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Urteil

7 K 2079/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:0427.7K2079.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Mit Schreiben vom 17. November 2010 bewarb sich der im April 1981 geborene Kläger bei dem Fachseminar für Altenpflege der Caritas in P. -F. unter Beifügung eines Lebenslaufes und eines Führungszeugnisses um einen Ausbildungsplatz als Altenpflegehelfer. Im Führungszeugnis vom 16. Juli 2010 waren 5 Eintragungen enthalten: AG S. -E. vom 25.04.2000: 1 Jahr 5 Monate Jugendstrafe wegen gewerbsmäßigen Betruges in 9 Fällen, Diebstahl und vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen (Tattag 30.11.1999) AG S1. vom 08.01.2003: 5 Monate Freiheitsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen (Tattag 24.06.2002) AG S1. vom 19.02.2004: 2 Jahre Jugendstrafe (unter Einbeziehung der früheren Verurteilungen) wegen Betruges in 11 Fällen (Tattag 05.03.2003) AG S1. vom 10.11.2005: 1 Jahr Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 2 Fällen (Tattag 20.03.2005) LG C. vom 22.01.2007: 2 Jahre 10 Monate Freiheitsstrafe wegen schwerer Brandstiftung in 2 Fällen, Sachbeschädigung in 2 Fällen sowie wegen falscher Verdächtigung; Nebenfolge gemäß § 25 JArbSchG: Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (Tattag 04.05.2006) Aus dem Lebenslauf ergab sich weiter, dass er von Mai 2006 bis Mai 2010 inhaftiert gewesen sei und seitdem als Pflegehelfer beim "Pflegeteam T. J. " in E1. berufstätig sei, das seiner Mutter gehöre. Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 übersandte der Leiter des Fachseminars die Bewerbung an die Bezirksregierung N. mit dem Bemerken, dass er nach einem langen Gespräch mit dem Kläger einen sehr positiven Eindruck habe gewinnen können. Dieser bereue seine Verfehlungen und möchte seinem Leben eine bessere Wendung geben. Diesem Schreiben lag ein direkt an die Bezirksregierung gerichtetes Schreiben des Klägers mit Datum vom 17. November 2010 bei, in dem er u.a. darlegte, dass er die Zeit der Inhaftierung genutzt habe, seine Persönlichkeitsproblematik aufzuarbeiten. Seitdem er im Pflegeteam arbeite, sei sein Wunsch zu diesem Beruf weiter gestärkt worden. Der Beruf mache ihm viel Spaß, und sein Ziel sei der erfolgreiche Abschluss zum examinierten Altenpfleger. Auf Grund fehlender schulischer Qualifikation sei aber zunächst die Ausbildung zum Altenpflegehelfer erforderlich. Nach weiterer Korrespondenz stellte der Kläger bei der Bezirksregierung einen förmlichen Zulassungsantrag vom 28. Februar 2011. Diese zog die Strafakte hinsichtlich des Urteils des Landgerichts C. vom 22. Januar 2007 bei. Aus dem Urteil ergibt sich, dass im Bundeszentralregisterauszug vom 6. November 2006 weitere 6 Eintragungen vorhanden waren, darunter eine Anordnung zur Erbringung von Arbeitsleistungen durch das Amtsgericht S1. im Januar 2002 wegen unerlaubten Tötens von Wirbeltieren. Im vom Gericht eingeholten Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 23. Juni 2011 ist zusätzlich aufgeführt: Urteil des Amtsgerichts S1. vom 1. Februar 2005 wegen Missbrauchs von Titeln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Daraufhin lehnte die Bezirksregierung die Bewerbung des Klägers mit Bescheid vom 13. April 2011 ab. Sie sei gemäß § 6 Abs. 1 des Landesaltenpflegegesetzes für die Durchführung der Altenpflegehilfeausbildung zuständig. Gem. § 2 Abs. 1 der zugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APRO-APH) sei Voraussetzung für die Zulassung die persönliche Eignung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in der Altenpflegehilfe. Dafür sei auch bereits während der Ausbildung wegen des Umgangs mit alten, hilfsbedürftigen Menschen ein hohes Maß an charakterlicher Zuverlässigkeit für eine korrekte und integere Berufsausübung erforderlich. Daran fehle es, wenn es wahrscheinlich sei, dass bei Ausübung des Berufes einzelne Bewohner oder die Allgemeinheit gefährdet würden. Aus dem Führungszeugnis ergäben sich 5 Eintragungen zu Straftaten, die mit erheblicher krimineller Energie zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr begangen worden seien und zu einer Verurteilung von 2 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe geführt hätten. Dass er nach Verbüßung der Haftstrafe im ambulanten Pflegedienst der Mutter tätig sei, könne nicht zu einer abweichenden Bewertung führen. Deshalb komme zum jetzigen Zeitpunkt keine Zulassung in Betracht, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Bewährungszeit bzw. bei einem eintragsfreien Führungszeugnis. Daraufhin hat der Kläger am 13. Mai 2011 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor, dass er einen verfassungsrechtlich durch Art. 12 GG gesicherten Anspruch darauf habe, zur Ausbildung für den Beruf des Altenpflegehelfers zugelassen zu werden, da er - nur dies sei streitig - i.S. § 2 Abs. 1 Nr. 2 APRO-APH persönlich geeignet sei. Bei der persönlichen Eignung handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, den die Gerichte voll nachzuprüfen hätten. Eignung werde dabei definiert als Gesamtheit aller Merkmale und Eigenschaften wie Zuverlässigkeit, Ehrlichkeit, Einsatzbereitschaft, Initiative, Team- und Kommunikationsfähigkeit und Sozialverhalten für eine bestimmte Tätigkeit. Dabei gehe es um die Feststellung spezifisch berufsbezogener Charaktereigenschaften und Persönlichkeitsmerkmale. In welchem Umfang dabei Straftaten zu berücksichtigen seien, werde für den Bereich der Jugendhilfe beispielhaft in § 72a SGB VIII definiert. Da § 2 Abs. 1 Nr. 2 APRO-APH keine gesetzliche Definition enthalte, müsse dieser Begriff durch die Behörden und Gerichte rechtskonform ausgelegt werden. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben seien die Begründungen des angefochtenen Bescheides sowie der gerichtlichen Beschlüsse im PKH-Verfahren unzureichend und unhaltbar. Zunächst sei eine wahrscheinliche Gefährdung der Allgemeinheit durch seine geplante Berufsausbildung weder erkennbar noch rechtlich erheblich. Aber auch die Behauptung, einzelne Bewohner eines Altenheims könnten gefährdet sein, sei nicht haltbar. Zunächst müsse ein Bezug zwischen den Straftaten und einer Gefährdung von Altenheimbewohnern und außerdem der Grad seiner erfolgten Resozialisierung in den Blick genommen werden. Deshalb müssten vorliegend die früheren Bestrafungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, unerlaubtes Töten von Wirbeltieren, des Missbrauchs von Titeln und auch der Brandstiftung außer Betracht bleiben, da sie mit Altenpflege nichts zu tun hätten und eine Gefährdung von Pflegepersonen deshalb unwahrscheinlich sei. Bedenklicher erschienen da schon die Eigentums- und Körperverletzungsdelikte 2005. Diese lägen aber schon Jahre zurück, und in Abkehr davon bemühe er sich nunmehr um eine seriöse Berufsausbildung; so habe er auch inzwischen erfolgreich an einem Lehrgang für die Qualifizierung von Pflegehilfskräften teilgenommen. Ggfs. müssten aber die Strafakten beigezogen und ausgewertet werden, um die Umstände der Taten und ihren Bezug zur angestrebten Ausbildung zu analysieren. Allein aus den Taten einen noch vorhandenen Hang zur Begehung weiterer Taten zu folgern, sei reine Spekulation. Ob er sich nunmehr korrekt und gesetzestreu verhalten werde, hänge vielmehr wie bei Verfahren auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von einer Prognose seines zukünftigen Verhaltens ab. Eine solche könne aber nicht das dafür nicht sachverständige Gericht, sondern müsse durch die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens eines geeigneten Fachwissenschaftlers für Eignungsdiagnostik getroffen werden. Im Hinblick auf den gerichtlichen Vortrag des Beklagten trägt der Kläger ergänzend vor, für die vom Beklagten geschilderten Horrorszenarien für sein künftiges Verhalten gebe es keine Anhaltspunkte. Vielmehr müsse man seine Verhaltensänderung glauben, alles andere sei reine Spekulation; insofern müsse auch nicht die Bewährungsfrist abgewartet werden. Er lebe nunmehr seit vielen Jahren straffrei und sei durch die Haft nachdrücklich beeindruckt worden. Bei den Bemühungen, sich künftig positiv in die Gesellschaft zu integrieren, sollten ihm keine unnötigen Steine in den Weg gelegt werden. Er habe sich in der täglichen Pflegearbeit bewährt und die Befürchtung, es könne dabei zu irrationalen Konfliktentlastungsreaktionen kommen, sei unbegründet, wie die ihn im Team anleitende Frau A. und seine Mutter als Arbeitgeberin bezeugen könnten. Die Beurteilung seiner Persönlichkeit durch das Landgericht C. beruhe auf einem noch älteren Sachverständigengutachten, das unter dem Eindruck der damaligen Straftaten entsprechend negativ ausgefallen sei; dass dieses Gutachten für seine heutige Persönlichkeitsstruktur nicht mehr aussagekräftig sei, werde ein neu einzuholendes Gutachten bestätigen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 13. April 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn antragsgemäß zur Altenpflegehilfeausbildung zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor, das bisherige Verhalten des Klägers sei weder mit dem beruflichen Selbstverständnis noch mit der Anspruchserwartung an einen Altenpflegehelfer im Umgang mit Krisen und schwierigen sozialen Situationen zu vereinbaren, wie sie unter Punkt 4.1 und 4.3 der Anlage 1 der APRO-APH beschrieben würden. Die begangenen Straftaten stünden auch im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ausbildung. Der Kläger habe nicht den nötigen Respekt vor der Wahrung der Privatsphäre bzw. vor dem Schutz des Wohnraums gezeigt, wie die Diebstahls und Betrugsdelikte belegten. Sein Umgang mit Wirbeltieren ließe befürchten, dass er auch mit alten und hilfslosen Menschen respektlos umginge. Die Körperverletzungsdelikte ließen darauf schließen, dass er auch bei der Pflege - insbesondere bei kranken und hilflosen Personen - die Grenzen zwischen Nähe und Distanz nicht einhalten könnte. Auch habe er nicht davor zurückgeschreckt, zur Verdeckung von Straftaten weitere Straftaten zu begehen. Warum er nunmehr ein völlig anderer Mensch geworden sei, sei nicht ersichtlich. Die Bescheinigung der behaupteten Pflegeleistungen stamme von seiner Mutter; bei der angeblichen Beliebtheit seiner Kunden sei fraglich, ob diese Kenntnis von seiner Vergangenheit hätten. Die derzeitige Prognose sei vor dem Hintergrund der Feststellungen des Urteils des Landgerichts C. aus Januar 2007 nicht positiv zu bewerten. Das Landgericht habe den Kläger als intellektuell durchschnittlich leistungsfähig, wechselnd euphorisch dysphorisch gestimmt, belastungsschwach und als eine verunsicherte und sich überkompensatorisch idealisierende, zu irrationalen Konfliktentlastungsreaktionen und dissozialem Verhalten neigende Persönlichkeit eingestuft. Es stehe deshalb zu befürchten, dass der Kläger in schwierigen Pflegesituationen nicht die nötige Distanz aufbauen könne und mit Gewalt reagiere oder es erneut zu irrationalen Konfliktentlastungsreaktionen komme. Deshalb werde das Abwarten einer angemessenen Bewährungszeit von 3 bis 5 Jahren, zunächst aber den Ablauf der Bewährungsfrist für erforderlich gehalten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gemäß seinem Schriftsatz vom 26. März 2012 (Blatt 117 der Gerichtsakte) gestellt, den die Kammer mit Beschluss zu Protokoll abgelehnt hat. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung N. (Beiakte Heft 1). Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Zulassung zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Voraussetzung für die beantragte Zulassung zur Altenpflegehilfeausbildung ist gemäß § 6 des Landesaltenpflegegesetzes vom 27. Juni 2006 (GVBl. NRW 2006, 290 - AltPflG-NRW -) i.V.m. der gemäß dessen Absatz 5 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung vom 23. August 2006 (GVBl. NRW 2006, 404 - APRO-APH -) u.a. die persönliche Eignung des Klägers zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in der Altenpflegehilfe, § 2 Abs. 1 Nr. 2 APRO-APH. Dass der Kläger in diesem Sinne persönlich geeignet ist, kann zur Überzeugung des Gerichts zur Zeit nicht festgestellt werden, ohne dass es dazu weiterer Aufklärung oder Beweiserhebung bedarf. Was unter dem Begriff "persönliche Eignung" zu verstehen bzw. wie dieser auszulegen ist, ist in der Rechtsverordnung oder an anderer Stelle nicht definiert. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Dabei geht die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte davon aus, dass mit diesem Begriff inhaltlich im Kern dasjenige gemeint ist, was in anderen Berufszulassungsregelungen, insbesondere denen des Arztrechts und anderer Heilhilfsberufe, als "Zuverlässigkeit" beschrieben wird. So darf z.B. die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Altenpflegegesetzes (BGBl. I 2003, 1690) nur demjenigen erteilt werden, der "sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt". Vgl. auch VG Braunschweig, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 5 A 391/02 - (juris) zur Zuverlässigkeit eines Altenpflegehelfers nach niedersächsischem Recht Die Kriterien der beruflichen Zuverlässigkeit und damit der persönlichen Eignung zur Berufsausübung sind höchstrichterlich für den Bereich der Heilberufe grundsätzlich geklärt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt Unzuverlässigkeit zur Ausübung von Heil(hilfs)berufen vor, wenn der Berufsausübende aufgrund bestimmter Tatsachen für eine zukünftige ordnungsgemäße Berufsausübung keine hinreichende Gewähr bietet. Das kann bereits bei einmaligem Fehlverhalten, das mit einer Bewährungsstrafe geahndet wurde, der Fall sein. vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Dezember 1993 - 3 B 38/93 -, juris Rdnr. 3 Allerdings sind Eignung bzw. Zuverlässigkeit im Einzelfall jeweils - wie auch vorliegend § 2 Abs. 1 Nr. 2 APRO-APH regelt - berufsspezifisch zu bestimmen. Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe soll gemäß § 6 Abs. 3 AltPflG-NRW "die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Betreuung und Pflege alter Menschen in stabilen Pflegesituationen unter Anleitung einer Pflegefachkraft erforderlich sind". Ist damit der tatsächliche und rechtliche Rahmen für die Beurteilung der persönlichen Eignung vorgegeben, ergibt eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Klägers, dass auf Grund der im Führungszeugnis aufgeführten 5 Straftaten derzeit nicht die Prognose gerechtfertigt ist, dass er Gewähr für eine uneingeschränkt ordnungs-gemäße Berufsausübung als Altenpflegehelfer bietet und deshalb seine persönliche Eignung zur Zeit nicht bejaht werden kann. Dafür ist zunächst entscheidend, dass der Kläger diese Straftaten, auch wenn teilweise noch Jugendstrafrecht angewandt worden ist, als Volljähriger im Alter von 18 bis 25 Jahren verübt hat, so dass von "Jugendsünden" nicht die Rede sein kann. Darüber hinaus macht die Zahl der Taten deutlich, dass es sich nicht um (jeweils) einmalige Verfehlungen gehandelt hat, sondern dass beim Kläger über einen langen Zeitraum verfestigte Verhaltensweisen aufgetreten sind, die zeigen, dass er nicht bereit und in der Lage ist, die geltenden Gesetze einzuhalten, insbesondere auch solche, die dem Schutz Dritter zu dienen bestimmt sind. Dies wird besonders daran deutlich, dass er sowohl Vermögens-delikte wie Körperverletzungen in erheblichem Umfang vorsätzlich und sogar auch gewerbsmäßig begangen hat und zusätzlich auch mehrfach (vorsätzlich) verkehrs-rechtlich aufgefallen ist, wodurch (potentiell) die Sicherheit des Straßenverkehrs betroffen war. Bei der schweren Brandstiftung handelt es sich zudem um ein gemeingefährliches Delikt. Auch die Schwere der Taten, die sämtlich zur Verurteilung zu Freiheitsstrafen führten und letztlich 2006 in der schweren Brandstiftung gipfelten, deren Freiheitsstrafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, schließen es aus, nach Abschluss der Strafhaft (Mai 2010) oder auch nunmehr fast 2 Jahre danach eine persönliche Eignung im Rechtssinne allein durch Zeitablauf bejahen zu können. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass sämtliche Straftaten als berufsrelevant anzusehen sind und nicht etwa nur die Körperverletzungsdelikte. Denn auch und gerade vor Vermögensstraftaten sind pflegebedürftige Menschen, die sich häufig - sonst bedürften sie keiner professionellen Pflege - weder körperlich noch verbal mehr wehren können, besonders zu schützen. Dass gemeingefährliche Straftaten, wie die schwere Brandstiftung in zwei Fällen, durch die potentiell Leben und Gesundheit von Menschen (Wohnraum) gefährdet und die persönliche Habe des Nutzungsberechtigten tatsächlich vernichtet worden ist, die persönliche Eignung eines Altenpflegehelfers tangieren, ist offenkundig. Darüber hinaus kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass ein Altenpflegehelfer nach dem oben zitierten Berufsbild unter Anleitung arbeiten sollte. Denn dies bedeutet nicht etwa, dass er einer dauernden Beaufsichtigung durch eine ausgebildete Fachkraft unterliegt; im heutigen praktischen Berufsalltag ist lediglich eine zeitweise Anleitung und Beaufsichtigung zu erwarten, weshalb wegen der Eignungsprognose nicht auf eine Aufsichtsperson abgestellt werden kann. Für die Beurteilung der persönlichen Eignung bedurfte es auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens, so dass dem in der mündlichen Verhandlung gestelltem Beweisantrag nicht nachzugehen war. Soweit dabei eine Rechtsfrage zu beantworten ist, ist diese ohnehin nicht einer Beweiserhebung zugänglich. Aber auch soweit dabei eine gewisse Prognose hinsichtlich des zukünftigen Verhaltens des Klägers zu treffen ist, sieht sich die Kammer auch insoweit als sachverständig an, als sie ständig mit Verfahren befasst ist, in denen über die Zuverlässigkeit von Personen im Recht der Heil- bzw. Heilhilfsberufe aber auch im Gewerberecht zu entscheiden ist und in der Rechtsprechung durchaus bereits - wie oben dargelegt - Maßstäbe für die Bildung einer solchen Prognose entwickelt worden sind. Dies auch deshalb, weil aus der Sicht der Kammer vorliegend kein Grenzfall, sondern aus den dargestellten Gründen ein "klarer Fall" gegeben ist. Letztlich kommt hinzu, dass nach den einschlägigen Vorschriften - anders als im Fahrerlaubnisrecht - die Einholung eines Gutachtens nicht zwingend erforderlich ist. Der Kläger wird sich weiterhin straffrei bewähren müssen, um zu bestätigen, dass keine Eignungszweifel für den angestrebten Beruf als Altenpflegehelfer mehr bestehen. Dabei kann hier dahinstehen, ob er - wie vorgetragen und unter Beweis gestellt - seit fast zwei Jahren im mütterlichen Betrieb schon pflegerisch beanstandungsfrei tätig ist. Dies mag arbeitsrechtlich möglich sein; für eine staatliche Anerkennung durch Ermöglichung einer Ausbildung zu einem staatlich geschützten Lehrberuf ohne Vorliegen aller Voraussetzungen ist aber kein Raum. Soweit der Kläger weiter auf veränderte persönliche und offenbar auch geplante familiäre Bindungen hingewiesen hat, mag das zu einer weiteren Stabilisierung beitragen; aber auch diese Entwicklung bleibt zunächst abzuwarten, sie rechtfertigt jedenfalls keine andere Prognose zum jetzigen Zeitpunkt. Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.