Urteil
7 K 3803/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:0510.7K3803.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der 0000 geborene Kläger ist nach Aktenlage seit September 2007 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B. Am 24. Februar 2011 gegen 20:20 Uhr wurde bei einer polizeilichen Überprüfung festgestellt, dass er als Fahrer eines PKW unter BTM-Einfluss stand. Dabei wurden Drogen nicht gefunden. Nach Belehrung gab der Kläger an, sich nicht zur Sache äußern zu wollen. Eine Blutentnahme erfolgte gegen 21:07 Uhr. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. C. (Institut für Rechtsmedizin der Universität F. ) vom 4. März 2011 betrug der THC-Gehalt im Blut 10,0 ng/ml und die THC-Carbonsäure 60 ng/ml; es sei von einem zeitnahen Cannabiskonsum in Relation zur Blutentnahme auszugehen. Das wegen des Verdachtes des Besitzes von Betäubungsmitteln eingeleitete Strafverfahren wurde gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt (StA Bochum 34 Js 228/11). Zu der Absicht, die Fahrerlaubnis deshalb zu entziehen, äußerte sich der Kläger nicht. Mit der hier streitigen Verfügung vom 9. August 2011 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse B, da er unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt habe und damit die fehlende Trennung von Konsum und Fahren feststehe, und ordnete die sofortige Vollziehung an. Außerdem wurden eine Verwaltungsgebühr von 200 EUR und Zustellkosten von 2,25 EUR erhoben. Am 9. September 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Außerdem hat er am 12. September 2011 um vorläufigen Rechtsschutz nach-gesucht. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 28. September 2011 abgelehnt (7 L 965/11). Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 12. März 2012 zurückgewiesen (16 B 1294/11). Zur Begründung der Klage trägt der Kläger zusammengefasst vor, dass nach Aktenlage nur ein einmaliger Konsum feststehe und auch die festgestellten Werte nicht die Annahme eines mehr als einmaligen Konsums, also eines (mindestens) gelegentlichen Konsums belegten. Nicht er müsse einen nur einmaligen Konsum beweisen, sondern die Fahrerlaubnisbehörde müsse den mehr als einmaligen Konsum beweisen. Könne sie dies nicht, gehe das zu ihren Lasten. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 9. August 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, da der Kläger durch die "Drogenfahrt" bewiesen habe, nicht zwischen Konsum und Fahren trennen zu können. Die Parteien haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Verfahrens 7 L 965/11, des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Beiakte Heft 2) und der Strafakte der Staatsanwalt-schaft Bochum 34 Js 228/11 (Beiakte Heft 1). Entscheidungsgründe: Über die Klage kann gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungs-gerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden werden, da die Parteien sich damit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist unbegründet, da die Entziehungs-verfügung der Beklagten vom 9. August 2011 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Verfügung (§ 117 Abs. 5 VwGO) und die Beschlüsse der Kammer und des OVG NRW im zugehörigen Eilverfahren Bezug genommen. An der dort geäußerten Rechtsauffassung hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung fest. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich als rechtmäßig, da der Kläger durch die Fahrt unter Cannabiseinfluss bewiesen hat, dass er zwischen dem (mindestens gelegentlichen) Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann, vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Die in Klage- und Antragsverfahren geäußerte Ansicht des Klägers, in seinem Falle sei nicht einmal gelegentlicher Cannabiskonsum bewiesen, sondern allenfalls einmaliger Konsum, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Die darin möglicherweise zu sehende Behauptung eines Erstkonsums kann rechtlich allenfalls dann relevant sein, wenn ein solcher Erstkonsum konkret und glaubhaft dargelegt ist. Es spricht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass ein Erstkonsument, der im Umgang mit Cannabis unerfahren ist, sich dem hohen Risiko einer Fahrt unter Einfluss dieser Droge aussetzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2008 - 16 B 868/08 - m.w.N. Der Kläger hat weder gegenüber der Polizei und Staatsanwaltschaft noch gegenüber der Beklagten und auch nicht in den gerichtlichen Verfahren Angaben zu seinem Cannabis-Konsum gemacht und ist damit seiner Mitwirkungsobliegenheit in einer solchen, von ihm behaupteten Ausnahmesituation nicht nachgekommen. Deshalb ist es zulässig, dieses Verhalten bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen. So schon im zugehörigen Beschwerdeverfahren: OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2012 - 16 B 1294/11 -. Bei feststehender Ungeeignetheit steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger inzwischen seine Kraftfahrereignung wiedergewonnen haben könnte. Insoweit schreibt die Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung vor (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Hinsichtlich der Gebührenfestsetzung sind Gründe für deren Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch erkennbar. Die Klage ist deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Entscheidung im Hinblick auf die im Beschluss des OVG NRW vom 12. März 2012 dargestellte unterschiedliche Rechtsprechung verschiedener Obergerichte grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).