Urteil
13 K 2279/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0620.13K2279.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung X. -F. , Flur 9, Flurstück 145 mit der postalischen Bezeichnung I.----straße 300. Das Flurstück grenzt unmittelbar an die I.----straße an. Auf der nördlichen Seite grenzt das Grundstück an das Flurstück 811, auf dem sich die dem öffentlichen Verkehr gewidmete L.------straße befindet. Nach einem von der Klägerin eingereichten Lageplan aus dem Jahre 1973 grenzte ihr Flurstück 145 ursprünglich unmittelbar an das Flurstück 144, das im Eigentum der Beklagten stand. Nach den vorliegenden Grundbuch- und Katasterauszügen ist dieses Flurstück 144 in dem Flurstück 811 als Straßengelände aufgegangen. Das Flurstück 145 grenzt nunmehr unmittelbar an dieses Straßengelände an, nämlich den Gehweg an der Hausfront. 3 Nach Klärung der Grundstückssituation setzte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Mai 2011 Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren i.H. weiterer 257,76 EUR fest, und zwar für die dreimalige wöchentliche Reinigung der L.------straße und den Winterdienst gemäß Streustufe 1 für diese Straße. Die Frontlänge ist mit 24 m angesetzt worden. 4 Die Klägerin hat am 31. Mai 2011 sinngemäß Klage hiergegen erhoben. 5 Sie macht geltend: Nach ihrer Ansicht existiere das Flurstück 144 noch, wie sich aus den beigefügten Bildern ergebe. Hierbei handele es sich um ältere Aufnahmen aus der Zeit, als es noch die Bezeichnung Flurstück 144 gegeben habe und dieses insoweit mit einem Ausstellungsraum bebaut gewesen sei. Es müsse zumindest ein kleines Restgrundstück noch vorhanden sein, so dass die Klägerin nicht direkt Anlieger sei. Sie könne auch nicht als Hinterlieger herangezogen werden, weil das Haus als einzige Zugangsmöglichkeit über die I.----straße erreichbar sei. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2011 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie trägt vor, das in Rede stehende Grundstück werde auch durch die L.------straße erschlossen, und zwar als Direktanlieger. Das frühere Flurstück 144 existiere nicht mehr. 11 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 12 Mit Beschluss vom 14. März 2012 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter konnte dieser ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 102 Abs. 2 Satz 2 VwGO). 16 Der Bescheid vom 10. Mai 2011 ist hinsichtlich der streitigen Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für die Reinigung und Winterwartung der L.------straße rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Rechtsgrundlage für den streitigen Heranziehungsbescheid zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Veranlagungsjahr 2011 hinsichtlich der L.------straße sind die §§ 5, 6, 7, 8 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung über die Straßenreinigung in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 21. Dezember 2009 (StrS) und hinsichtlich des Gebührensatzes § 1 der Satzung über die Gebühren für die Straßenreinigung in der Stadt I1. vom 9. Dezember 2010 (StrGS). 18 Anhaltspunkte für einen Verstoß der vorgenannten Regelungen gegen höherrangige Vorschriften, namentlich gegen § 6 KAG NRW und § 3 StrReinG liegen nicht vor und sind auch nicht geltend gemacht. Insbesondere stellt der in § 6 Abs. 1 bis 4 StrS geregelte Frontmetermaßstab mit seinen Modifizierungen nach ständiger Rechtsprechung einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar, der auch für die Heranziehung sog. "Hinterliegergrundstücke" maßgeblich ist. 19 BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 - ZKF 1982, 213, OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, NVwZ-RR 2004, 68 = DWW 2003, 195 m.w.N. 20 Danach werden aus Gründen der Gleichbehandlung alle von den gereinigten Straßen erschlossenen Grundstücke - gleich ob unmittelbar angrenzend oder hinterliegend - mit ihrer nach dem Satzungsrecht maßgeblichen Frontlänge (§ 6 Abs. 1 bis 4 StrS) zu Straßenreinigungsgebühren veranlagt. 21 Ebenso wenig drängt sich aus Anlass des vorliegenden Verfahrens auf, dass die Gebührensätze der StrGS unwirksam sein könnten. Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor und sind vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. 22 In Anwendung der erwähnten satzungsrechtlichen Vorschriften hat die Beklagte die Klägerin zutreffend in Höhe der Gebühren, die auf eine insgesamt 24 m lange Seite des Flurstücks 145 entfallen, herangezogen. Das Grundstück der Klägerin wird von der von der Beklagten gereinigten L.------straße erschlossen. 23 Nach § 4 Abs. 2 StrS, der mit dem Begriff des Erschlossenseins aus § 3 Abs. 1 S. 1 StrReinG übereinstimmt, ist ein Grundstück nach Abs. 1 durch eine Straße erschlossen, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere einen Zugang oder eine Zufahrt möglich ist. Ein unmittelbares Angrenzen ist nicht erforderlich. Dieser Erschließungsbegriff ist straßenreinigungsrechtlich nach ständiger Rechtsprechung anerkannt und nicht mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen identisch. 24 Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 9 A 3207/02 - NVwZ-RR 2004, 219 = NWVBl 2004, 101; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Aufl. 2009, Rn. 331 m.w.N. 25 Jede irgendwie geartete Zugangsmöglichkeit, beispielsweise durch eine fußläufige Verbindung zur Straße, reicht aus, selbst wenn der Grundstückseigentümer die Zugänglichkeit nicht nutzt oder nutzen will. Es genügt, wenn der Grundstückeigentümer die zu reinigende Straße jederzeit nach seiner eigenen Entscheidung für sein Grundstück nutzbar machen kann. Die Rechtfertigung, die Grundstückseigentümer im Verhältnis zur Allgemeinheit mit Gebühren für die Straßenreinigung zu belasten, liegt darin, dass die Reinigung objektiv ein besonderes Interesse des Eigentümers befriedigt und sich für ihn hinsichtlich der Möglichkeit einer wirtschaftlichen und verkehrlichen Grundstücksnutzung positiv auswirkt. 26 Das mit einer ortsüblichen Bebauung ausgestattete Grundstück grenzt unmittelbar an den Gehweg der von der Beklagten gereinigten und wintergewarteten L.------straße an, wodurch dem Grundstück bereits deshalb unabhängig davon, wo sich der Hauseingang befindet, die Möglichkeit von Zufahrt und Zugang zu Zwecken einer wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung verschafft wird, es also erschlossen ist. Es können vor dort etwa weitere bauliche Maßnahmen, aber auch Reinigungs- oder Reparaturarbeiten durchgeführt werden. 27 Vgl. dazu auch OVG NRW , Beschluss vom 19. Februar 2009 - 9 A1439/08-, durch den das diesbezügliche Urteil der Kammer vom 10. April 2008 - 13 K 2476/07 -bestätigt wurde. 28 Ein der Straßenfläche vorgelagertes Flurstück 144 existierte nach allen von der Beklagten und dem Gericht beigezogenen Erkenntnisquellen (Grundbucheinsicht, Katasterpläne und -auskunft) im Veranlagungsjahr nicht mehr. Auch die Klägerin spricht insoweit nur von einem Restgrundstück, für dessen selbständige Existenz im Sinn des von der Satzung wirksam vorgegebenen formellen Grundstücksbegriffs (§ 4 StrS) indes für die Gegenwart keine Anhaltspunkte vorliegen. Es sind neben Plänen nur ältere Fotos vorgelegt worden, die einen offenbar inzwischen abgerissenen Schaufenstervorbau zeigen. Das auf einem Planausschnitt von der Klägerin rot bzw. grün markierte "Restgrundstück" zwischen einer durchgezogenen Grundstücksbegrenzungslinie und einer gestrichelten etwas weiter nördlich der Grundstücksbegrenzungslinie verlaufenden Begrenzungslinie findet seine Grundlage offenbar in der Kopie eines Bebauungsplans. Dessen gestrichelte Begrenzungslinie stellt jedenfalls keine Grundstücksbegrenzungslinie dar - die verläuft darunter -, sondern möglicherweise die davon abweichende Baugrenze des Bebauungsplans, die auf den inzwischen abgerissenen Schaufenstervorbau zurückzuführen sein mag. 29 Die Gebühren für das danach auch zur L.------straße erschlossene Grundstück sind entsprechend der Frontlänge und der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen zutreffend berechnet worden. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 32