Urteil
5 K 4291/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0524.5K4291.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer zu je 1/2 Anteil des Grundstücks T.-----straße 12 in F. -I. (Gemarkung I. , Flur 2, Flurstück 38). Der Beigeladene ist Eigentümer des benachbarten Grundstücks T.-----straße 12 (Gemarkung I. , Flur 2, Flurstück 38). Die Grundstücke, die sich in einem unbeplanten Gebiet befinden, sind mit Doppelhaushälften bebaut; diese sind an der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit ihren Giebelseiten aneinandergebaut und verfügen über ein traufständiges Satteldach. Die (straßenseitigen) Vorderfronten der Gebäudehälften sind nahezu spiegelbildlich errichtet worden. Im rückwärtigen - gartenseitigen - Bereich befinden sich an beiden Doppelhaushälften ebenfalls grenzständig aneinandergebaute eingeschossige Anbauten, an die sich jeweils eine nicht überdachte Gartenterrasse anschließt. In diesem hinteren Terrassenbereich befindet sich eine 2,20 m hohe grenzständige Sichtschutzmauer; im weiteren Verlauf der Grundstücksgrenze befindet sich eine Hecke. Der rückwärtige Anbau an der klägerischen Doppelhaushälfte verfügt über ein eigenes rechtwinklig zum First des Hauptdaches stehendes Satteldach; der Anbau an der Doppelhaushälfte des Beigeladenen verfügt ein abgeschlepptes Dach. Die nähere Umgebung der Grundstücke ist ebenfalls durch eine offene Bauweise in der Form von Einfamilien- und Doppelhäusern geprägt. 3 Der Beigeladene beantragte ausweislich der beigezogenen Bauakte mit Bauantrag vom 28. Mai 2011 die Erteilung einer Baugenehmigung für eine "Aufstockung" der bestehenden Doppelhaushälfte durch Errichtung einer rückwärtigen grenzständigen Schleppgaube im Bereich des Obergeschosses nebst einem davor liegenden Balkon. Eingezeichnet war in den Bauvorlagen auch die bereits vorhandene Grenzmauer im hinteren Terrassenbereich. Für jene Grenzmauer beantragte der Beigeladene die Zulassung einer Abweichung von § 6 Abs. 10 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW). 4 In Bezug auf das Bauvorhaben erklärten die Kläger unter dem 8. September 2011 schriftlich ihr Einverständnis zum Erhalt der Trennmauer und der damit verbundenen Abweichung. 5 Am 12. September 2011 erteilte die Beklagte daraufhin dem Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren antragsgemäß die Baugenehmigung; zugleich gewährte sie antragsgemäß die Zulassung einer Abweichung von § 6 BauO NRW. 6 Mit der vorliegenden Klage, die am 12. Oktober 2011 erhoben worden ist, wenden sich die Kläger gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Sie sind der Ansicht, die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Zunächst sei - entgegen der Ansicht des Beigeladenen - seitens der Kläger nicht wirksam auf Abwehransprüche verzichtet worden. Eine Bauskizze, die der Architekt des Beigeladenen bereits im April 2011 vorgelegt habe, sei zu unbestimmt gewesen; außerdem habe jene Skizze damals nur der Kläger zu 1., nicht aber dessen Ehefrau - die Klägerin zu 2. - unterschrieben. In der Sache selbst verletze das Vorhaben sowohl nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- wie auch des Bauordnungsrechts. Zum einen sei das Vorhaben mit der offenen Bauweise in der Form eines Doppelhauses nicht mehr vereinbar; durch den Ausbau nebst Balkon entstehe ein deutliches "Über- und Unterverhältnis" der Haushälften, wodurch der Doppelhauscharakter verloren gehe. Zum anderen verstoße das genehmigte Vorhaben gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Der Anbau habe erdrückende Wirkung. Außerdem sei nunmehr seitens der Kläger zu befürchten, dass man - aufgrund der Einsichtnahmemöglichkeiten vom Balkon - "auf dem Präsentierteller" leben müsse. Schließlich verstoße das Vorhaben auch gegen § 6 Abs. 1 BauO NRW, denn durch die Aufstockung sei die Gebäudehälfte des Beigeladenen nicht mehr als Doppelhaus ohne Grenzabstand zulässig. 7 Die Kläger beantragen schriftsätzlich, 8 die Baugenehmigung der Beklagten vom 12. September 2011 (Az.: 61-52-04924-2011) aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte ist der Ansicht, dass durch den genehmigten Ausbau der Doppelhauscharakter nicht verloren gehe und damit das planungsrechtliche "Harmoniegebot" für Doppelhäuser nicht verletzt werde. Insoweit sei die grenzständige Bebauung auch bauordnungsrechtlich nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zulässig. Überdies seien keine Einsichtnahmemöglichkeiten in das Nachbargebäude geschaffen worden. Vom Balkon aus seien allenfalls Einblicke in den klägerischen Garten möglich; diese seien bei einer derartigen Wohnsituation jedoch hinzunehmen. 12 Der Beigeladene hat - schriftsätzlich - keinen eigenen Antrag gestellt. Zur Sache trägt er vor, dass sein Architekt das Vorhaben mit beiden Klägern ausführlich erörtert habe; beide Kläger seien mit dem Vorhaben einverstanden gewesen. 13 Der Berichterstatter hat am 2. Mai 2012 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Ortsterminprotokoll Bezug genommen (Bl. 144 - 149 der Gerichtsakte). 14 Die Beteiligten haben im Ortstermin zu Protokoll erklärt, dass sie mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer sowie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bauakte sowie der beigezogenen Hausakten der Beklagten zu den Gebäuden T.-----straße 12 und 14 (Beiakten/Hefte 1 bis 3) verwiesen. 16 Entscheidungsgründe: 17 I. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden. 18 II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. 19 Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 12. September 2011 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt die Kläger demgemäß nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 20 1. Zunächst liegt kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts vor. 21 a) Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Streit stehenden Vorhabens richtet sich nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB), da das Grundstück des Beigeladenen - unstreitig - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, jedoch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Das Bauvorhaben des Beigeladenen fügt sich dabei fraglos hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da das Gebäude des Beigeladenen weiterhin ausschließlich Wohnzwecken dienen soll. Die weiteren Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB und damit vor allem das Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubare Grundstückfläche sind demgegenüber regelmäßig - so auch hier - nicht nachbarschützender Natur. So ist es für Nachbarverfahren regelmäßig ohne Bedeutung, ob sich das streitige Vorhaben nach seinem Bauvolumen, der Zahl seiner Geschosse, der Höhe oder der Bebauungstiefe in die nähere Umgebung einfügt. 22 St. Rspr., grundlegend BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 - IV C 234.65 -, BVerwGE 32, 173; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Februar 2008 - 6 K 1102/06 -, zit. nach juris, sowie Beschlüsse vom 23. Dezember 2008 - 5 L 1404/08 -, juris, und vom 23. April 2010 - 5 L 337/10 -, juris. 23 b) Das genehmigte Bauvorhaben des Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme. 24 Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 25 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, BauR 1983, 449, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, DVBl. 1994, 697, und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, DVBl. 2000, 192; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360. 26 Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. 27 Ein derartig qualifizierter Verstoß ist hier - sowohl mit Blick auf den angeblichen "Verlust des Doppelhauscharakters" (1) als auch hinsichtlich der gerügten Einsichtnahmemöglichkeiten (2) - nicht feststellbar. 28 (1) Zwar kann nach der Rechtsprechung des 10. Senates des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des "Einfügens" verankerte Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf die Bauweise vorliegen, wenn durch ein Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich das durch eine Doppelhausbebauung begründete nachbarschaftliche Austauschverhältnis einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht wird. 29 Vgl. in dieser Deutlichkeit zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 19. April 2012 - 10 A 1035/10 -, juris - der 10. Senat hat in dieser Entscheidung die Frage der Bewahrung des Doppelhauscharakters im unbeplanten Bereich eindeutig als Belang eingestuft, der im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme zu prüfen ist. 30 Durch Anbauten oder Bauteile an nur einer der beiden Doppelhaushälften muss dabei allerdings nach Ansicht der Kammer ein solches Ungleichgewicht entstehen, welches sich handgreiflich nachteilig auf das Anwesen des anderen auswirkt. 31 Vgl. bereits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. August 2011 - 5 L 579/11 -, juris. 32 Hinsichtlich des hier im Streit stehenden Vorhabens ist ein solches Ungleichgewicht nicht einmal ansatzweise zu erkennen. 33 Vielmehr bildet die Haushälfte des Beigeladenen zusammen mit der Haushälfte der Kläger weiterhin in jedweder Hinsicht ein Doppelhaus in offener Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). 34 Die Annahme eines Doppelhauses im vorstehenden planungsrechtlichen Sinne setzt voraus, dass zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Dabei müssen die beiden "Haushälften" nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, juris. 36 In einem solchen Sinne aufeinander abgestimmt sind die Hälften eines Doppelhauses nach Ansicht des 10. Senates des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen dann, wenn sie sich in ihrer Grenzbebauung noch als "gleichgewichtig" und "im richtigen Verhältnis zueinander" und daher als harmonisches Ganzes darstellen, ohne disproportional, als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser ohne hinreichende räumliche Verbindung zu erscheinen. Dementsprechend muss ein Haus, soll es Teil eines Doppelhauses sein, ein "Mindestmaß an Übereinstimmung" mit dem zugehörigen Nachbarhaus aufweisen, indem es zumindest einzelne der ihm Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreift. 37 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2012 - 10 A 1035/10 -, a.a.O. 38 Im vorliegenden Fall kann dieses erforderliche "Mindestmaß an Übereinstimmung" nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Die Doppelhaushälften sind auch in dem nunmehr genehmigten Zustand nach wie vor im Wesentlichen aneinandergebaut. Es gibt keine nach vorne oder hinten vortretende Anbauten oder Bauteile oder sonstige freistehende Grenzwände, die den Eindruck zweier selbständiger - praktisch allseitig freistehender - Baukörper erwecken könnten. Auch sonst wird das Bild eines "Gesamtkörpers" nicht aufgehoben. Der genehmigte Ausbau verfügt gerade einmal über eine zusätzliche Kubatur von 49 m3. (Bl. 10 der Beiakte/Heft 1). Insoweit wird auch kein zusätzliches Bauvolumen geschaffen, das den Eindruck eines eigenständigen grenzständigen Gebäudes vermitteln könnte. Hinzu kommt schließlich, dass die hier streitige Aufstockung in der Gestalt einer Schleppgaube im rückwärtigen Bereich des Gebäudes erfolgt. Die rückwärtigen Bereiche der jeweiligen Haushälften sind - anders als die nahezu spiegelbildlich errichteten (straßenseitigen) Gebäudefronten - durch die vorhandenen verschiedenartigen Dachkonstruktionen der Anbauten ohnehin bereits optisch unterschiedlich gestaltet. Dabei ist das Satteldach, welches sich auf dem rückwärtigen Anbau an der klägerischen Doppelhaushälfte befindet, bereits selbst von gewissem Gewicht. Gerade auch im Vergleich hierzu vermag die genehmigte Schleppgaube, die noch deutlich unterhalb der vorhandenen Firsthöhe des bestehenden Hauptbaukörpers liegt, kein Missverhältnis zu begründen, welches sich handgreiflich nachteilig auf das Anwesen der Kläger auswirkt. Die Schleppgaube nebst Balkon hat weder für die andere Doppelhaushälfte "erdrückende Wirkung" noch sonst unzumutbare Auswirkungen etwa in Bezug auf die Besonnung des Grundstücks der Kläger. 39 (2) Ebenso muss die seitens der Kläger gerügte Möglichkeit, von dem genehmigten Balkon aus in den Garten der Kläger Einsicht nehmen zu können, hingenommen werden. Wie der Berichterstatter im Rahmen des Ortstermins feststellen konnte, ist die Sicht in den klägerischen Garten sowohl durch das auf dem Anbau an der klägerischen Doppelhaushälfte vorhandene Satteldach als auch durch die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze vorhandene Hecke stark eingeschränkt. Eingesehen werden kann von dem Balkon aus allenfalls in den hintersten Bereich des klägerischen Gartens. Solche Einsichtnahmemöglichkeiten, wie sie letztlich auch aus einem Fenster möglich wären, sind nicht unzumutbar. 40 2. Das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Insbesondere ist eine Verletzung des § 6 BauO NRW hier nicht festzustellen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden zwar grundsätzlich Abstandflächen freizuhalten; nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ist indes innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber solchen Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden muss bzw. darf. Dieser Ausnahmetatbestand - namentlich § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW - ist hier einschlägig. Die Erhöhung und der Ausbau des Dachgeschosses kann danach an der Nachbargrenze errichtet werden, da nach den hier einschlägigen planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und gesichert ist, dass (auch) auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Dass an der Nachbargrenze ohne Grenzabstand gebaut werden darf, ergibt sich aus § 22 Abs. 2 BauNVO. Das Haus des Beigeladenen ist in offener Bauweise als Doppelhaus errichtet; dies wird - wie soeben aufgezeigt - durch den genehmigten Ausbau nicht geändert. Dies bedeutet zugleich, dass der Baukörper insgesamt sowie die nunmehr grenzständig genehmigte Schleppgaube nebst Balkon Abstandflächen nicht einzuhalten brauchen. Die geplante Aufstockung des Hauses des Beigeladenen hält sich dabei auch im Rahmen der überbaubaren Grundstücksfläche, die durch den Ausbau nicht verändert wird. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2010 - 7 B 201/10 -, juris ("Handelt es sich bei einem Dachaufbau um einen vom Dach losgelösten selbständigen Bauteil, sind seine äußeren Begrenzungen regelmäßig als Außenwände bzw. Teile von Außenwänden des Gebäudes anzusehen, die unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW grenzständig errichtet werden dürfen."). 42 Nach alledem war die Klage daher abzuweisen. Auf die Frage, ob die Kläger wirksam auf ihre Abwehrrechte verzichtet haben, kam es daher nicht mehr an. 43 III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Es entsprach dabei der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. 44 IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 45