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Beschluss

7a L 610/12.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0511.7A.L610.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Ausländerbehörde des Kreises Unna und der für die Abschiebung zuständigen Zentralen Ausländerbehörde Dortmund mitzuteilen, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, 4 hat keinen Erfolg. 5 Selbst wenn über den Asylfolgeantrag beider Antragsteller vom 30. April 2012 bisher von der Antragsgegnerin nicht entschieden worden ist, hat das Gericht grundsätzlich selbst abschließend über die Frage des Wiederaufgreifens des Verfahrens und die begehrte Abänderung der zuvor getroffenen Entscheidung zu Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 2-7 AufenthG zu entscheiden. 6 Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15/03 -, juris Rdnr. 9 f. 7 Den Antragstellern ist Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG nicht zu gewähren. Eine Abschiebung in den Kosovo haben sie nicht zu befürchten. Die Ausländerbehörde des Kreises V. beabsichtigt vielmehr, die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 7. Mai 2010 zu vollziehen, die eine Abschiebung nach Serbien vorsieht. Die Antragsteller haben davon abweichend die kosovarische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Allein der Geburtsort Pristina der 1969 geborenen Antragstellerin zu 1. reicht dafür nicht aus, weil zum Zeitpunkt der Geburt der Antragstellerin zu 1. die Republik Kosovo noch nicht bestand und die Antragsteller sich zum Zeitpunkt der Gründung dieses Staates durch Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 im Bundesgebiet aufhielten. Eine Registrierung im Kosovo nach den für den Erwerb der Staatsangehörigkeit nach 2008 maßgeblichen Vorschriften haben die Antragsteller nicht dargetan; vielmehr hat die Serbische Republik die Registrierung der Antragsteller in Kraljevo, Serbien bestätigt und entsprechende Passersatzpapiere ausgestellt. Dies ergibt sich aus der beigezogenen Verfahrensakte der Antragsgegnerin und der den Antragstellern bekannten Ordnungsverfügung der Ausländerbehörde des Kreises V. vom 7. Mai 2010. 8 Ausgehend davon stehen den Antragstellern die begehrten Schutzrechte eindeutig nicht zu. Europarechtlich begründeten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG, 9 vgl. zur Auslegung des Antrages: BVerwG, Urt. vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - juris, LS 1 und Rdnr.13 f., 10 haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht erkennbar. 11 Ein (national begründetes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, auf das die Antragsteller sich unter Hinweis auf die Situation der Roma im Kosovo, namentlich auch alleinstehende Frauen mit Kindern berufen, liegt nicht vor. 12 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 13 Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die die Antragsteller in Serbien erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, können sie Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn sie bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihnen trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. 14 BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14/10 -, juris Rdnr. 20 ff m.w.N. 15 Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. 16 BVerwG, Urteil vom 8. September 2011, a.a.O., 17 Rdnr. 23 ff m.w.N. 18 Eine solche konkrete erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Antragsteller im Falle ihrer Rückführung nach Serbien liegt nicht vor. 19 Die Kammer geht nach weiteren Verbesserungen in Serbien für Rückkehrer allgemein und für ethnische Minderheiten wie Roma insbesondere davon aus, dass die Lebenssituation in Serbien nach wie vor nicht zufriedenstellend ist und diese ethnische Minderheit unter hoher Arbeits- und Mittellosigkeit und sonstigen Schwierigkeiten zu leiden hat. 20 Vgl. allgemein zur Situation der Roma in Serbien: UNHCR, Anmerkung zur geplanten Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als "sichere" Herkunftsstaaten festgelegt werden, Mai 2009, S. 6 f.; vgl. auch AI, Serbia - Briefing tot he UN committee ton the elimination of Racial Discrimination, February 2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 7. April 2011, S. 2 und 8 sowie den letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2010 (Stand: Mai 2010). 21 Dass die lebensnotwendige Grundversorgung der Menschen in Serbien allgemein oder für einzelne Personengruppen, auch in der Situation der geschiedenen Antragstellerin zu 1. und des jetzt knapp 16jährigen Antragstellers zu 2. nicht sichergestellt wäre, ist allerdings in Übereinstimmung mit den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht anzunehmen. 22