Urteil
6z K 1078/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0426.6Z.K1078.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 19** geborene Kläger erwarb im Jahre 2006 seine Hochschulzugangsberechtigung. Im Anschluss daran absolvierte er an der Universität Bayreuth ein Studium im Bachelorstudiengang "Philosophy and Economics". Dieses Studium schloss der Kläger im September 2010 mit der Gesamtnote "sehr gut" (1,3) ab. 3 Mit Antrag vom 13. Januar 2011 bewarb der Kläger sich um einen Studienplatz im Studiengang Medizin für das Sommersemester 2011. Seinen Zweitstudienwunsch begründete der Kläger im wesentlichen damit, dass der Bachelorstudiengang "Philosophy and Economics" nicht unmittelbar berufsqualifizierend sei und die Aussichten auf einen seinen Qualifikationen angemessenen Arbeitsplatz ohne ein ergänzendes Studium schlecht seien. Die in seinem Erststudium vermittelten ökonomischen, reflexiv-philosophischen, argumentativen und vermittelnden Fähigkeiten bedürften dringend der Konkretisierung und Anwendung. Er wolle diese Konkretisierung und Anwendung in einem Medizinstudium finden und strebe eine medizinische, ökonomische und ethische Fragestellungen verbindende Tätigkeit an, die in Zukunft bei der Verteilung knapper Ressourcen immer mehr gefragt sein werde. Seine bislang erworbenen Kenntnisse qualifizierten ihn in Verbindung mit einem Studium der Humanmedizin in besonderem Maße für die Vermittlung zwischen medizinischen, ethischen und wirtschaftlichen Forderungen in leitender ärztlicher Tätigkeit und der Gesundheitspolitik. Ein Medizinstudium verbessere seine beruflichen Perspektiven erheblich. 4 Mit seinem Antrag reichte der Kläger diverse Kopien von in Zeitungen erschienenen Stellenanzeigen von Krankenhäusern ein, in denen Ärzte, Oberärzte, Chefärzte, Berater und Medizincontroller gesucht wurden, die neben einem abgeschlossenen Studium über betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügen sollten. Desweiteren legte der Kläger zahlreiche, teilweise in medizinischen Fachzeitschriften erschienene Beiträge vor, die sich mit dem Spannungsfeld zwischen Medizin und Ökonomie beschäftigen. 5 Mit Bescheid vom 14. Februar 2011 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag des Klägers ab. Sie führte aus, der Kläger nehme mit der Messzahl 5 auf der Rangliste der Zweitstudienbewerber den Rang 178 ein, während der Grenzrang bei 60 liege (Messzahl des letzten ausgewählten Bewerbers:10). 6 Am 8. März 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und macht zur Begründung geltend, die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zu § 17 Abs. 2 Satz 2 der VergabeVO ( Fallgruppe 3) seien gegeben. Er habe besondere berufliche Gründe geltend gemacht. Aus seinen Antragsunterlagen sei ersichtlich, dass sein berufliches Ziel die Leitung einer Klinik oder einer Klinikabteilung oder eine Aufgabe in der Gesundheitspolitik sei und dabei seien betriebswirtschaftliche Kenntnisse unerlässlich. Daher ergänze das Zweitstudium sinnvoll sein Erststudium und seine berufliche Situation werde dadurch verbessert. Er könne nicht darauf verwiesen werden, solche Zusatzausbildungen im Rahmen von Fortbildungen zu erlangen, da dies im Medizinstudium nicht möglich sei. Zudem lägen auch die Voraussetzungen der Fallgruppe 4 vor, da er mit seinem bisherigen Studienabschluss keine großen Chancen auf dem beruflichen Sektor habe. 7 Die Zweitstudienregelung sei im Übrigen wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG verfassungswidrig. Die gebildeten fünf Kategorien gewichteten die Gründe nicht hinreichend. Bei der Zweitstudienplatzvergabe werde nicht ausreichend berücksichtigt, dass ein Bachelorstudienabschluss in vielen Fällen, auch bei seinem Studienabschluss, gerade noch keinen Berufsweg eröffne. Oft handele es sich nur um ein, wie im amerikanischen und englischen Rechtskreis üblich, Generalstudium, an das sich ein Master- oder Spezialstudium anschließen müsse. Ein solches Bachelorstudium dürfe nicht dazu führen, dass damit dauerhaft der Weg zum Medizinstudium verbaut sei. 8 Auch die Nichtausschöpfung der Quote für Zweitstudienbewerber sei nicht bedenkenfrei. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 14. Februar 2011 zu verpflichten, ihn zum Studium der Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2011 entsprechend seinem Antrag zuzulassen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung führt sie aus, der Kläger habe nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Anlage 3 zu § 17 Abs. 2 Satz 2 der VergabeVO vier Punkte wegen der im Erststudium erreichten Note "sehr gut" erhalten. Es komme aber weiter nur eine Eingruppierung des Klägers in die Fallgruppe 5 (Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 der Anlage 3 zu § 17 Abs. 2 Satz 2 der VergabeVO) in Betracht, da der Kläger kein konkretes Berufsziel angegeben habe. Soweit der Kläger seinem Antrag Stellenanzeigen beigefügt habe, sei festzustellen, dass alle dort erwarteten über das Studium der Medizin hinausgehenden Fähigkeiten auch durch Zusatzaus- oder Fortbildungen erlangt werden können. Die Vorlage dieser Unterlagen ersetze aber nicht die Darlegung des individuell angestrebten Berufsziels des Studienbewerbers. Eine Einstufung in Fallgruppe 3 komme daher nicht in Betracht. Eine Einstufung in Fallgruppe 4 scheitere gegenwärtig daran, dass der Kläger keinerlei Angaben zu seiner derzeitigen beruflichen Situation gemacht habe. Der vom Kläger erworbene Bachelorabschluss sei berufsqualifizierend, auch wenn der von ihm gewählte Studiengang kein einheitliches Berufsfeld ergebe. Der Bachelorabschluss sei im zentralen Vergabeverfahren, unabhängig von den jeweiligen beruflichen Aussichten, als abgeschlossenes Studium zu bewerten. Im Übrigen seien im zentralen Vergabeverfahren alle Zweitstudienplätze vergeben worden. 14 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Medizin nach den für das Sommersemester 2011 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. 17 Der Kläger bewirbt sich für ein Zweitstudium, weil er mit der erfolgreichen Abschluss-prüfung seines Studiums im Bachelorstudiengang "Philosophy and Economics" bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat. 18 Vgl. aus der ständigen Rechtssprechung der Kammer beispielweise Gerichtsbescheid vom 27. März 2012 - 6 K 3823/11 -, Urteil vom 26. Januar 2010 - 6 K 1280/09 -, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 6 L 1079/11 - und vom 29. April 2009 - 6 L 273/09 -; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris. 19 Für die Auswahl dieser Bewerber gilt § 17 der Vergabeverordnung (VergabeVO). Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Einzuräumen ist dem Kläger, dass die Fallgruppen nach Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO im Einzelfall einige Abgrenzungsschwierigkeiten aufwerfen. Das System selbst unterliegt jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 20 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris, und vom 16. Juli 2009 - 13 B 858/09 -. 21 Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums hat die Beklagte - unstreitig zu Recht - vier Punkte ("sehr gut") nach Anlage 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zur VergabeVO vergeben. 22 Ob die Beklagte die nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gem. Anlage 3 Abs. 3 vergebene Punktzahl mit einem Punkt zutreffend ermittelt hat, kann vorliegend dahinstehen. Nach den maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen im Sommersemester 2011 war mindestens eine Messzahl von zehn Punkten erforderlich. Der Kläger hat indes keinen Anspruch darauf, den Grad der Bedeutung der Gründe für sein angestrebtes Zweitstudium mit mindestens sechs Punkten zu bewerten. 23 Die Voraussetzungen für neun Punkte nach Fallgruppe 1 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Anlage 3 zur VergabeVO ("zwingende berufliche Gründe") liegen erkennbar nicht vor und werden vom Kläger auch nicht für sich in Anspruch genommen. Eine Einordnung in die Fallgruppe 4 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Anlage 3 zur VergabeVO ("sonstige berufliche Gründe") mit der Folge, die Gründe des Klägers mit vier Punkten zu bewerten, würde der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, sodass dahingestellt bleiben kann, ob die Voraussetzungen der Fallgruppe 4 vorliegen. 24 Die Voraussetzungen für die vom Kläger beanspruchten sieben Punkte nach Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO liegen nicht vor. "Besondere berufliche Gründe" i.S.d. Bestimmung sind zu bejahen, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt, also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird, und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann. 25 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B 76/00 -, vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 -, und vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris. 26 Ausgehend von diesen Maßstäben ist den vom Kläger in seiner schriftlichen Begründung für sein Zweitstudienbegehren dargelegten - und angesichts der Ausschlussfrist nach § 3 VergabeVO allein maßgeblichen - beruflichen Gründen nicht der für die Fallgruppe 3 erforderliche Grad der Bedeutung beizumessen. 27 Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO ist unter anderem, dass der Studienbewerber ein klares Berufsziel benennt und sich dieses Ziel als interdisziplinärer Beruf erweist, bei dem beide Studiengänge in vollen oder zumindest erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden. 28 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris . 29 Vorliegend ist schon unklar, welchen Beruf der Kläger konkret anstrebt. Neben allgemeinen Ausführungen macht er in seiner Begründung vom 8. Januar 2011 geltend, die in seinem Erststudium vermittelten ökonomischen, reflexiv-philosophischen, argumentativen und vermittelnden Fähigkeiten bedürften dringend der Konkretisierung und Anwendung. Er wolle diese Konkretisierung und Anwendung in einem Medizinstudium finden und strebe eine medizinische, ökonomische und ethische Fragestellungen verbindende Tätigkeit an, die in Zukunft bei der Verteilung knapper Ressourcen immer mehr gefragt sein werde. Als einzig konkrete Vorstellung heißt es dort, er wolle in leitender ärztlicher Tätigkeit oder der Gesundheitspolitik tätig werden. 30 Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein konkretes Berufsziel, sondern ein Karriereziel, bei dem dem Kläger die in seinem Erststudium "Philosophy and Economics" erworbenen Kenntnisse nach Abschluss eines Humanmedizinstudiums von Vorteil sein würden, wie ein betriebs- oder wirtschaftswissenschaftlich ausgerichtetes (Zweit-) Studium bei der Karriere in vielen akademischen Berufen von Vorteil ist. 31 Soweit der Kläger geltend macht, es entwickele sich derzeit ein Berufsbild, bei dem die von ihm angestrebten beiden Studiengänge zwar nicht zwingend notwendig seien (sonst Fallgruppe 1), aber eine realistische Chance für Berufsanfänger nur nach Absolvieren beider Studiengänge gegeben sei, wie etwa beim Medizincontroller, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Bei dieser Argumentation holen den Kläger wieder seine defizitären Ausführungen zu seinem konkreten Berufsziel ein. Sollte der Kläger als Arzt tätig sein wollen, wären vertiefte betriebswirtschaftliche und andere Kenntnisse erst dann erforderlich, wenn der Kläger als Arzt Karriere in einer Klinik macht, was zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch völlig ungewiss ist. Sollte eine Tätigkeit außerhalb des Arztberufes im Bereich des Gesundheitsmanagements angestrebt werden, stehen dafür spezielle Studiengänge zur Verfügung. Damit erweist sich das angestrebte Studium nicht als Teil einer aus zwei aufeinander bezogenen Hochschulausbildungen bestehenden Gesamtausbildung. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 34