Urteil
7 K 638/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0704.7K638.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Nach Aktenlage ist der Kläger seit August 1992 mit dem Gewerbe "Ausführung von Putz- und Stuckarbeiten" in C. gewerblich gemeldet. Mit Schreiben vom 4. März 2011 regte das Finanzamt C. -Mitte wegen rückständiger Umsatzsteuern von ca. 5.500 EUR ein Gewerbeuntersagungsverfahren an; dabei gab es weiter an, dass der Kläger auch seinen Erklärungspflichten nicht vollständig nachkomme, am 2. September 2010 eine eidesstattliche Versicherung seiner Vermögenslosigkeit (EV) abgegeben hätte und Pfändungsmaßnahmen keinen Erfolg erbracht hätten. 3 Die darauf hin von der Beklagten eingeleiteten Ermittlungen ergaben u.a., dass der Kläger am 15. Februar 2011 vom Amtsgericht C. wegen Subventionsbetruges in 4 Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt worden war (40 Js 408/10 97 Cs 15/11). Bei der BG Bau waren Beitragsrückstände von über 1.500 EUR aufgelaufen. Rückstände bei der Vereinigten IKK, die zunächst zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens geführt hatten, waren dann bezahlt worden. Bei einer Vorsprache bei der Wirt-schaftsförderung der Beklagten gab der Kläger an, die fehlenden Steuererklärungen nachreichen zu wollen. 4 Auf ein Anhörungsschreiben vom 5. Mai 2011 - zu diesem Zeitpunkt waren die Rückstände beim Finanzamt auf über 11.400 EUR angestiegen - sprach der Kläger erneut vor und gab an, die Steuererklärungen nunmehr fertiggestellt zu haben. 5 In der Folgezeit ergaben weitere Ermittlungen der Beklagten, dass die Rückstände insgesamt weiter angestiegen waren: beim Finanzamt nach zwischenzeitlicher Reduzierung auf Grund von Erklärungen auf über 14.500 EUR und bei der BG Bau auf über 2.000 EUR. 6 Mit der hier angefochtenen Ordnungsverfügung vom 4. Januar 2012 untersagte die Beklagte dem Kläger die angemeldete und jede andere gewerbliche selbstständige bzw. unselbstständig leitende Tätigkeit sowie die Tätigkeit als Vertretungs-berechtigter eines Gewerbetreibenden gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO -. Für den Fall, dass das Gewerbe nicht spätestens am Tage nach Unanfechtbarkeit eingestellt werde, wurde die Anwendung unmittelbaren Zwanges angedroht. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung Blatt 42 ff. des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 7 Daraufhin hat der Kläger am 3. Februar 2012 die vorliegende Klage erhoben. Eine Begründung wurde nicht vorgelegt. 8 Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Sein Prozessbevoll-mächtigter hat mitgeteilt, dass er wegen eines gestellten Insolvenzantrages nicht auftreten werde. Schriftsätzlich beantragt er sinngemäß, 9 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. Januar 2012 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie verweist zur Begründung auf die angefochtene Ordnungsverfügung und die offenen Steuerrückstände. 13 Das Gericht hat informatorisch die aktuellen Rückstände im Juni 2012 erfragt. Diese lagen beim Finanzamt bei über 26.000 EUR und mehrere Steuererklärungen fehlten. Bei der IKK waren ca. 2.800 EUR, bei der BG Bau ca. 2.600 EUR und bei der Handwerks-kammer ca. 1.400 EUR Beiträge offen. Außerdem war ein von der IKK im September 2011 gestellter Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (80 IN 923/11) durch Beschluss des Amtsgerichts C. vom 12. Dezember 2011 mangels Masse abgewiesen worden. 14 Das Verfahren ist durch Beschluss vom 11. Juni 2012 auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie die Insolvenzakte 80 IN 923/11 Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Vorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens bei Nichterscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, da dieser zu diesem Termin über seinen Prozessbevoll-mächtigen ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen worden war, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichts-ordnung (VwGO). 17 Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist nicht begründet, da die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. 19 Diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung 20 - vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Be-schluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Ge-werbearchiv 1991, 110 - 21 Anfang Januar 2012 bei Zustellung der Ordnungsverfügung erfüllt. Insoweit folgt das Gericht der Begründung dieses Bescheides und kann daher von einer ausführlichen weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Seitdem haben sich die Gesamtrückstände des Klägers weiter erhöht, ohne dass dieser darauf reagiert oder auch nur Stellung genommen hätte. Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und eine leitende Vertretung sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. Maßgeblich dafür ist, dass der Kläger die erforderlichen Steuererklärungen nicht abgegeben und die dann geschätzten Steuern sowie die Beiträge bei den anderen genannten öffentlichen Gläubigern nicht gezahlt hat. 22 Auf der Grundlage der Feststellungen der Beklagten und des Gerichts ist der Kläger wirtschaftlich leistungsunfähig. Dabei ist es rechtlich belanglos, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt. 23 OVG NRW, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, Gewerbearchiv 1982, 294. 24 Dies gilt selbst dann, wenn der Gewerbetreibende dadurch auf Sozialhilfe angewiesen sein sollte. 25 So: BVerwG, Beschluss vom 25. März 1991 - 1 B 10.91 -, Gewerbearchiv 1991, 226 26 Angesichts seiner Vermögenslosigkeit ist auch die Androhung unmittelbaren Zwangs rechtlich nicht zu beanstanden. 27 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2009 - 19 A 971/09 -. 28 Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 29