Beschluss
6z L 275/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0507.6Z.L275.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Sommersemester 2012 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. 3 Der Antragsteller bewirbt sich für ein Zweitstudium, weil er mit der Abschlussprüfung und dem damit verbundenen Erwerb des akademischen Grads eines Diplomingenieurs in dem Studiengang Aeronautical and Astronautical Technology, Fachrichtung Luft- und Raumfahrttechnik an der Fachhochschule Aachen bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat. Für die Auswahl dieser Bewerber gilt § 17 der Vergabeverordnung (VergabeVO). Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Einzuräumen ist dem Antragsteller, dass die Fallgruppen nach Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO im Einzelfall einige Abgrenzungsschwierigkeiten aufwerfen. Das System selbst unterliegt jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 4 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris, und vom 16. Juli 2009 - 13 B 858/09 -. 5 Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums hat die Antragsgegnerin 4 Punkte (" sehr gut") nach Anlage 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zur VergabeVO vergeben. Dagegen wendet sich der Antragsteller nicht. 6 Die Antragsgegnerin hat den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gem. Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO für den Antragsteller zu Recht nicht mit sieben Punkten nach Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO bewertet. "Besondere berufliche Gründe" i.S.d. Bestimmung sind zu bejahen, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt, also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann. 7 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B 76/00 -, vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 - und vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris. 8 Ausgehend von diesen Maßstäben ist den vom Kläger in seiner schriftlichen Begründung für sein Zweitstudienbegehren dargelegten - und angesichts der Ausschlussfrist nach § 3 VergabeVO allein maßgeblichen - beruflichen Gründen nicht der für die Fallgruppe 3 erforderliche Grad der Bedeutung beizumessen. 9 Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO ist unter anderem, dass der Studienbewerber ein klares Berufsziel benennt und sich dieses Ziel als interdisziplinärer Beruf erweist, bei dem beide Studiengänge in vollen oder zumindest erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris . 11 Der Antragsteller gibt an, eine Tätigkeit als flugmedizinischer Sachverständiger, wissenschaftlich arbeitend auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrtmedizin, anzustreben. Nach § 24e der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung kann zunächst nur die Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 angestrebt werden und erst drei Jahre später die Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 3. Beiden Anerkennungen gemeinsam ist, dass der Betreffende die Anerkennung als Arzt für Innere Medizin, Allgemeinmedizin oder Arbeitsmedizin besitzen muss und darüber hinaus weitere Qualifikationen aus dem Bereich der Flugmedzin vorweisen können muss. Für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 ist neben einer Flugausbildung ein Grundlehrgang für flugmedizinische Sachverständige, für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 3 daneben die Zusatzausbildung zum Flugmediziner erforderlich und ein Aufbaulehrgang für flugmedizinische Sachverständige. 12 Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich nicht, inwieweit die in seinem Erststudium erworbenen Kenntnisse bei der Erreichung des Berufsziels eines flugmedizinischen Sachverständigen von Vorteil sind, insbesondere, ob die zum Studium der Humanmedizin nach § 24e der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hinzutretenden Zusatzqualifikationen nach einem Studium der Luft- und Raumfahrttechnik als er-bracht gelten oder nach einer Facharztausbildung ohne Rücksicht auf ein Erststudium erbracht werden müssten. 13 Soweit der Kläger geltend macht, nach Abschluss eines Studiums der Humanmedizin als flugmedizinischer Sachverständiger die Stelle eines ärztlichen Mitarbeiters in der Luft- und Raumfahrmedizinischen Forschung antreten zu wollen, erfüllt dies ebenfalls nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO. Es ist zwar ohne weiteres nachvollziehbar, dass die in seinem Erststudium erworbenen Kenntnisse dabei aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen von Vorteil sind. Die Ausführungen des Antragstellers lassen aber nicht darauf schließen, dass diese Vorteile derart umfassende Kenntnisse voraussetzen, dass sie - im Sinne einer sinnvollen Ergänzung - ein Vollstudium der Luft- und Raumfahrttechnik voraussetzen. Aus der Stellungnahme des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrttechnik e.V. vom 19. April 2012 geht lediglich hervor, dass neben einem Studium der Humanmedizin eine über das Studium der Humanmedizin hinausgehende vertiefte Kenntnis der naturwissenschaftlichen Grundlagen und darüber hinaus fundierte technische Kenntnisse erforderlich sind, um als ärztlicher Mitarbeiter dort tätig zu werden. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller das im Rahmen der angestrebten Tätigkeit im Bereich Naturwissenschaft/Technik erforderliche Wissen auch in anderer Weise hätte erwerben können als durch ein Vollstudium der Luft- und Raumfahrttechnik. Somit fehlt es nach den innerhalb der Bewerbungsfrist vorgetragenen Gründen an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme, dass die angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier wissenschaftlicher Berufsfelder, also als ein interdisziplinäres Tätigkeitsfeld, zu werten wäre. Das angestrebte Zweitstudium erweist sich demnach nicht als Teil einer aus zwei in sinnvoller Weise aufeinander bezogenen Hochschulausbildungen bestehenden Gesamtausbildung. 14 Ob sonstige berufliche Gründe im Sinne der Fallgruppe 4 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Anlage 3 zur VergabeVO vorliegen, kann dahingestellt bleiben. Nach den maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen im Sommersemester 2012 war mindestens eine Messzahl von 11 Punkten erforderlich, die der Antragsteller mit einer Eingruppierung in Fallgruppe 4 nicht erreichen würde. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art. 17