Urteil
5 K 1786/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0628.5K1786.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Gewerbesteuer für das Jahr 2009. 3 Die Klägerin betrieb im Jahre 2009 in angemieteten Räumlichkeiten und mit angemieteten Betriebsanlagen Tankstellen in E. . 4 Mit Gewerbesteuermessbescheid vom 25. März 2011 setzte das Finanzamt E. -Ost den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2009 auf der Grundlage eines Gewerbeertrages von 38.300 EUR auf 1.340 EUR fest. 5 Dem mit 7.202 EUR veranschlagten Gewinn aus Gewerbebetrieb wurde dabei ein Betrag von 31.107 EUR hinzugerechnet, der sich ermittelte aus: 6 6.804 EUR aus Entgelten für Schulden zuzüglich 7 59.098 EUR als Anteil aus Miet- bzw. Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter im Eigentum eines anderen sowie zuzüglich 8 158.529 EUR als Anteil aus Miet- bzw. Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter im Eigentum eines anderen. 9 Von der sich hieraus ergebenden Gesamtsumme von 224.431 EUR wurde ein Freibetrag in Höhe von 100.000 EUR in Abzug gebracht (124.431 EUR). Die endgültige Hinzurechnung ergab sich aus einem Viertel dieses Betrages von 124.431 EUR. 10 Unter Anwendung eines Hebesatzes von 450 v.H. setzte die Beklagte mit Gewerbesteuerbescheid vom 25. März 2011 die Gewerbesteuer für das Jahr 2009 gegenüber der Klägerin auf insgesamt 6.030 EUR fest. 11 Am 26. April 2011 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie weist darauf hin, dass der angefochtene Bescheid auf einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von 7.202 EUR basiere. Die Gewerbesteuerzahllast betrage 6.030 EUR, die festgesetzte Körperschaftssteuer 1.080 EUR. Die Gesamtsteuerbelastung belaufe sich deshalb auf 7.110 EUR. Die Steuerbelastung des Gewinns betrage mithin 98,72 %. 12 Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 seien die Hinzurechnungsregelungen des Gewerbesteuergesetzes, insbesondere betreffend die Hinzurechnung von Schuldzinsen und Pachtzahlungen, geändert worden. Diese Änderungen hätten zu einer extremen Erhöhung der Gewerbesteuerbelastung geführt. Diese unverhältnismäßig hohe Gewerbesteuerbelastung der Klägerin verstoße gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot und stelle einen enteignungsgleichen Eingriff in ihr Betriebsvermögen dar. Die Belastung der Klägerin mit Gewerbesteuer stehe nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Gesetzeszweck und sei für die Klägerin nicht mehr zumutbar. 13 Die übermäßige Gewerbesteuerbelastung stelle darüber hinaus einen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG und die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG dar. Ein Steuergesetz dürfe danach keine erdrosselnde Wirkung haben, sondern müsse dem Steuerpflichtigen einen Kernbestand des Erfolges seiner wirtschaftlichen Betätigung erhalten. Dies sei bei einer Gesamtbelastung von fast 100 % nicht gegeben. Die verfassungswidrige Übermaßbesteuerung trete nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch nicht durch den Gewerbesteuermessbescheid, sondern nur durch den Gewerbesteuerbescheid selbst ein. 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Gewerbesteuerbescheid der Beklagten vom 25. März 2011 für das Jahr 2009 aufzuheben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie ist der Auffassung, dass die Gewerbesteuerfestsetzung zu Recht erfolgt sei, weil sie an den Messbescheid des Finanzamtes gebunden sei. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 22 Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Die im Gewerbesteuerbescheid vom 25. März 2011 erfolgte Festsetzung der Gewerbesteuer für das Jahr 2009 in Höhe von 6.030 EUR ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 23 Die Festsetzung der Gewerbesteuer findet ihre Rechtsgrundlage in § 155 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung - AO - sowie in § 16 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG -. Danach wird die Gewerbesteuer auf Grund des Gewerbesteuermessbetrages mit einem Hebesatz durch schriftlichen Steuerbescheid festgesetzt und von der hebeberechtigten Gemeinde - hier der Beklagten - erhoben. 24 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat auf der Grundlage des vom Finanzamt E. -Ost festgesetzten Gewerbesteuermessbetrages im Gewerbesteuermessbescheid vom 25. März 2011 in Höhe von 1.340 EUR unter Anwendung des für das Jahr 2009 maßgeblichen Hebesatzes in Höhe von 450 v.H. die Gewerbesteuer für die Klägerin zutreffend auf 6.030 EUR festgesetzt. 25 Die von der Klägerin gegen diese Steuerfestsetzung geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gewerbesteuererhebung durch die Beklagte teilt die Kammer nicht. 26 (1) Sofern die Klägerin die Hinzurechnungsregelungen des § 8 GewStG (hier in erster Linie § 8 Nr. 1 Buchst. d) und e) GewStG) bemängelt, kann sie im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Der Sache nach wird mit diesem Einwand nämlich gerügt, diese Hinzurechnungsregelungen widersprächen der aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - abzuleitenden Steuergerechtigkeit. 27 Die Beklagte ist an die Vorgaben des Gewerbesteuermessbescheides gebunden, §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 AO. Konsequenterweise können Entscheidungen in einem Gewerbesteuermessbescheid auch nur durch Anfechtung dieses Messbescheides und nicht durch Anfechtung des Gewerbesteuerbescheides angegriffen werden, §§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 351 Abs. 2 AO. Daraus folgt für das vorliegende Verfahren, dass der im Gewerbesteuermessbescheid vom 25. März 2011 festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag auch in seinem Zustandekommen weder von der Beklagten noch vom erkennenden Gericht zu überprüfen ist. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin hätte in einem Verfahren gegen den Gewerbesteuermessbescheid vom 25. März 2011 und damit vor dem Finanzgericht seinen Platz. 28 (2) Anders stellt sich die Situation angesichts des Vortrages dar, die Gewerbesteuererhebung habe für die Klägerin erdrosselnde Wirkung und verstoße damit gegen das Übermaßverbot. Insoweit weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass dieser Einwand regelmäßig nicht gegen den Gewerbesteuermessbescheid zu erheben ist, da ein Gewerbesteuermessbescheid grundsätzlich keine erdrosselnde Wirkung haben kann. Diese Wirkung kann im Regelfall erst durch die Steuererhebung selbst eintreten. 29 Vgl. z.B. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 16. Oktober 2009 - III B 170/08 -, z.B. Juris-Dokument, Rdnr. 5 m.w.N. 30 Gleichwohl führt dieser Einwand im vorliegenden Fall nicht zum Erfolg der Klage. Der Einwand einer erdrosselnden Wirkung der Steuer, also einer die Steuerquelle selbst vernichtenden Belastung, 31 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, z.B. Juris-Dokument, Rdnr. 44, 32 ist nicht auf ein unmittelbar der Verfassung zu entnehmendes Verbot einer erdrosselnden Steuer zurückzuführen, sondern im Rahmen des konkreten Grundrechtsschutzes der Betroffenen zu prüfen. Das bedeutet im Falle der Klägerin namentlich die Prüfung der Gewerbesteuererhebung vor dem Hintergrund der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG und vor dem Hintergrund des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG. 33 In beiden Fällen vermag die Kammer Anhaltspunkte für einen Verfassungsverstoß der Gewerbesteuererhebung auf der Ebene des gemeindlichen Satzungsrechts nicht zu erkennen. 34 Im Rahmen des Schutzes der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG) kann eine Gewerbesteuerbelastung nur dann als erdrosselnd angesehen werden, wenn ein durchschnittlicher Gewerbetreibender auf dem Gebiet der hebeberechtigten Gemeinde gerade durch die Gewerbesteuer und nicht durch andere, insbesondere wirtschaftliche Gründe nicht mehr in der Lage ist, in seinem Gewerbe die wirtschaftliche Grundlage seiner Lebensführung zu finden. 35 Vgl. zu diesem Maßstab z.B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, z.B. Juris-Dokument, Rdnr. 54 m.w.N. (kommunale Vergnügungssteuersatzung). 36 Anhaltspunkte, der auf dem Gebiet der Beklagten im Jahre 2009 maßgebliche Hebesatz von 450 vom Hundert habe eine solche erdrosselnde Wirkung, sind nicht zu erkennen: 37 In E. wurden 38 im Jahre 2007 insgesamt 6.931 Gewerbe an- und 5.022 abgemeldet; 39 im Jahre 2008 insgesamt 6.479 Gewerbe an- und 4.992 abgemeldet; 40 im Jahre 2009 insgesamt 6.260 Gewerbe an- und 4.914 abgemeldet und 41 im Jahre 2010 insgesamt 6.709 Gewerbe an- und 5.134 abgemeldet. 42 Vgl. Statistische Jahrbücher Nordrhein-Westfalen 2008 bis 2011, jeweils IX Nr. 6. 43 Der daraus resultierende absolute Anstieg der angemeldeten Gewerbe schließt aus Sicht der Kammer die Annahme einer die Steuerquelle selbst vernichtenden Gewerbesteuer vielmehr von vornherein aus. 44 Auch einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG vermag die Kammer in der Gewerbesteuererhebung auf der Grundlage eines Hebesatzes von 450 vom Hundert für das Jahr 2009 nicht zu bejahen: 45 Die steuerlichen Schrankenbestimmungen des Eigentums unterliegen den allgemeinen Eingriffsbegrenzungen. Besondere Bedeutung kommt dabei - auch unterhalb der Schwelle einer die Steuerquelle selbst vernichtenden Steuer - dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu mit seinen Anforderungen an ein hinreichendes Maß an Rationalität (Eignung und Erforderlichkeit der Beeinträchtigung) und an Abgewogenheit beim Ausgleich zwischen den beteiligten individuellen Belangen und denen der Allgemeinheit. Eine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze lässt sich hieraus allerdings nicht ableiten. Aufgabe des Normgebers ist es, in Erfüllung seines Regelungsauftrags der Garantie des Eigentums und dem Gebot einer sozial gerechten Eigentumsordnung in gleicher Weise Rechnung zu tragen und die schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Dabei bietet die Belastung mit Steuern den im Verhältnismäßigkeitsprinzip enthaltenen Geboten der Eignung und der Erforderlichkeit kaum greifbare Ansatzpunkte für eine Begrenzung. Steuern mit dem Zweck, Einnahmen zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs zu erzielen, werden gemessen an diesem Zweck grundsätzlich immer geeignet und erforderlich sein. Allein aus der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne können sich problem- und situationsbezogen Obergrenzen für eine Steuerbelastung ergeben. 46 Vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, z.B. Juris-Dokument, Rdnrn. 39 ff. m.w.N. 47 Anhaltspunkte dafür, die Gewerbesteuererhebung durch die Beklagte im Jahre 2009 führe zu einer in diesem Sinne unzumutbaren Steuerbelastung der Gewerbetreibenden im Gemeindegebiet der Beklagten, ergeben sich nicht. Der aus dem Vergleich von Gewerbean- und -abmeldungen ergebende absolute Anstieg von Gewerbeanmeldungen in E. in den Jahre 2007 bis 2010 spricht deutlich dagegen. 48 (3) Soweit die Klägerin die ihr gegenüber konkret erfolgte Gewerbesteuerfestsetzung für unzumutbar weil erdrosselnd hält, folgt die Kammer ihr auch insoweit nicht. 49 Normativ angebunden ist dieser Vortrag an die Möglichkeit der Beklagten, die Steuer schon im Erhebungsverfahren aus Billigkeitsgründen niedriger festzusetzen, vgl. § 163 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO. Anlass für die Beklagte, die Möglichkeit eines Billigkeitserlasses im Sinne dieser Vorschrift schon im Erhebungsverfahren in Betracht zu ziehen, bestand nicht. 50 Dies gilt zunächst für den Fall der Unbilligkeit aus sachlichen Gründen. Diese liegt vor, wenn die Unbilligkeit unmittelbare Folge der Anwendung des steuerlichen Tatbestandes ist. Grundsätzlich ist ein Fall der Unbilligkeit aus sachlichen Gründen gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Normgebers der Abgabenregelung angenommen werden kann, dass der Normgeber die im Billigkeitsweg zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne des beabsichtigten Erlasses entschieden haben würde. Umstände, die dem Zweck der Abgabenerhebung entsprechen und die der Normgeber bei der Ausgestaltung der Abgabennorm bewusst in Kauf genommen hat, können einen Erlass aus Gründen sachlicher Unbilligkeit nicht rechtfertigen. 51 Vgl. BFH, Urteil vom 23. März 1998 - II R 41/96 -, BStBl. II 1998, S. 396 f.; Kühn u.a., Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 18. Auflage 2004, § 227 Rdnr. 5; jew. m.w.N. 52 Entspricht die Einziehung der Abgabe zwar dem Willen des Normgebers, hält dieser Wille aber einer an den Grundrechten ausgerichteten verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand, ist bereits die Abgabennorm selbst verfassungswidrig. Dies kann grundsätzlich nur in den dafür vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden und rechtfertigt keinen Billigkeitserlass. Zur Wahrung der Grundrechte kann jedoch bei generalisierenden und typisierenden Steuertatbeständen ein Billigkeitserlass wegen sachlicher Härte geboten sein, wenn die Regelungen nur deshalb einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten, weil im Einzelfall oder in Gruppen von Einzelfällen die Möglichkeit besteht, auftretenden Härten durch Billigkeitsmaßnahmen Rechnung zu tragen. 53 Vgl. BFH, Urteil vom 23. März 1998 - II R 41/96 - , BStBl. II 1998, S. 396 f. (S. 396); vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - 2 BvR 89/91 -, NVwZ 1995, S. 989 f. (S. 990) m.w.N. 54 Anhaltspunkte für eine solche Härte sind dem Erhebungsverfahren nicht zu entnehmen, insbesondere können die im Gewerbesteuermessbescheid vom 25. März 2011 ausgewiesenen "Hinzurechnungen" nicht als Anhaltspunkte für eine Härte herangezogen werden: Die in § 8 GewStG aufgeführten Hinzurechnungen sollen lediglich Abzüge, die bei der Ermittlung des Gewinns statthaft sind, für die Ermittlung des Gewerbeertrags, und damit der nach § 6 GewStG allein maßgeblichen Besteuerungsgrundlage im Gewerbesteuerrecht, wieder rückgängig machen. Der Sache nach handelt es sich also um Abzugsverbote, die der Verwirklichung des Objektsteuerprinzips dienen. Diese Abzugsverbote sollen sicherstellen, dass für die Höhe der Gewerbsteuer nicht der auf ein bestimmtes Steuersubjekt bezogene Gewinn maßgebend ist, sondern der Ertrag, den der von dem jeweiligen Rechtsträger losgelöste Gewerbebetrieb an sich abwirft, gleichgültig, wem er zufließt. 55 Vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Mai 1969 - 1 BvR 25/65 -, z.B. Juris-Dokument, Rdnrn. 34 f. m.w.N. 56 Eine Härte im vorgenannten Sinne vermag die Kammer aus dem Verfahren zur Bestimmung des Ertrages des Gewerbebetriebes der Klägerin nicht abzuleiten. Dass der Gesetzgeber im Grundsatz davon ausgeht, dass der Gewerbebetrieb die Miet- und Pachtzinsen z.B. für die Räumlichkeiten, in denen der Gewerbebetrieb angesiedelt ist, auch erwirtschaftet, erscheint vielmehr naheliegend. 57 Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit der Steuererhebung aus persönlichen Gründen sieht die Kammer im Erhebungsverfahren ebenfalls nicht. Die Beklagte hatte auch insofern keinen Anlass zur weiteren Prüfung. Eine Unbilligkeit aus persönlichen Gründen ist anzunehmen, wenn im Falle der Versagung des Erlasses die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichtet oder ernsthaft gefährdet wird. Nur vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten gefährden nicht in jedem Fall die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtgen, in solchen Fällen können Maßnahmen wie eine Stundung der Steuerforderung, Gewährung von Ratenzahlungen oder die einstweilige Einstellung der Vollstreckung Platz greifen. 58 St. Rspr. vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - XI B 146/00 -, z.B. Juris-Dokument, Rdnrn. 15 f. m.w.N. 59 Bei einem im Gewerbesteuermessbescheid vom 25. März 2011 ausgewiesenen Gewerbeertrag in Höhe von 38.300,00 EUR und einer Gewerbesteuer in Höhe von 1.340 EUR erscheint die Möglichkeit einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin eher fernliegend. Maßgeblich ist der Gewerbesteuerertrag, den der von dem jeweiligen Rechtsträger losgelöste Gewerbebetrieb an sich abwirft, gleichgültig, wem er zufließt (s.o.). Wem der Gewerbetreibende den Ertrag zufließen lässt bzw. zufließen lassen muss, hängt nicht zuletzt von seinen eigenen wirtschaftlichen Entscheidungen ab. Erweist sich der Gewerbeertrag im Verhältnis zu den Miet- und Pachtzinsen aus Sicht des Gewerbetreibenden als zu gering, ist es in erster Linie Sache des Gewerbetreibenden selbst, z.B. durch Erhöhung des Ertrages, durch Senkung der Miet- und Pachtzinsen, durch eine Kombination beider Möglichkeiten oder durch Kostensenkungen an anderer Stelle auf die zukünftige Ertragslage des Gewerbebetriebes Einfluss zu nehmen. Aber selbst angenommen, das Jahr 2009 sei im Sinne der Klägerin als Verlustjahr anzusehen, käme eine prognostische Fortschreibung dieses Befundes nicht in Betracht, da eine solche Prognose die wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Klägerin unberücksichtigt lassen müsste. Sie wäre offenkundig realitätsfremd. 60 Die Erlassregelungen in § 227 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 5 AO prüft die Kammer nicht, da es hierzu eines vom Erhebungsverfahren unabhängigen - zunächst auch behördlichen - Erlassverfahrens bedarf. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 62 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 63 64