Beschluss
5 L 663/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0620.5L663.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 1. Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den unter 2. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 3 2. Der wörtlich gestellte Antrag des Antragstellers, 4 im Wege der einstweiligen Anordnung den Grundstücksversteigerungstermin am Montag, 25.6.2012, 10 Uhr aufzuheben, 5 hat keinen Erfolg. 6 Die Kammer hat das Begehren des Antragstellers nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass er beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die Vollstreckung einzustellen und demgemäß den Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks Gemarkung F. , Flur 18, Flurstück 551, V.--------straße in T. zurückzunehmen. 7 Der Antrag ist bei dieser Auslegung zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm ein entsprechender Anordnungsanspruch zusteht. 8 Unter Berücksichtigung des Sachvortrages des Antragstellers und nach Durchsicht der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge bestehen am Vorliegen der allgemeinem Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW - keine durchgreifenden Bedenken. 9 Den Ansprüchen liegen sämtlich (bestandskräftige) Leistungsbescheide zugrunde. 10 Dies wurde für die im Beschluss des Amtsgerichts T. vom 17. Juli 2008 - Az. 6 K 30/08 -, in welchem die Zwangsversteigerung des genannten Grundstücks angeordnet wurde, aufgeführten Forderungen bereits durch rechtskräftigen Beschluss der Kammer vom 17. September 2008 - 5 L 1050/08 - sowie durch das rechtskräftige Urteil vom 30. Oktober 2008 - 5 K 4069/08 - festgestellt. 11 Auch hinsichtlich der mit Beschlüssen vom 29. März 2010 sowie vom 9. Januar 2012 durch das Amtsgericht T. im Verfahren 6 K 30/08 zum Beitritt zugelassenen weiteren Forderungen liegen mit den Änderungs-Bescheiden über Grundbesitzabgaben für das Haushaltsjahr 2008 vom 4. Juli 2008 und den Grundbesitzabgabebescheiden für das Haushaltsjahr 2009 vom 30. Januar 2009, für das Haushaltsjahr 2010 vom 15. Januar 2010 und für das Haushaltsjahr 2011 vom 14. Januar 2011 jeweils Leistungsbescheide im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW vor. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Juni 2012 vorträgt, "Originalbescheide" vom 4. Juli 2008 lägen ihm nicht vor, ist diese Behauptung als Schutzbehauptung zu werten, da sie seinen Ausführungen im vorangehenden Verfahren - 5 K 4069/08 - widerspricht, wo er gerade einzig den Erhalt dieses Bescheids (Summenbescheid mit zwei Anlagen) bestätigt hat. Der Antragsteller bestätigt damit einmal mehr, dass seinen Behauptungen, (bestimmte) städtische Abgabenbescheide seien ihm nicht zugegangen, solange sie unbewiesen sind, im Zweifel nicht zu trauen ist. 12 Den weiteren Forderungen liegen die Kostenfeststellungsbeschlüsse vom 8. Dezember 2008 und 26. November 2008 des erkennenden Gerichts zu Grunde, die an die Stelle eines Leistungsbescheides treten. 13 Vgl. nur OVG NRW, Beschl. v. 20. Juni 2000 - 10 E 163/00 - m.w.N., zit. nach juris. 14 Die Ansprüche sind darüber hinaus sämtlich fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW) und die Wochenfrist des § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW ist gewahrt. Unabhängig davon, dass ein Verstoß gegen die Sollvorschrift des § 6 Abs. 3 VwVG NRW die Wirksamkeit der Vollstreckung nicht berührt, 15 vgl. Erlenkämper/Rhein, Verwaltungsvollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 4. Aufl. 2001, § 6 Rn. 25, 16 wurden soweit ersichtlich auch alle Beträge angemahnt. 17 Soweit der Antragsteller rügt, die darüber hinaus aufgeführten Mahngebühren und Säumniszuschläge entbehrten einer Grundlage, trifft dies nicht zu. Grundlage für die Erhebung der Säumniszuschläge ist § 240 der Abgabenordnung - AO -. Nach § 254 Abs. 2 Satz 1 AO bedarf es zudem keines gesonderten Leistungsgebots, wenn Säumniszuschläge und Zinsen zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. 18 Gemäß § 20 Abs. 1 VwVG NRW fallen die Kosten der Beitreibung (Mahnung und Vollstreckungskosten) dem Vollstreckungsschuldner zur Last und werden mit dem Hauptanspruch beigetrieben, wie es vorliegend erfolgt. Auch hierfür ist nach § 254 Abs. 2 Satz 2 AO kein gesonderter Leistungsbescheid erforderlich. 19 Was die Höhe der zu vollstreckenden Nebenforderungen angeht, so kann die Kammer im Rahmen der allein möglichen summarischen Prüfung Fehler bei der Berechnung nicht erkennen, insoweit hat der Antragsteller auch keine nachvollziehbaren Rügen erhoben. 20 Entgegen dem Vortrag des Antragstellers wurden schließlich auch zweimalige Zahlungseingänge aus einer Pachtpfändung von je 18,70 EUR am 28. März 2007 und 31. März 2010 sowie eine Überweisung in Höhe von 595 EUR durch den Antragsteller vom 16. März 2010 ordnungsgemäß in Ansatz gebracht. Die erste Zahlung wurde bereits bei der Aufstellung der Forderungen zum ersten Antrag auf Zwangsversteigerung vom 14. Juli 2008 durch Anrechnung auf die Grundsteuerforderung für das Jahr 2003 berücksichtigt (vgl. Beiakte 1 Bl. 93). Die weiteren Zahlungseingänge wurden ebenfalls mit den bestehenden Forderungen verrechnet und die teilweise Befriedigung hinsichtlich der im Beschluss des Amtsgerichts T. vom 17. Juli 2008 genannten Ansprüche mit Schreiben vom 19. März 2010 und 20. April 2010 gegenüber dem Amtsgericht T. angezeigt (vgl. Beiakte 2 Bl. 33 und 50). Eine weitergehende Beschränkung der Vollstreckung ist auf der Grundlage von § 6a Abs. 1 Buchstabe c) oder § 7 Abs. 2 VwVG NRW nicht geboten. Insbesondere würde die vollständige Einstellung der Vollstreckung voraussetzen, dass die Ansprüche nachweisbar vollumfänglich erloschen sind. An einem solchen Nachweis fehlt es gänzlich. 21 Soweit der Antragsteller schließlich hinsichtlich der Abgaben für den Winterdienst (erneut) Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Leistungsbescheide vorbringt, ist er damit im Zwangsverfahren ausgeschlossen, vgl. § 7 Abs. 1 VwVG NRW. 22 Die Antragsgegnerin hat auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 51 VwVG NRW beachtet. Insbesondere ist kein Verstoß gegen § 51 Abs. 2 VwVG NRW zu erkennen, da die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen vorliegend über Jahre nicht zielführend war. 23 Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt im gesamten Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Danach muss jeder Vollstreckungseingriff geeignet, erforderlich und angemessen sein, um seinen Zweck zu erreichen, 24 vgl. nur Kruse in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 249 AO Rn 14 m.w.N. 25 Unter Würdigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles lässt sich ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht feststellen. Die Maßnahme der Antragsgegnerin ist geeignet, den beabsichtigten Vollstreckungserfolg zu erreichen. Sie ist auch erforderlich, da kein milderes Mittel ersichtlich ist, um die offenstehenden Forderungen zugunsten der Antragsgegnerin zu realisieren. Die Maßnahme führt schließlich auch nicht zu einem Nachteil für den Antragsteller, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht; insbesondere wohnt der Antragsteller nicht auf dem betroffenen Grundstück, sodass die Versteigerung nicht zu einer unbilligen Härte führt. Die Antragsgegnerin hat auch bei der Vollstreckung den Grundsatz der Steuergerechtigkeit zu beachten. Ausprägung dieses Grundsatzes ist die Wahrung der Belastungsgleichheit aller Abgabenschuldner. Mit Blick darauf ist es grundsätzlich angemessen, auch relativ geringfügige Forderungen - hier momentan in Höhe von noch 376 EUR - gegen einen Schuldner notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung in dessen unbewegliches Vermögen durchzusetzen. Der Antragsteller hatte im Übrigen Zeit genug, sich erforderliche Geldmittel z.B. aus dem Verkauf des hier in Rede stehenden Grundstücks zu beschaffen (vgl. auch den Hinweis des Landgerichts Hagen im Beschluss vom 4. März 2011 - Az. 3 T 347/10 -). 26 Nach alledem war der Antrag in der Sache mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 27 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Kammer legt den Regelstreitwert zugrunde und orientiert sich vorliegend nicht an der Höhe der aktuell zur Vollstreckung angemeldeten Forderungen von 376 EUR, denn dem Kläger geht es vorliegend um die Verhinderung der Zwangsversteigerung seines Grundstücks. Dieses Interesse geht weit über das Interesse an der Verhinderung der Betreibung der momentan bestehenden Forderungen hinaus. Dabei ist bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte des Hauptsachestreitwertes anzusetzen. 28