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Urteil

7a K 5010/10.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0530.7A.K5010.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die 1980 geborene Klägerin zu 1. und ihr minderjähriger Sohn, der Kläger zu 2., sind mazedonische Staatsangehörige und gehören dem Volk der Roma an. Am 22. April 2010 beantragten sie Asyl. Zur Begründung gab die Klägerin zu 1. an, sie hätten in einem Albanerviertel gelebt. Wenn sie oder ihr Kind das Haus verlassen hätten, seien sie von Albanern geschlagen worden. Vor etwa 8 Monaten sei sie im 6. Monat schwanger gewesen und wieder von Albanern geschlagen und getreten worden. Sie habe deshalb später ihr Kind verloren. Zudem sei sie einmal vor den Augen ihres Ehemannes vergewaltigt worden. Sie habe alle Vorfälle nicht bei der Polizei angezeigt, da sie vor dieser Angst habe. 3 Die Klägerin zu 1. ist nach traditionellem Ritus verheiratet mit Herrn G. E. , der der Vater des Klägers zu 2. ist. Der Asylantrag des Herrn E. wurde durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. September 2011 - 17a K 5333/10.A - abgelehnt. 4 Mit Bescheid vom 21. Oktober 2010 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - den Asylantrag der Kläger ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es die Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Mazedonien zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist auf. 5 Die Kläger haben am 4. November 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung sie zunächst ihr Vorbringen gegenüber dem Bundesamt wiederholen. Die Klägerin zu 1. trägt zudem vor, sie sei psychisch erkrankt. Hierzu legt sie ärztliche Bescheinigungen der LWL-Klinik Herten vom 26. August 2011 und 8. November 2011 vor, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin zu 1. sich in der Zeit vom 11. bis 29. Juli 2011 in stationärer Behandlung befunden hat. Es wurden psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom und Anpassungsstörungen diagnostiziert. Am 5. März 2012 wurde die Klägerin zu 1. erneut stationär in der LWL-Klinik aufgenommen. Nach einem Attest vom 3. April 2012 fand sich bei der Klägerin zu 1. ein Bild starker Niedergestimmtheit, massive Stimmungsschwankungen und starke Beeinträchtigung durch Flash-back-Erleben, vor der stationären Aufnahme auch gepaart mit fremd- und eigengefährdenden Impulsdurchbrüchen bis hin zur akuten Suizidalität. Die Anwesenheit ihres Partners spiele für die psychische Stabilität der Klägerin zu 1. eine entscheidende Rolle. Wegen der Einzelheiten wird auf die ärztlichen Bescheinigungen (Blatt 68 bis 69, 75 bis 78 und 109 der Gerichtsakte) verwiesen. Zudem ergibt sich aus einem Schreiben des Kindergartens "Stadtpiraten" vom 26. März 2012 (Blatt 94 und 95 der Gerichtsakte), in dem der Kläger zu 2. betreut wird, dass die Klägerin zu 1. sich am 5. März 2012 selbst verletzt hat und nach diesem Vorfall auf der geschlossenen Station der LWL-Klinik Herten aufgenommen wurde. Grund für den Zusammenbruch sei vermutlich die Tatsache, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. sich wieder an seinen Meldeort I. habe begeben müssen. 6 Die Kläger beantragen, 7 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Oktober 2010 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, 8 2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie bezieht sich zur Begründung auf den ablehnenden Bescheid und trägt ergänzend vor, auch nach Vorlage der ärztlichen Atteste komme die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der psychischen Erkrankung der Klägerin zu 1. nicht in Betracht, da nach der Auskunftslage davon auszugehen sei, dass die Klägerin zu 1. auch in Mazedonien die erforderliche Behandlung erhalten könne. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die bei der Stadt Herten geführten Ausländerpersonalakten Bezug genommen (Beiakte Hefte 1 und 2). 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 21. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. 15 Die Kläger haben weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16 a‚ Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG feststellt. 16 Das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Mazedonien vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind. Es verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, die es sich zu eigen macht. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich auch nach dem letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes keine andere Beurteilung ergibt und die Lage in Mazedonien auch für die Minderheiten - insbesondere auch die der Roma - sich in den letzten Jahren weiter stabilisiert hat. 17 Vgl. Ad-hoc-Teil-Bericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 19. Januar 2011 zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Mazedonien (Stand: Januar 2011). 18 Die Kläger haben davon abweichend keinen Sachverhalt schlüssig dargelegt, der in ihrem Falle Übergriffe Dritter, gegen die der Staat keinen Schutz zu bieten hat, erkennen lässt. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, die die Schutzwirkungen des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG auslösen könnte, setzt nämlich Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe voraus, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes einzelne Mitglied der Gruppe daraus die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann. 19 Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 19. Mai 2009 - A 4 B 229/07 -, m.w.N., juris. 20 Dafür bieten weder der Vortrag der Kläger noch die derzeitige Erkenntnislage Anhaltspunkte. 21 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung eines europarechtlich begründeten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 AufenthG. Auch insoweit verweist die Kammer zunächst auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 21. Oktober 2010, die sie sich zu Eigen macht. Ergänzend wird ausgeführt, dass es insbesondere an den erforderlichen Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsnorm des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund der psychischen Erkrankung der Klägerin zu 1. fehlt. 22 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - ist für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, die diesem alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat droht. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 10 B 85.07 -, juris. 24 Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung und eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung ist eine erhebliche Gefahr für - insoweit nur in Betracht kommend - Leib oder Leben zu bejahen, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. 25 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris, und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBI. 1998, 284; Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris; vgl. auch Pressemitteilung des BVerwG vom 17. Oktober 2006 zu BVerwG 1 C 18.05, wonach eine "extreme, lebensbedrohende Gefahr nicht erforderlich ist". 26 Das Erfordernis einer besonderen Intensität der drohenden Gesundheitsschäden bzw. -zustände folgt zum einen aus dem der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immanenten Zumutbarkeitsgedanken bei einer Rückkehr sowie aus der gleichen hohen Stufe der von der Vorschrift gestützten drei Rechtsgüter - Leib, Leben, Freiheit -, die das Zuerkennen eines Abschiebungsverbots schon bei einer Gesundheitsverschlechterung, die objektiv ertragbar ist, außerhalb jeder vertretbaren Relation zur drohenden Lebensgefahr oder Freiheitsberaubung setzte. 27 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a.a.O., vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, und vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O. 28 Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dementsprechend auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. 29 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05.A - und vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A -; Schl.-H. OVG, Urteil vom 24. März 2005 - 1 LB 45/03 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris. 30 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG können auch dann vorliegen, wenn im Herkunftsland zwar geeignete Behandlungsmöglichkeiten bestehen, diese für den betreffenden Rückkehrer aber im Einzelfall aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erreichbar sind. 31 Vgl. zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris. 32 Unter Zugrundelegung dieser Kriterien und unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist nach Überzeugung der Kammer zu Gunsten der Klägerin zu 1. derzeit kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich ihr Gesundheitszustand im Falle ihrer Rückkehr nach Mazedonien auf Grund der dort vorhandenen Verhältnisse wesentlich verschlechtern wird. 33 Nach den im Verfahren vorgelegten Bescheinigungen bedarf die Klägerin zu 1. wohl unstreitig weiterhin sowohl medikamentöser Behandlung als supportiver Gespräche. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen ist diese Form der Behandlung im Heimatland der Klägerin verfügbar. In Mazedonien können psychiatrische Erkrankungen aller Art inklusive posttraumatischer Belastungsstörungen sowohl stationär als auch ambulant behandelt werden. In Skopje gibt es neben dem Universitätsklinikum "Klinisches Zentrum" mit einer psychiatrischen Abteilung ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie Privatkliniken zur stationären Behandlung. Im Land gibt es insgesamt drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Daneben bieten die Allgemeinkrankenhäuser stationäre sowie ambulante Behandlungen an. 34 Vgl. AA, a.a.O. 35 Die notwendige Behandlung ist für die Klägerin zu 1. in ihrer Heimat auch durchgehend erreichbar. 36 Dabei geht die Kammer zunächst von Folgendem aus: Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes, a.a.O., basiert das heutige Gesundheitssystem auf einer allgemeinen Versicherungspflicht. Jeder offiziell registrierte Bürger kann in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen. Er steht auch mittellosen Rückkehrern offen. Für diese ist das Arbeitsamt am Ort der Niederlassung nach Rückkehr zuständig. 37 Somit kann auch die Klägerin zu 1. Krankenversicherungsschutz erhalten, so dass finanzielle Aspekte einer Behandlung nicht entgegenstehen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin zu 1. aufgrund ihrer psychischen Konstitution nicht in der Lage wäre, die notwendigen organisatorischen Dinge zu regeln. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ihr Ehemann auch ausreisepflichtig ist. Zumindest er wird in der Lage sein, notwendige Behördengänge und Gespräche mit Kliniken in die Hand zu nehmen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich der psychische Zuständ der Klägerin zu 1. bei Trennung von ihrem Ehemann nach den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen stets verschlimmerte. Bei einer gemeinsamen Ausreise entfällt dieser zusätzlich belastende Faktor. Im Übrigen standen in der Bundesrepublik auch Sprachbarrieren einer weitergehenden Behandlung der Klägerin zu 1. entgegen. Diese Schwierigkeit besteht bei einer Behandlung in Mazedonien nicht. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 39