem Lastenausgleichsgesetz weiter anwendbar ist, nimmt ausdrücklich Fälle in den Blick, in denen ein Schaden durch Leistungen privater Dritter ausgeglichen worden ist. 2. Jedoch ist nicht jede Zahlung eines privaten Dritten, die einen Zusammenhang mit einem geschädigten Vermögenswert aufweist, ohne Weiteres auch als Schadensausgleichsleistung im Sinne des § 349 Abs. 1, Abs. 3 LAG anzusehen. Eine Schadensausgleichsleistung liegt nur vor, wenn die Leistung gerade zur Wiedergutmachung des Schadens erbracht wurde. Hierin unterscheiden sich private Leistungen nicht von öffentlichen. Entsprechendes gilt für die Zuwendung von Surrogaten wie etwa einer Versicherungsleistung (vgl. Urteile vom 18. Juni 2008 - BVerwG 3 C 30.07 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 16 = ZOV 2008, 214, vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 40.06 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 12 und vom 18. Mai 2006 - BVerwG 3 C 29.05 - Buchholz 428 § 11 VermG Nr. 4). Der Wiedergutmachungscharakter einer Leistung setzt damit voraus, dass dem Empfänger entweder der entzogene Vermögensgegenstand oder ein an seine Stelle tretendes Surrogat ohne weitere Voraussetzung, namentlich ohne Gegenleistung zugewendet wird. [...]" Gemessen an diesen Überlegungen ist die Zahlung des Herrn T. als Schadensausgleich zu werten. Denn die Antragsteller haben durch diese Zahlung, die - wie oben aufgezeigt - den endgültigen Verlust etwaiger Rechte an dem Grundbesitz in E. abgelten sollte, nachträglich ein Surrogat für eben denjenigen Vermögensgegenstand erhalten, dessen Verlust durch die Gewährung von Hauptentschädigung kompensiert werden sollte. Insoweit kann also ohne Weiteres von einer Doppelentschädigung ausgegangen werden, deren Vermeidung das Ziel des § 349 LAG ist. Nach Auffassung der Kammer ist auch von einem vollständigen und nicht nur von einem teilweisen Schadensausgleich auszugehen. Offen bleiben kann dabei, ob - wie die Stadt F. in ihrem Bescheid vom 14. Oktober 2011 betreffend den Aussetzungsantrag (offenbar in Anlehnung an das Urteil des VG Bremen vom 14. Februar 2003 - 5 K 2680/99 -) annimmt - ein Schadensausgleich nach § 349 Abs. 3 S. 4 LAG vorliegt oder - wie ausweislich der Antragserwiderung von dem Antragsgegner angenommen - ein Schadensausgleich nach § 349 Abs. 3 S. 5 LAG. Handelt es sich um eine "Schadensausgleichsleistung nach dem Vermögensgesetz oder anderen innerdeutschen Rechtsvorschriften" im Sinne von § 349 Abs. 3 S. 4 LAG, so ist der festgestellte Schaden kraft der in dieser Vorschrift statuierten gesetzlichen Fiktion in voller Höhe ausgeglichen. Handelt es sich hingegen - wofür aus Sicht der Kammer einiges spricht - um eine "sonstige Schadensausgleichsleistung" im Sinne von § 349 Abs. 3 S. 5 LAG, so ist der Wert der Schadensausgleichsleistung (hier: 40.000,- EUR) dem bei der Zuerkennung von Hauptentschädigung berücksichtigten Schadensbetrag (hier: 4.860,04 Mark-Ost) gegenüberzustellen. Auch bei dieser Betrachtung ergibt sich kein Restschaden; es ist also von einem vollständigen Schadensausgleich auszugehen. Dass die Antragsteller und Herr T. bei der Bemessung der Abfindungszahlung offenbar von dem heutigen Grundstückswert ausgegangen sind und einen Bruchteil (nämlich etwa ein Viertel) dieses Wertes als Abfindung vereinbart haben, dürfte im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle spielen. Die Höhe der Rückforderung ist, soweit dies im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes überprüft werden kann, ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäß § 349 Abs. 2 LAG ist zur Ermittlung des Rückforderungsbetrages der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen, der sich ohne Berücksichtigung des Schadens, soweit er ausgeglichen ist oder als ausgeglichen gilt, ergeben würde. Dies ist hier geschehen. Die Stadt F. hat die den Antragstellern zu belassende Hauptentschädigung für den Verlust des Grundbesitzes im Wartheland (1945) berechnet und auf 1.769,07 EUR beziffert, woraus sich - bei einer Hauptentschädigung von (umgerechnet) insgesamt 4.530,05 EUR - ein zurückzufordernder Endgrundbetrag von 2.760,98 EUR ergibt. Den auf diesen Betrag entfallenden und ebenfalls zurückzufordernden Zinszuschlag hat die Stadt F. gemäß § 349 Abs. 4 S. 3 LAG auf 2.179,64 EUR bestimmt. Insgesamt ergibt sich damit die nach § 349 Abs. 4 S. 1 LAG zurückzufordernde Summe von 4.940,62 EUR. Soweit die Antragsteller einwenden, bereits die Berechnung der Hauptentschädigung im Jahre 1975 sei fehlerhaft gewesen, greift dies schon deshalb nicht durch, weil bei der Bestimmung der Rückforderung von der (bestandskräftigen) früheren Schadensfeststellung auszugehen ist, ohne dass diese erneut auf ihre Richtigkeit zu überprüfen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2000 - 3 C 9.99 -, Juris. Die Antragsteller sind auch die richtigen Adressaten der Rückforderung. Gem. § 349 Abs. 5 S. 1 LAG richtet sich die Rückforderung gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen auch gegen Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben. Vorliegend haben die Antragsteller als Erben des im Jahre 1982 verstorbenen Empfängers der Hauptentschädigung die Schadensausgleichsleistung erlangt und sind daher zur Rückzahlung verpflichtet. Dass die sofortige Vollziehung des Rückforderungsbescheides eine unbillige Härte bedeutet, also Nachteile für die Antragsteller mit sich bringt, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 80 Rdnr. 116, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 3 GKG. Dabei hat die Kammer die Summe der Rückforderungsbeträge zugrunde gelegt und diesen Betrag wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens auf ein Viertel reduziert (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).