Beschluss
7 L 559/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:0530.7L559.12.00
1mal zitiert
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2197/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. April 2012 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis - wie in der Verfügung angenommen - darauf gestützt werden kann, dass der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt hat, weil er das angeforderte Gutachten nicht vorgelegt hat. Dies ist - aus welchen Gründen auch immer - offenbar tatsächlich nicht beim Antragsgegner eingegangen. Allerdings ergibt sich aus dem jetzt im Klageverfahren vorgelegten Gutachten, dass der Antragsteller derzeit als ungeeignet angesehen werden muss; dies trägt die hier angefochtene Entscheidung, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dafür ist vorliegend Folgendes maßgeblich: Gemäß § 2a Abs. 5 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) hat nach Wiedererteilung einer entzogenen Fahrerlaubnis in der Probezeit die Behörde in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (MPU) anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut u.a. eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Dem Antragsteller ist wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,14 Promille am 1. November 2007, d.h. innerhalb der wegen anderer Verkehrsverstöße schon bis zum 19. November 2008 verlängerten (ersten) Probezeit, mit Strafbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 3. März 2008 die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 5 Monaten entzogen worden. Wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 7. Februar 2008 ist er in der Folgezeit durch Strafbefehl des Amtsgerichts Kamen vom 17. September 2008 mit einer neuen Sperrfrist von 1 Jahr zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Da die Fahrerlaubnis dann am 8. November 2010 wiedererteilt wurde, betrug die Restdauer der Probezeit (§ 2a Abs. 1 Satz 7 StVG) noch 1 Jahr und 18 Tage und endete deshalb am 26. November 2011. Da der Antragsteller am 5. Juli 2011 einen Geschwindigkeitsverstoß um 31 km/h beging - dies ist gemäß der Anlage 12 zu § 34 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eine schwerwiegende Zuwiderhandlung -, war die Voraussetzung zur Anordnung einer MPU gemäß § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG gegeben. Die Ergebnisse der danach zu Recht eingeholten MPU des TÜV Nord (Recklinghausen) vom 21. März 2012 (Untersuchungstag: 8. März 2012) räumen die Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers nicht aus. Die darin getroffenen Feststellungen lassen trotz der nicht negativen verkehrsmedizinischen und leistungspsychologischen Befunde im Ergebnis erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Im Gutachten wird überzeugend dargelegt, dass und warum der Antragsteller bisher noch keine tragfähigen Kontrollstrategien für den zukünftigen Umgang mit seinen bisherigen unkontrollierten Verhaltensimpulsen entwickelt hat und deshalb vor der Wiedergewinnung der Kraftfahrereignung entsprechender fachlicher Hilfe einer qualifizierten verkehrspsychologischen Behandlung bedarf. Ist der Antragsteller danach zurzeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Daraus folgende persönliche oder berufliche Probleme hat er deshalb hinzunehmen. Es bleibt dem Antragsteller - möglichst unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Gutachtens - unbenommen, zu gegebener Zeit durch Vorlage einer (erneuten) MPU im Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen. Hinsichtlich der übrigen Regelungen der Ordnungsverfügung sind Rechtsmängel weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers (nach seinen Angaben bei der MPU ist der Antragsteller Paketfahrer) in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 - (juris/ nrwe.de).