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Urteil

14 K 4583/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:0612.14K4583.11.00
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Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger wendet sich gegen eine Rundfunkgebührenforderung, indem er die Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bzw. im Wege der Folgenbeseitigung begehrt. Der Kläger war bei dem Beklagten als Rundfunkteilnehmer gemeldet. Er war vom Oberbürgermeister der Stadt F. zuletzt mit Bescheid vom 1. Februar 2005 für April 2005 bis einschließlich März 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden. Mit Antrag vom 5. April 2005 beantragte der Kläger unter Verweis auf einen in einfacher Ablichtung beigefügten Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II des JobCenters F. vom 14. Dezember 2004 über den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis einschließlich 30. Juni 2005 erneut die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. In einem anliegenden Schreiben vom 6. April 2005 merkte der Kläger insoweit an, dass sich sowohl die Stadt F. als auch das JobCenter F. geweigert hätten, die Vorlage seines ALG II-Bescheides zu bestätigen. Der Beklagte verwies ihn nachfolgend auf die noch bis einschließlich März 2006 gewährte Rundfunkgebührenbefreiung. Mit Schreiben vom 11. Januar 2006 beantragte der Kläger erneut die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und übersandte in diesem Zusammenhang jeweils Ablichtungen der ersten Seite eines Rentenbescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über die Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit von Juli 2004 bis Juni 2007 sowie einen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II des JobCenters F. vom 29. Dezember 2005 für den Zeitraum von Januar 2006 bis einschließlich Juni 2006. Diesem Bescheid lag insbesondere nicht der darin in Bezug genommene Berechnungsbogen an. Unter dem 20. Februar 2006 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass bereits bei der Antragstellung die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch Vorlage des entsprechenden Nachweises im Original oder in beglaubigter Kopie zu belegen seien. Soweit darüber hinaus ein Antrag auf Befreiung als Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II gestellt werde, dürfe eine Befreiung nur gewährt werden, wenn keine Zuschläge nach § 24 SGB II gezahlt würden. Zur Prüfung, ob dieser Zuschlag gezahlt werde, würden zusätzlich zum Bewilligungsbescheid zwingend auch die Berechnungsbögen benötigt. Zudem wurde darauf hingewiesen, welche Behörden Beglaubigungen vornehmen würden. Für die Übersendung der erforderlichen Nachweise wurde eine Frist von vier Wochen vorgesehen. Nachfolgend bat der Kläger den Beklagten, ihm die notwendigen Kopierkosten und Beglaubigungsgebühren (5,- EUR je Seite) sowie Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 89,84 EUR vorab zu erstatten, wenn dieser weiterhin auf beglaubigten Kopien bestehe. Dem Begehren kam der Beklagte nicht nach. Mit Bescheid vom 30. Mai 2006 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 11. Januar 2006 ab, da er die Voraussetzungen nicht gemäß § 6 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV- ordnungsgemäß nachgewiesen habe. Unter dem 5. Juni 2006 erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er im Wesentlichen entweder den Verzicht auf Beglaubigungen oder die Übernahme der hierfür erforderlichen Kosten verlangte. Nachfolgend entwickelte sich ein umfänglicher Schriftwechsel zwischen den Beteiligten Der Kläger hat am 17. März 2007 vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben, das das Verfahren nachfolgend wegen örtlicher Unzuständigkeit an das erkennende Gericht verwiesen hat. Diese Klage, mit der der Kläger die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht entsprechend seines Antrages vom 11. Januar 2006 und die Erstattung ihm seiner Meinung nach durch ein fehlerhaftes Verhalten des Beklagten entstandener Folgekosten begehrt hat, ist mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 6. Juli 2010 - 14 K 897/07 - abgewiesen worden. Mit Beschluss vom 2. März 2012 - 16 A 1958/10 - hat das OVG NRW den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das vorgenannte Urteil abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Entscheidungen verwiesen. Bereits mit Schreiben vom 12. bzw. 17. Dezember 2008 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, dem er einen Bescheid des JobCenters F. vom 23. Juni 2008 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Juli 2008 bis Dezember 2008 in einfacher Ablichtung beifügte. Er merkte insoweit, wie bereits in früheren Schreiben an, dass das Job Center keine (kostenlosen) Beglaubigungen für eine Rundfunkgebührenbefreiung erstelle und er die anfallenden Beglaubigungskosten nicht tragen könne. Mit Bescheid vom 8. Januar 2009 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der vorgelegte Bewilligungsbescheid verhalte sich zu einem abgelaufenen Bewilligungszeitraum. In einem ergänzenden Schreiben vom selben Tag wurde unter Hinweis auf den bisherigen Schriftwechsel angemerkt, dass der vorgelegte Sozialleistungsbescheid zudem nur in einfacher Kopie vorgelegt worden sei. Unter dem 9. Januar 2009 stellte der Kläger unter Vorlage einer einfachen Ablichtung eines Bescheides des Job Centers F. vom 5. Januar 2009 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Januar bis Juni 2009 einen weiteren Befreiungsantrag. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Februar 2009 gemäß § 6 Abs. 2 RGebStV ab. Mit Schreiben vom 10. Januar 2009 legte der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 8. Januar 2009 ein. Zur Begründung machte er geltend, der Bewilligungszeitraum des vorgelegten Sozialleistungsbescheides sei noch nicht abgelaufen gewesen. Zudem wären § 6 Abs. 2 und 5 RGebStV verfassungswidrig, wenn eine Befreiung erst ab dem der Antragstellung folgenden Monat erfolge, obwohl der Rundfunkteilnehmer seine Bedürftigkeit auch für die Zeit davor nachgewiesen habe, wie es bei ihm der Fall sei. Im übrigen wiederholte der Kläger seine Einwände, soweit der Beklagte auf beglaubigten Kopien bestehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2009, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Januar 2009 als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 16. März 2009 teilte der Beklagte dem Kläger bezüglich dessen weiteren, gegen den Ablehnungsbescheid vom 25. Februar 2009 erhobenen Widerspruch vom 4. März 2009 mit, dieser werde bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens VG Gelsenkirchen 14 K 897/07 nicht beschieden. Am 23. März 2009 wies der Kläger darauf hin, dass sein 15 Jahre alter Fernseher "seinen Geist aufgegeben" und er diesen habe verschrotten lassen; ein Radio habe er nicht. Daraufhin meldete der Beklagte das Rundfunkteilnehmerverhältnis des Klägers mit Ablauf des Monats März 2009 ab. Bereits am 5. März 2009 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 8. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2009 erhoben, mit der er die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aufgrund seines Antrages vom 12. Dezember 2008 begehrt hat (VG Gelsenkirchen - 14 K 1074/09 -). Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Er sei unstreitig auch im streitbefangenen Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 i.S.d. § 6 Abs. 1 RGebStV bedürftig gewesen. Das habe er durch Vorlage entsprechender Kopien der Bewilligungsbescheide nachgewiesen. Soweit der Beklagte klagerwidernd darauf verweise, er, der Kläger, hätte frühzeitig einen vorsorglichen Befreiungsantrag stellen und ggf. den Sozialleistungsbescheid nachreichen können, werde ignoriert, dass selbst über seinen Befreiungsantrag vom 11. Januar 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden und deshalb unklar sei, wie und für welchen Zeitraum eine Rundfunkgebührenbefreiung zu bewilligen sei. Wenn der Beklagte darüber hinaus eine amtliche Beglaubigung der Bescheide verlange, komme hierin ein nicht nachvollziehbarer und sachlich nicht gerechtfertigter Bürokratismus zum Ausdruck. Die rechtliche Würdigung des Beklagten verstoße zudem gegen das Sozialstaatsprinzip, den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, das Grundrecht auf Informationsfreiheit sowie das Rechtsstaatsprinzip. Insbesondere sei es grundgesetzwidrig, wenn für eine Rundfunkgebührenbefreiung, anders als es von anderen Sozialleistungsträgern praktiziert würde, generell beglaubigte Kopien verlangt würden, da in der entsprechenden Bestimmung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages die Unterstellung zum Ausdruck komme, dass der Bürger grundsätzlich ein Betrüger sei. Darin liege eine Missachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der Menschenwürde. Eine Übersendung der Originale sei angesichts der Gefahr eines Verlustes auf dem Postweg nicht zumutbar. Zudem sei es in Fällen der vorliegenden Art auch nach dem Sinn und Zweck der Befreiungsbestimmungen nicht gerechtfertigt, beglaubigte Kopien auch für den Fall zu verlangen, dass der Bürger zu erheblichen und ihm nicht zumutbaren finanziellen Vorleistungen gezwungen würde. Das sei bei ihm der Fall, da ihm ohnehin nur das zur Aufrechterhaltung des Existenzminimums unabwendbar Notwendige zur Verfügung stünde. Es wäre die Pflicht der Staatsvertragsschließenden gewesen, für den Bürger eine praktikable kostenneutrale Regelung zum Nachweis der Bedürftigkeit zu finden. Die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in § 6 RGebStV seien daher wegen greifbarer Verfassungswidrigkeit gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Im Übrigen verkenne der Beklagte, wie schon im Verfahren 14 K 897/07 nachdrücklich vorgetragen und belegt, dass jedenfalls die Stadt F. ausdrücklich eine kostenfreie Beglaubigung für Zwecke der Rundfunkgebührenbefreiung verweigere. Die auch vom erkennenden Gericht in jenem Verfahren angeführte Möglichkeit, dass die jeweilige Sozialbehörde die Bestätigung der Vorlage des Originals mittels Behördenstempel erteile, treffe in seinem Fall in Bezug auf das JobCenter F. nicht zu. Im Gegenteil habe dieses im Empfangsbereich durch einen Aushang verdeutlicht, keine Beglaubigungen in Angelegenheiten der Rundfunkgebührenbefreiung vorzunehmen. Hierzu werde auf das Bürgeramt der Stadt F. verwiesen, das, wie er wiederholt überprüft und vorgetragen habe, für jede zu beglaubigende Seite 5,00 EUR Gebühren verlange. Sein Vorbringen werde durch eine entsprechende Ablichtung der Aushänge belegt. Diese Klage ist mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Einzelrichters vom 22. Februar 2011 - 14 K 1074/09 - abgewiesen worden. Zuvor hatte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 11. Mai 2010 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 6. Dezember 2010 - 16 E 652/10 - zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgenannten Entscheidungen verwiesen. Nach Abschluss jenes Klageverfahrens bat der Beklagte den Kläger im Hinblick auf dessen noch nicht beschiedenen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 25. Februar 2009, für die Zeit ab Februar 2009 entsprechende Sozialleistungsbescheide bzw. Bestätigungen in der erforderlichen Form vorzulegen. Ausweislich der nachfolgend vom Kläger übersandten Zweitschriften entsprechender Sozialleistungsbescheide des JobCenters F. sind dem Kläger jedenfalls für die Zeit von Januar bis Juli 2009 Leistungen nach dem SGB II ohne Zuschlag gewährt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2011 gab der Beklagte dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 25. Februar 2009 statt und befreite den Kläger für Februar und März 2009 von der Rundfunkgebührenpflicht. Mit vorliegend streitbefangenem Gebührenbescheid vom 1. Oktober 2011 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Januar 2007 bis einschließlich Januar 2009 in Höhe von 426,70 EUR zzgl. eines Säumniszuschlages in Höhe von 5,00 EUR fest. Abschließend ist der Hinweis enthalten, dass das Gebührenkonto eine Gebührenschuld in Höhe von 589,97 EUR ausweise. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 13. Oktober 2011 Widerspruch und beantragte, ihm für die Zeit von April 2006 bis einschließlich März 2009 nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bzw. des Folgenbeseitigungsanspruchs eine Rundfunkgebührenbefreiung zu bewilligen. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Entstünde Antragstellern staatlicher Sozialleistungen aufgrund von Verletzungen der dem Leistungsträger obliegenden Fürsorge- und Beratungspflichten ein Schaden durch eine unzureichende Bewilligung gesetzlich an sich zustehender Leistungen, sei dieser auszugleichen. Diese Voraussetzungen seien in seiner Person erfüllt. Er hätte im genannten Zeitraum als ALG-II Empfänger einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gehabt. Dieser Anspruch sei ihm dadurch verwehrt worden, dass ihm pflichtwidrig keine Möglichkeit aufgezeigt worden sei, die von ihm geforderten beglaubigten Kopien der jeweiligen Sozialleistungsbescheide wohnortnah kostenfrei erhalten bzw. vorlegen zu können. Vorsorglich weise er darauf hin, dass sein Einkommen in Höhe von ca. 1000,- EUR bei einer Unterhaltsverpflichtung für zwei Töchter deutlich unter der Pfändungsfreigrenze liege. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2011 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht seien im festgesetzten Zeitraum in der Person des Klägers nicht nachgewiesen worden. Für die Landesrundfunkanstalten bestehe gegenüber dem Rundfunkteilnehmer keine Verpflichtung, für eine wohnortnahe Bereitstellung der für eine Gebührenbefreiung notwendigen Unterlagen oder für deren kostenfreie Vervielfältigung und Beglaubigung Sorge zu tragen. Die mit der Beantragung einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verbundenen Tätigkeiten lägen allein im Verantwortungsbereich des Rundfunkteilnehmers. Unter dem 29. Oktober 2011 übersandte der Kläger ihm aktuell vom JobCenter F. zugesandte Zweitausfertigungen der ihn betreffenden ALG-II-Bescheide für den Bewilligungszeitraum von Januar 2006 bis Juni 2009. Damit sei der erforderliche Nachweis für den geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bzw. den Folgenbeseitigungsanspruch erbracht. Unter dem 31. Oktober 2011 wandte der Kläger ein, dass im Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2011 offenbar ein zu korrigierender Schreibfehler unterlaufen sei, weil eine Befreiung erst ab Februar und nicht bereits ab Januar 2009 bewilligt worden sei. Am 2. November 2011 hat der Kläger die vorstehende Klage erhoben. Ein zugleich gestellter Antrag auf Regelung der Vollziehung des Gebührenbescheides vom 1. Oktober 2011 ist nachfolgend von den Beteiligten mit der Folge der Verfahrenseinstellung übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. November 2011 - 14 L 1171/11 -). Der Kläger vertieft zur Begründung mit umfänglichen Erwägungen seine Ansicht, dass es insbesondere das Sozialstaatsprinzip gebiete, finanzschwachen Rundfunkteilnehmern die Möglichkeit zu eröffnen, das in § 6 Abs. 2 RGebStV statuierte Formerfordernis kostenfrei erfüllen zu können. Gegen diese drittschützende Pflicht hätten der Beklagte und das beizuladende JobCenter F. verstoßen. Weder der Beklagte noch das JobCenter F. hätten ihm die für eine Beglaubigung erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt oder ihn darüber informiert, wie er den erforderlichen Nachweis erbringen könne, ohne die für einen Empfänger von ALG-II-Leistungen unzumutbar hohen Beglaubigungskosten aufwenden zu müssen. Er sei vom Beklagten erstmals mit Schreiben vom 17. Juni 2011 auf die Möglichkeit hingewiesen worden, den Leistungsbezug durch eine sog. Drittbescheinigung nachweisen zu können. Wie mehrfach vorgetragen, habe sich das JobCenter F. insbesondere geweigert, beglaubigte Abschriften der Leistungsbescheide zu erstellen. Weil er deshalb nicht in der Lage gewesen sei, den formgerechten Nachweis für eine Rundfunkgebührenbefreiung zu erbringen, obwohl die Befreiungsvoraussetzungen dem Grunde nach unstreitig vorgelegen hätten, sei ihm der hieraus entstandene Schaden in Gestalt des Gebührenbescheides vom 1. Oktober 2011 zu ersetzen. Nach den vorliegend einschlägigen Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei er so zu stellen, als wäre er durchgängig von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden. Das folge im Wege eines Erst-Recht-Schlusses auch aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 9. und 30. November 2011. Ggf. müsse ihn das beizuladende JobCenter F. von den Forderungen des Beklagten frei stellen. Es sei aus prozessökonomischen Gründe geboten, über die Ansprüche gegen das JobCenter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit zu befinden. Der Kläger beantragt in letzter Fassung, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Kläger nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruchs bzw. des Folgenbeseitigungsanspruchs von der Rundfunkgebührenpflicht im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2009 freizustellen, hilfsweise, das beizuladende JobCenter F. zu verurteilen, den Kläger von der Zahlungspflicht aus dem Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2011 im Wege der Ersatzvornahme durch Zahlung des JobCenters an den Beklagten freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Vertiefung der Ausführungen im Widerspruchsbescheid führt er im wesentlichen aus: Dem Kläger stehe für den vom Gebührenbescheid erfassten Zeitraum kein Anspruch auf eine Rundfunkgebührenbefreiung zu. Dem stehe zum Teil bereits die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidungen entgegen. Im übrigen fehle es an einem rechtzeitigen Befreiungsantrag bzw. habe der Kläger den erforderlichen Nachweis für eine Rundfunkgebührenbefreiung nicht ordnungsgemäß geführt. Die mit Schreiben vom 29. Oktober 2011 nachgereichten Sozialleistungsbescheide könnten nach der Systematik der Befreiungsregelungen keine Berücksichtigung mehr finden. Der Kläger verkenne, dass es dem Rundfunkteilnehmer obliege, die Anspruchsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1, 3 RGebStV in gehöriger Form nachzuweisen. Der sinngemäße Antrag des Klägers, das JobCenter F. beizuladen, ist mit Beschluss vom 29. Dezember 2011, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, abgelehnt worden. Dagegen hat der Kläger keine Beschwerde erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2012 hat der Kläger erneut einen Antrag auf Beiladung des JobCenters F. gestellt. Diesen Antrag hat der Einzelrichter mit vor der Stellung der Klageanträge verkündetem Beschluss abgelehnt. Bereits mit Beschluss vom 30. März 2012 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorstehende Klageverfahren abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Beschluss, wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Verfahrensakten 14 K 897/07 und 14 K 1074/09 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet gemäß Beschluss vom 14. Mai 2012 durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). Eines Einverständnisses der Beteiligten dazu bedarf es nicht. I. Die Klage hat mit dem Hauptantrag keinen Erfolg. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nachfolgend 1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch, so gestellt zu werden, als sei er in dem von ihm klageantraglich eingegrenzten Zeitraum von der Rundfunkgebührenpflicht befreit gewesen (nachfolgend 2.). 1. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2011 setzt Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Januar 2007 bis Januar 2009 zzgl. eines Säumniszuschlages in Höhe von 5,- EUR, insgesamt 431,70 EUR, fest. Der weitere informatorische Hinweis auf die Höhe der seinerzeit insgesamt bestehenden Gebührenschuld (589,97 EUR) nimmt nach ständiger Kammerrechtsprechung nicht am Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheides teil. Entsprechend verhält es sich mit der - ausdrücklich nach der Rechtsbehelfsbelehrung und im Rahmen eines "PS" formulierten - bloßen nachrichtlichen Angabe des Gebührenrückstandes im Widerspruchsbescheid. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 22. Februar 2011 - 14 K 4012/09 - und 18. Januar 2011 - 14 K 4170/09 - m.w.N. Der Kläger war in dem festgesetzten Zeitraum gebührenpflichtiger Rundfunkteilnehmer, so dass die Gebührenforderung zu Recht besteht. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - in seinen im streitigen Zeitraum jeweils gültigen Fassungen vornehmlich des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8./15. Oktober 2004 und des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 20. Januar 2007 hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten eines Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten, wobei beide Bestandteile der Rundfunkgebühr auch dann zu entrichten sind, wenn nur ein Fernsehgerät bereit gehalten wird. Nach § 4 Abs. 1 RGebStV beginnt die Rundfunkgebührenpflicht mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten wird. Die Gebührenpflicht besteht unabhängig davon, ob ein Empfangsgerät tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt wird. Diese Voraussetzungen sind für den Zeitraum Januar 2007 bis Januar 2009 in der Person des Klägers erfüllt. Der Kläger stellt selbst nicht in Abrede, in dieser Zeit mindestens ein Fernsehgerät zum Empfang bereit gehalten zu haben. Auch gegen die Höhe der festgesetzten Rundfunkgebühren sowie des Säumniszuschlages sind Bedenken weder angemeldet worden, noch sonst ersichtlich. Der Kläger hat nach Maßgabe der Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Gebührenpflicht. Wegen der maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen für eine Rundfunkgebührenbefreiung wird auf die in den Verfahren gleichen Rubrums ergangenen Urteile der erkennenden Kammer vom 6. Juli 2010 - 14 K 897/10 - und vom 22. Februar 2011 - 14 K 1074/09 - sowie die in diesem Zusammenhang ergangenen zahlreichen Beschlüsse des OVG NRW verwiesen (vgl. zuletzt Beschluss vom 2. März 2012 - 16 A 1958/10 -), die den Beteiligten bekannt sind. Die Urteile sind rechtskräftig geworden. An der Rechtskraft der Entscheidung auch im Verfahren 14 K 897/07 ändert es nichts, dass insoweit noch nicht abschließend über eine anhängige Gehörsrüge beim Oberverwaltungsgericht NRW entschieden worden bzw. ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. In den vorbenannten Urteilen ist bereits entschieden worden, dass der Kläger in den dort jeweils klagegegenständlichen Zeiträumen von April 2006 bis März 2007 - vgl. Urteil vom 6. Juli 2010, Bl.14 des amtlichen Abdrucks - bzw. von Juli 2008 bis Dezember 2008 - vgl. Urteil vom 22. Februar 2011, S. 7 des amtlichen Abdrucks - keinen Anspruch auf eine Rundfunkgebührenbefreiung hat. Für die im vorliegenden Klageverfahren darüber hinaus streitbefangenen Monate April 2007 bis Juni 2008 sowie Januar 2009 gilt nichts anderes. Es fehlt insoweit bereits an einem - rechtzeitigen - Befreiungsantrag i.S.d. § 6 Abs. 1 RGebStV. Die vorherige Stellung eines entsprechenden Antrags ist jedoch zwingende Voraussetzung für eine Rundfunkgebührenbefreiung. Gemäß § 6 Abs. 5 RGebStV wird der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zwingend auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird; wird der Antrag vor Ablauf der Frist eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich, selbst wenn im Übrigen die materiellen Befreiungsvoraussetzungen vorgelegen haben mögen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 8 E 762/09 -, juris, Rdnr. 22; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 26. August 2009 - 7 C 09.1935 -, juris, Rdnr. 4 und vom 7. Januar 2009 - 7 C 08.1921 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 A 461/08 -, juris, Rdnr. 22; VG Aachen, Urteil vom 3. März 2010 - 8 K 152/08 -, sowie ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 2. Februar 2010 - 14 K 211/09 - m.w.N. Der Kläger hat im Anschluss an seinen Antrag vom 11. Januar 2006 weitere Befreiungsanträge erst wieder mit Schreiben vom 12. bzw. 17. Dezember 2008 gestellt. Diese Anträge sind sämtlich mit Bescheiden vom 30. Mai 2006 und 8. Januar 2009 abgelehnt worden, die Gegenstand der vorgenannten gerichtlichen Entscheidungen vom 6. Juli 2010 und 22. Februar 2011 waren. Der weitere Befreiungsantrag des Klägers vom 9. Januar 2009 ist mit Bescheid vom 25. Februar 2009 zunächst abgelehnt worden. Auf seinen dagegen erhobenen Widerspruch ist ihm - nach Abschluss der gerichtlichen Klageverfahren - mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2011 eine Gebührenbefreiung für die Monate Februar und März 2009 bewilligt worden; mit Ablauf des Monats März 2009 ist das Rundfunkteilnehmerverhältnis des Klägers nachfolgend gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV abgemeldet worden. Dieser Widerspruchsbescheid ist mangels Klageerhebung bestandskräftig geworden und damit einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Im übrigen beruhte die Befreiung (erst) ab Februar, statt, wie vom Kläger erwartet, bereits ab Januar 2009, nicht auf einem "Irrtum", sondern ist der Rechtslage geschuldet. Denn da der Kläger zuvor nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit war, konnte eine Gebührenbefreiung frühestens auf den der Antragstellung folgenden Monat erfolgen (§ 6 Abs. 5 RGebStV). Auf seinen von dem Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2011 abschließend erfassten Befreiungsantrag vom 9. Januar 2009 durfte dem Kläger mithin erst ab dem darauffolgenden Monat, also ab Februar 2009, eine Gebührenbefreiung bewilligt werden. Das OVG NRW hat ausdrücklich darauf verwiesen, dass sich insbesondere der Befreiungsantrag vom 11. Januar 2006 (nur) auf den Zeitraum bis zum 30. Juni 2006 bezog und die Vorstellung des Klägers, dass ein einmal gestellter Antrag sich gleichsam automatisch auch auf weitere Zeiträume erstrecke, nicht zutrifft (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2010 - 16 E 652/10 - unter Verweis auf den Beschluss vom 25. März 2009 - 16 A 3470/07 - und Beschluss vom 2. März 2012 - 16 A 1958/10 -). Für den hier in Rede stehenden Zeitraum fehlt es mithin an einem Befreiungsantrag, auch wenn der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung bekräftigt hat, seine Anträge nicht für einen lediglich befristeten Zeitraum gestellt haben will. Wegen des nicht erfüllten (rechtzeitigen) Antragserfordernisses kann dahinstehen, ob der Kläger für den vorstehend zulässigerweise streitbefangenen Zeitraum von April 2007 bis Juni 2008 sowie für Januar 2009 den Nachweisanforderungen des § 6 Abs. 2 RGebStV ggf. durch die Übersendung von Zweitausfertigungen zahlreicher Sozialleistungsbescheide mit Schreiben vom 29. Oktober 2011 hinreichend, vor allem rechtzeitig, nachgekommen wäre. Nach ständiger, bislang auch vom OVG NRW geteilter Rechtsprechung der Kammer und anderer Gerichte wird das Nachweiserfordernis abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen durch Übersendung entsprechender Belege in der vorgeschriebenen Form (lange) nach Ablauf des maßgeblichen Bewilligungszeitraumes nicht erfüllt (vgl. Urteile vom 6. Juli 2010 - 14 K 897/07 - und vom 29. März 2011 - 14 K 1439/09 - m.w.Nw.). Auch nach Auffassung des OVG NRW hatte der Kläger die Anforderungen des § 6 Abs. 2 RGebStV bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens 14 K 897/07, d.h. bis zum 6. Juli 2010, nicht gewahrt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2012 - 16 A 1958/10 -). Die einschlägigen Voraussetzungen sind umfänglich in den bereits genannten gerichtlichen Entscheidungen dargelegt worden. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen, zumal der Kläger dem im vorliegenden Klageverfahren auch nicht substantiiert entgegen getreten ist. 2. Daran anknüpfend begehrt der Kläger im vorliegenden Verfahren vorrangig, im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs bzw. nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruches so gestellt zu werden, als wäre er jedenfalls auch in dem von dem angefochtenen Gebührenbescheid erfassten Zeitraum und darüber hinaus von der Rundfunkgebührenpflicht befreit gewesen. Er beruft sich dazu im wesentlichen darauf, unstreitig Bezieher von SGB- II- Leistungen i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV gewesen zu sein und dass ihm der hiernach dem Grunde nach zustehende Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung durch ein rechtswidriges Verhalten des Beklagten (bzw. des JobCenters F. ) in Gestalt unzureichender Informationen bzw. einer fehlenden Ermöglichung kostenfreier Nachweismöglichkeiten verwehrt worden sei. Damit vermag der Kläger nicht durchzudringen. a) Soweit der Kläger sein Begehren ungeachtet der Hinweise des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung auf die Monate Januar bis März 2006 sowie Februar und März 2009 erstreckt, ist die Klage bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Denn für diesen Zeitraum ist er bereits von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden und nicht rundfunkgebührenpflichtig. Keiner Entscheidung bedarf, ob dem Klagebegehren darüber hinaus für die von den Urteilen vom 6. Juli 2010 - 14 K 897/07 - und vom 22. Februar 2011 - 14 K 1074/09 - erfassten Zeiträume bereits die Rechtskraft dieser Entscheidungen entgegen stehen könnte. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch und/oder einen sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch im Ergebnis nicht zu bestätigen. b) Der Kläger kann sein Rechtsschutzziel mit Hilfe eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs schon im Ansatz nicht erreichen. Denn der Betroffene hat im Wege der Folgenbeseitigung keinen Anspruch, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der behauptete behördliche Fehler nicht passiert wäre. Anders als im Sozialrecht, das bei der Verletzung behördlicher Auskunfts- und Hinweispflichten einen Anspruch auf Herstellung desjenigen Zustands kennt, der entstanden wäre, wenn sich der Sozialleistungsträger von vornherein rechtmäßig verhalten hätte, kann auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts unrechtmäßiges Verwaltungshandeln oder Unterlassen regelmäßig nur im Rahmen zulässigen Verwaltungshandelns ausgeglichen werden. Der Anspruch auf verschuldens-unabhängige Folgenbeseitigung ist folglich nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands gerichtet. Gegenstand eines Folgenbeseitigungsanspruchs ist hingegen nicht die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln erlangt haben würde. BVerwG Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 B 13/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2011 - 8 E 84/10 -. Im übrigen scheitert der Anspruch auch daran, dass aus den nachfolgend unter c) dargelegten Gründen kein für die Annahme eines Folgenbeseitigungsanspruchs unerlässliches unrechtmäßiges Verwaltungshandeln des Beklagten gegeben ist. c) Die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruchs sind nicht erfüllt. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob diese für das Sozialrecht entwickelten Grundsätze in der vorliegenden Konstellation einschlägig sind, vgl. zu den Voraussetzungen der Anwendbarkeit dieses Rechtsinstituts im Verwaltungsrecht: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 3 C 36/10 - m.w.N., juris, mit Anmerkung von Liebler, jurisPR-BVerwG 21/2011, Anm. 5, und ob ein etwaiger Wiederherstellungsanspruch überhaupt dem, wie ausgeführt, rechtmäßig erlassenem Gebührenbescheid vom 1. Oktober 2011 bspw. im Wege eines dolo- agit- Einwandes entgegen gehalten werden könnte. Selbst wenn letzteres angenommen und auch die Grundsätze des sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruchs zu Gunsten des Klägers im Ausgangspunkt für einschlägig erachtet würden, weil vorstehend ein sozialrechtlich geprägtes Verwaltungshandeln in Rede stehen könnte, kann die Klage keinen Erfolg haben. Denn eine dafür erforderliche kausale Pflichtverletzung des "Leistungsträgers", hier des Beklagten, liegt nicht vor. Das OVG NRW hat in seinem bereits mehrfach benannten Beschluss vom 2. März 2012 ausgeführt, dass der Kläger vom Beklagten bereits "frühzeitig", und zwar mit Schreiben der GEZ vom 20. Februar 2006 und wiederholt auch nachfolgend - vgl. bspw. den Schriftsatz vom 9. August 2007 im Verfahren OVG NRW 16 E 740/07 - darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass nicht nur das JobCenter F. und das Bürgeramt der Stadt F. , sondern sämtliche Ämter und Verwaltungsträger - auch etwa Pfarrämter und Gerichte - Beglaubigungen vornehmen dürfen und auch vornehmen. Weiter sei es dem Kläger zuzumuten gewesen, sich bei weiteren Stellen als dem offenbar organisatorisch überforderten Job-Center und dem jedenfalls seinerzeit hohen Gebühren in Rechnung stellenden Bürgeramt über die Möglichkeit der Beglaubigung zu erkundigen. Schließlich, so das OVG NRW weiter, hätte sich dem Kläger notfalls auch die Möglichkeit aufdrängen müssen, das Original des Bescheides an den Beklagten zu senden; in dem von ihm aufgrund eines pauschalen Misstrauens befürchteten Fall des Verlusts der Originalbescheide bei der GEZ hätte immer noch die Möglichkeit bestanden, beim Job-Center eine weitere Ausfertigung des Bescheides zu erhalten, falls er diese nachfolgend anderweitig benötigen sollte. Das Nachweiserfordernis in § 6 Abs. 2 RGebStV als solches unterliegt nach der im einzelnen begründeten Auffassung des OVG NRW keinen Rechtmäßigkeitsbedenken (a.a.O., S. 4 des amtlichen Abdrucks). Dieser Würdigung schließt sich der Einzelrichter an. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb angezeigt, weil der Beklagte bzw. die GEZ die um eine Rundfunkgebührenbefreiung nachsuchenden Rundfunkteilnehmer regelmäßig unabhängig vom jeweiligen Einzelfall vorsorglich dahingehend unterrichten, möglichst keine Originalbescheide vorzulegen. Jedenfalls nachdem der Kläger aus seiner Sicht für ihn unüberwindbare Schwierigkeiten festgestellt haben will, für die Zeit nach März 2006 den von April 2005 bis August 2008 in § 6 Abs. 2 RGebStV statuierten Voraussetzungen nachzukommen, hätte er die in dieser Norm ausdrücklich erwähnte Möglichkeit der Nachweiserbringung durch Übersendung der Originalbescheide in Betracht ziehen müssen. Die Richtigkeit auch dieser Ausführungen des Oberverwaltungsgericht NRW wird im Übrigen durch den dem Oberverwaltungsgericht bei Abfassung des Beschlusses vom 2. März 2012 möglicherweise nicht bekannten Umstand erhärtet, dass der Kläger dem Beklagten unter dem 29. Oktober 2011 zahlreiche "Zweit-Ausfertigungen" auch älterer Sozialleistungsbescheide des JobCenters F. übersandt hat. Daraus ist ableitbar, dass im Falle des Verlustes der Originale der Erhalt von Zweit-Ausfertigungen auch für ihn tatsächlich realisierbar gewesen wäre. Selbst wenn mithin der Ansicht des Klägers zu folgen wäre, dass es das Sozialstaatsgebot des Art 20 Abs. 1 GG gebiete, finanzschwachen Rundfunkteilnehmern die Möglichkeit zu eröffnen, das in § 6 Abs. 2 RGebStV statuierte Formerfordernis kostenfrei erfüllen zu können - eine Forderung, die durch die Modifizierung dieser Norm durch den Zehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 19. Dezember 2007, in Kraft getreten zum 1. September 2008 (GV.NRW. 2008, 513 (526), bereits Berücksichtigung gefunden hat -, wäre dem hier auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen der obergerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf den Kläger für den streitbefangenen Zeitraum Genüge getan gewesen bzw. wirkten sich etwaig früher teilweise unzureichende Vorgaben des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nicht kausal auf die Nichtgewährung der Rundfunkgebührenbefreiung für den Kläger aus. Schließlich lässt sich den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 9. und 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10 - nichts dazu entnehmen, was dem Klagebegehren zum Erfolg verhelfen könnte. Denn diese Entscheidungen besagen nichts zu den im vorliegenden Kontext im Vordergrund stehenden formalen Anforderungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 RGebStV und den Konsequenzen, wenn diese nicht erfüllt werden. II. Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Dieser geht ins Leere bzw. ist gegenstandslos, so dass eine gerichtliche Entscheidung hierüber in der Sache nicht eröffnet ist. Denn die diesem Antrag zu Grunde gelegte Beiladung des JobCenters F. ist durch nicht angefochtenen Beschluss des Berichterstatters vom 29. Dezember 2011 sowie nochmals mit Beschluss des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung vor Stellung der Klageanträge abgelehnt worden. Das JobCenter F. ist damit nicht Beteiligter des vorliegenden Klageverfahrens, so dass auch eine Verweisung des Rechtsstreits an das für ein Verfahren gegen das JobCenter grundsätzlich zuständige Sozialgericht, vgl. dazu näher den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss der Kammer vom 30. März 2012 im vorstehenden Verfahren, ausscheidet. Der Kläger hat trotz der prozessleitenden Hinweisverfügung vom 9. Februar 2012 und der ausdrücklichen, näher protokollierten Hinweise des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung an seinem Klageantrag festgehalten. Er hat auch keine Klage gegen das JobCenter erhoben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. Die Befreiung von den Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen nach § 6 RGebStV, über die der Sache nach auch im vorstehenden Klageverfahren gestritten wird, ist nach der neueren höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung eine Angelegenheit der Fürsorge im Sinne des § 188 Abs. 1 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2011 - 16 E 484/11 -, www.nrwe.de, im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 - 6 C 10.10 -, juris. Dem folgt der Einzelrichter nach Bekanntwerden dieser Entscheidungen.