Urteil
7 K 3803/11
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Betroffene unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat und damit die fehlende Trennung von (mindestens gelegentlichem) Konsum und Fahren feststeht.
• Die Behörde muss nicht den mehrmaligen Konsum beweisen, wenn die Umstände der Fahrt unter Drogen seine Ungeeignetheit belegen und der Betroffene keine glaubhafte Ausnahme darlegt.
• Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und macht keine substantiierten Angaben zu behauptetem Einmalkonsum, kann dies bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden.
• Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend; die FeV schreibt dann regelmäßig die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vor (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Entscheidungsgründe
Entzug der Fahrerlaubnis bei Fahrt unter Cannabiseinfluss trotz fehlender Angaben zum Konsummuster • Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Betroffene unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat und damit die fehlende Trennung von (mindestens gelegentlichem) Konsum und Fahren feststeht. • Die Behörde muss nicht den mehrmaligen Konsum beweisen, wenn die Umstände der Fahrt unter Drogen seine Ungeeignetheit belegen und der Betroffene keine glaubhafte Ausnahme darlegt. • Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und macht keine substantiierten Angaben zu behauptetem Einmalkonsum, kann dies bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. • Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend; die FeV schreibt dann regelmäßig die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vor (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Der Kläger besitzt seit 2007 eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Im Februar 2011 wurde er bei einer Polizeikontrolle als Fahrer eines PKW unter Einfluss von Cannabis festgestellt; eine Blutentnahme ergab THC 10,0 ng/ml und THC‑Carbonsäure 60 ng/ml. Ein wegen Verdachts des Besitzes geführtes Strafverfahren wurde eingestellt. Die Behörde entzog dem Kläger im August 2011 die Fahrerlaubnis mit der Begründung, er könne Konsum und Fahren nicht trennen. Der Kläger erhob Klage und rügte, es sei lediglich ein einmaliger Konsum nachweisbar; die Behörde trage die Beweislast für mehr als gelegentlichen Konsum. Der Kläger machte keine substantiierten Angaben zu einem Erstkonsum gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Behörde. Die Kammer entschied ohne mündliche Verhandlung. • Die Klage ist unzulässig nicht, aber unbegründet: Die Entziehungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. • Die Fahrt unter Cannabiseinfluss begründet nach Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV die Annahme, dass zwischen (mindestens gelegentlichem) Konsum und Fahren keine Trennung möglich ist und damit die Eignung fehlt. • Die vom Kläger behauptete Möglichkeit eines einmaligen Konsums wäre nur dann relevant, wenn sie konkret und glaubhaft dargelegt würde; mangels substantiierten Vortrags ist davon nicht auszugehen. • Es besteht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit, dass ein Erstkonsument nicht die Erfahrung hat, das Risiko einer Fahrt unter Einfluss von Cannabis einzugehen; dies trägt gegen die Annahme eines harmlosen Einzelfalles. • Der Kläger hat seiner Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, indem er keine Angaben zu seinem Konsum machte; dieses Unterlassen ist bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen. • Bei Feststehen der Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht Ermessenssache; die FeV verlangt in der Folge regelmäßig die Anordnung einer medizinisch‑psychologischen Untersuchung (§ 14 Abs. 2 FeV). • Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr ist nicht beanstandet und bleibt bestehen. Die Klage wird abgewiesen; die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, weil die Fahrt unter Cannabiseinfluss und das fehlende substantielle Vorbringen des Klägers die Annahme nahelegen, dass er Konsum und Fahren nicht trennen kann. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wegen der festgestellten Ungeeignetheit ist die Anordnung weiterer Maßnahmen nach der Fahrerlaubnis‑Verordnung, insbesondere einer medizinisch‑psychologischen Untersuchung, vorzusehen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Berufung wurde zugelassen.